Landesweite Erfassung von Brachflächen (Brachflächenkataster) 2021 - 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 32;1000806232;EU

Auftragsbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]55
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.evergabe.nrw.de/VMPSatellite/notice/CXS7YY7YR1Q/documents
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.evergabe.nrw.de/VMPSatellite/notice/CXS7YY7YR1Q
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Landesweite Erfassung von Brachflächen (Brachflächenkataster) 2021 - 2023

Referenznummer der Bekanntmachung: 32;1000806232;EU
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
71354300 Katastervermessung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Im Auftrag des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW ist eine landesweite Brachflächenerfassung durchzuführen und ein Brachflächenkataster aufzubauen.

Um die Anstrengungen der Landesregierung zur Reduzierung des Flächenverbrauchs weiter zu intensivieren und die Kommunen bei den Aktivitäten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu unterstützen, enthält das am 15. September 2020 von der Landesregierung verabschiedete "Maßnahmenpakt intelligente Flächennutzung " als eine wesentliche Maßnahme, die umgesetzt werden soll, den Eck-punkt Nr. 4 "Brachflächenkataster". Auf Basis des LANUV-Arbeitsblatt 26 "Leitfaden zur Erfassung von Brachflächen in NRW" soll das landesweite Brachflächenpotenzial erfasst und ein Brachflächenkataster aufgebaut werden, um mehr Potenziale der Innenentwicklung und des Bestands zu nutzen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Hauptort der Ausführung:

Landesamt für Natur- Umwelt und Verbraucherschutz NRW 45659 Recklinghausen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Auftrag des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW ist eine landesweite Brachflächenerfassung durchzuführen und ein Brachflächenkataster aufzubauen.

Um die Anstrengungen der Landesregierung zur Reduzierung des Flächenverbrauchs weiter zu intensivieren und die Kommunen bei den Aktivitäten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu unterstützen, enthält das am 15. September 2020 von der Landesregierung verabschiedete "Maßnahmenpakt intelligente Flächennutzung " als eine wesentliche Maßnahme, die umgesetzt werden soll, den Eck-punkt Nr. 4 "Brachflächenkataster". Auf Basis des LANUV-Arbeitsblatt 26 "Leitfaden zur Erfassung von Brachflächen in NRW" soll das landesweite Brachflächenpotenzial erfasst und ein Brachflächenkataster aufgebaut werden, um mehr Potenziale der Innenentwicklung und des Bestands zu nutzen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 26
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zur Eintragung im Berufs- und Handelsregister (...);

(Ausländische Bieter haben eine entsprechende Berufs- oder Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, anzugeben. Dieses ist auch dann erforderlich, wenn das Angebot über eine Zweigniederlassung mit Sitz in Deutschland erfolgt.)

b) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.

(Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für Sie zuständigen Versicherungsträger an)

c) Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521_EU), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmen

d) Nur soweit zutreffend: Erklärung Unteraufträge / Eignungsleihe (Formular 532_EU)

Die o. g. Eignungsnachweise sind zwingend mit dem Angebot zunächst nur von dem

Hauptauftragnehmer und ggf. den Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen. Für ein ggf. eingesetztes

Nachunternehmen sind die entsprechenden Nachweise nur auf Aufforderung der Vergabestelle

vorzulegen und zwar nur vom dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber

benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb

einer bestimmten Frist die erforderlichen Nachweise für sein Nachunternehmen vorzulegen. Werden

die Nachweise dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von

der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o.g. Nachweise für

seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des

Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.

e) Nur soweit zutreffend: Verpflichtungserklärung

Nachunternehmer (Formular 533_EU)

Die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Formular 533_EU) ist bei dem Einsatz eines Nachunternehmens nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung für sein Nachunternehmen vorzulegen. Wird die Erklärung dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o.g. Erklärung für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zur Eintragung einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für Sie zuständigen Versicherungsträger an)

b) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zum Gesamtumsatz des Unternehmens in Bezug auf die letzten drei aufeinander folgenden Geschäftsjahre

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

a) Mit dem Angebot sind Mitarbeiterprofile einschließlich der Organisation des Projektteams

und der Aufgabenzuordnung auf einzelne Personen einzureichen.

· 1)

Der Bieter benennt für die Auftragsbearbeitung einen verantwortlichen Ansprechpartner,

sowie dessen Vertretung.

· 2)

Für die Bearbeitung sind die eingeplanten Beschäftigten namentlich zu benennen

und einzeln mit Mitarbeiterprofilen vorzustellen zuzüglich ihrer jeweiligen

Aufgaben innerhalb der Projektbearbeitung.

In den Mitarbeiterprofilen ist dazustellen, bei welchen Referenzprojekten (nicht

älter als fünf Jahre) in nicht nur unerheblichem Umfang die eingeplanten Beschäftigten

mitgewirkt haben.

Das eingesetzte Projektteam muss insgesamt über die aufgeführten notwendigen

Fachkenntnisse verfügen (s. nachfolgend Buchstaben c) und d)).

D.h. einzelne Personen müssen nur diejenigen Kenntnisse beherrschen, die

für den jeweiligen Aufgabenbereich benötigt werden.

Ebenso müssen alle über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und

Schrift verfügen.

Im Falle der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vorgestellten Personen

für die ausgeschriebene Leistung einzusetzen. Soweit andere als im Angebot benannte Personen

eingesetzt werden sollen, ist dies mit dem Auftraggeber frühzeitig im Voraus abzustimmen.

Werden - ohne Zustimmung des Auftraggebers - andere als die benannten Personen in

der Bearbeitung eingesetzt, kann dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen

b) Formblatt "Referenzen" (mit Referenzen zu den Nummern (1) und (2) unter Angabe

des Auftraggebers, Leistungsumfang (Art der Leistung), Vertragsdauer, Ansprechpartner

mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse), ggf. auch von den anderen Mitgliedern

der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmern

(1) Mit mindestens drei Referenzprojekte für Kommunen über die Erfassung von

Brachflächen gem. der LANUV-Arbeitshilfe 26 innerhalb der letzten 5 Jahre

(2) Mit mindestens einem Referenzbericht (Arbeitshilfe oder Leitfaden) für Behörden

zu den Themen Brachflächen, Entsiegelungspotenziale oder Altlasten innerhalb

der letzten 5 Jahre.

c) Nachweis der Anerkennung als Sachverständige für das Sachgebiet 1 "Flächenhafte

und standortbezogene Erfassung / Historische Erkundung" nach §18 BBodSchG (Kopie ausreichend);

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 14/09/2021
Ortszeit: 10:00
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 12/10/2021
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 14/09/2021
Ortszeit: 10:00

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.3)Zusätzliche Angaben:

a) Auszug Gewerbezentralregister:

Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO (Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz für den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll. //

b) Wertungs-/Zuschlagskriterium:

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Als Wertungskriterium wird der Preis zu 100 % zugrunde gelegt.

Erzielen zwei Angebote einen identischen Wertungspreis(1) entscheidet der günstigere Angebotspreis.

Sollte dieser ebenfalls identisch sein, entscheidet der höhere Skontoabzug (in

%). Sollte dieser ebenfalls gleich sein, entscheidet das Los.

(1) Wertungspreis = Angebotspreis ggfls. abzüglich Skonto

(Der Bieter muss im Leistungsverzeichnis angeben, ob er einen Skontoabzug einräumt (Höhe

des Skontