Deutsches Mobilitätspanel (MOP) _Erhebung der Kohorte 2021 Referenznummer der Bekanntmachung: 2154/G13
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Deutsches Mobilitätspanel (MOP) _Erhebung der Kohorte 2021
Für die Entwicklung geeigneter politischer Maßnahmen und für zielgenaue Investitionen ist die Verkehrspolitik und -planung auf zuverlässige und aktuelle Informationen hinsichtlich der Wahl und Nutzung von Verkehrsmitteln angewiesen. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen ein breites Datenangebot zur Verfügung, beispielsweise zum Güterkraftverkehr und zum Fahrzeugbestand. Die Mobilität privater Haushalte wird durch die amtliche Statistik jedoch nicht erfasst. Insoweit ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Erfüllung seiner Aufgaben auf ergänzende, eigene Erhebungen angewiesen.
Um Bürger, Unternehmen und den Finanzhaushalt möglichst wenig zu belasten, wurde ein Bausteinsystem sich ergänzender repräsentativer Erhebungen entwickelt. Die zentralen Bausteine für den Bereich der privaten Mobilität sind die Erhebungen
„Mobilität in Deutschland“ (MiD) sowie
„Deutsches Mobilitätspanel“ (MOP).
Auf der Bundesebene sind die Erkenntnisse dieser Erhebungen unverzichtbare Grundlage für Verkehrspolitik, Verkehrsprognosen und Bundesverkehrswegeplanung.
Das Deutsche Mobilitätspanel wird seit 1994 jährlich durchgeführt.
Zu den Leistungen gehören:
AP 1: Festnetz-Stichprobe _Anwerbung und Erhebung
AP 2: Mobilfunk-Stichprobe _Anwerbung und Erhebung
AP3: Online-Fragebogen für das Internet und für mobile Endgeräte
AP4: Aufbereitung und Weitergabe der Daten
AP 5: (Bedarfsposition): Beileger zu ausgewählten Sonderthemen
AP 6: Abstimmungsgespräche
Die Leistungen für eine Kohorte (Kohorte 2021) werden für eine Laufzeit von drei Erhebungsjahren ausgeschrieben (Erhebungsjahre der Alltagsmobilität 2021_2023 sowie der Pkw Fahrleistungen und Kraftstoffverbräuche 2022_2024).
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bonn bzw. Sitz des AN; siehe Vertrag
Das Deutsche Mobilitätspanel ist eine bundesweite Repräsentativbefragung von privaten Haushalten zur Alltagsmobilität sowie zu Pkw-Fahrleistungen und Kraftstoffverbräuchen (vgl. www.mobilitaetspanel.de). Es umfasst eine rotierende Panelstichprobe aus drei etwa gleichstarken Kohorten, die jeweils drei Jahre im Panel verbleiben. Jährlich scheidet eine der Kohorten mit Ablauf des 3. Erhebungsjahres aus dem Panel aus und wird durch eine neu anzuwerbende ersetzt. Die befragten Haushalte und Personen zeichnen ihre Mobilität eine Woche in einem Tagebuch auf.
Haushalte mit mindestens einem Pkw in der Stichprobe sollen außerdem ein Tankbuch bzw. ein Ladebuch über acht Wochen führen. Das MOP ermöglicht mit diesem Ansatz insbesondere die Identifizierung von Trends und Verhaltensänderungen im Mobilitätsgeschehen. Weil jeder Haushalt drei Jahre an der Erhebung teilnimmt, sind auch Analysen individueller Verhaltensänderungen_ beispielsweise Reaktionen auf veränderte Kraftstoffpreise _ möglich. Im Zusammenspiel mit der MiD als großer Querschnittserhebung (vgl. www.mobilitaet-in-deutschland.de) ergibt sich eine belastbare Grundlage für verkehrspolitische und verkehrsplanerische Entscheidungen.
Ziel dieses Auftrages ist es, die Mobilität einer Erhebungskohorte über drei Jahre zu erfassen und die erhobenen Daten dem mit der wissenschaftlichen Betreuung und Analyse beauftragtem Institut für inhaltliche Plausibilisierungen zur Verfügung zu stellen. Dieses Institut wird die pseudonymisierten Daten in die Zeitreihe des Mobilitätspanels einspeisen. Die entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen anonymisierten Datensätze des Mobilitätspanels werden Dritten über die Clearingstelle Verkehr im Deutschen Zentrum für Luft_ und Raumfahrt (DLR) gemäß den Datennutzungsbedingungen des BMVI zur Verfügung gestellt.
Um die Konsistenz der Längsschnitterhebung zu sichern, wird das bisherige Erhebungsdesign für eine Kohorte im gleichen Umfang wie ab der Kohorte 2013 fortgeführt. Dabei sollen die ergänzten Erhebungsbausteine und realisierten Anpassungen an veränderte Anforderungen und Rahmenbedingungen beibehalten werden:
zur Erhöhung der Belastbarkeit bzw. der Differenzierungsmöglichkeiten der Analysen soll die ab Kohorte 2013 erhöhte Fallzahl der Nettostichprobe beibehalten werden,
zur Verbesserung der Repräsentativität soll die Festnetz-Stichprobe weiterhin durch eine Mobilfunk-Stichprobe ergänzt sowie ein Online-Fragebogen angeboten werden,
für Elektrofahrzeuge (Pkw) der Haushalte ist ein Ladebuch alternativ zum Tankbuch anzubieten.
Das BMVI setzt mit diesem Ansatz die Umsetzung von Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), eines Expertenworkshops sowie Expertisen des bisher mit der wissenschaftlichen Auswertung beauftragten Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) fort.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Bedarfspositionen werden im Einzelfall gesondert schriftlich beauftragt. Ein Rechtsanspruch zur Beauftragung besteht nicht.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit- §14 des Vertrages:
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN schriftlich darzulegen und zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursachen werden und eine projektinterne Kompensation durch Minderaufwände bei anderen Arbeitspaketen im Rahmen der ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung und Darlegung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung getätigten Aufwände (Personal-, Reise-, Sachkosten) gemäß der vereinbarten Kalkulation und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich erforderlichen Mehrbedarfes. Sofern der AG dem ermittelten Mehraufwand zustimmt, wird die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Ein Rechtsanspruch auf Vergütung von Mehraufwänden, die ohne vorherige Zustimmung des AG erbracht wurden, besteht nicht.
e) Auf die Höhe der im Angebotsschreiben mit Pauschalfestpreisen versehenen Positionen finden diese Regelungen keine Anwendung.
f) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. (4) dieses Vertrages.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter bzw. Bewerber hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Nachweis einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung durch Abgabe einer Eigenerklärung des /Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung besteht/ abgeschlossen und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird. (Formblatt F2).
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmen zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen, jeweils 2-fach maximiert, abzudecken
- Für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € pauschal je Schadensfall,
- Für Vermögensschäden mindestens 100.000 € je Schadensfall,
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
Zu EK 3.1:
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Bereich: Mobilitätsforschung
Der AG berücksichtigt auch Referenzen aus den letzten 6 Jahren.
Zu EK 3.2:
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Nachweis der Zertifizierung gem. ISO 20252 und ISO 27001. Der Nachweis zur ISO 20252 und ISO 27001 kann auch durch die Abgabe einer Eigenerklärung erfolgen. Aus der Eigenerklärung muss hervorgehen, dass die Anforderungen/ Normen der ISO 20252 und ISO 27001 eingehalten werden. (Formblatt F3.2)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zu EK 3.1:
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
- Es ist mindestens jeweils ein Referenzprojekt nachzuweisen, mit dem Erfahrungen im Bereich von
- Durchführung und Aufbereitung von Haushaltsbefragungen
- Durchführung und Pflege einer deutschsprachigen Panelerhebung
belegt/ nachgewiesen werden.
Zu EK 3.2:
Vorlage der Zertifikates ISO 20252 und ISO 27001 oder mind. die Vorlage der Eigenerklärung zur ISO 25252 und ISO 27001
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Gemäß § 43 Abs. 3 VgV wird die Rechtsform einer Bietergemeinschaft wie folgt festgelegt: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigter Vertretung,
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de;) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 08.09.2021 14:00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).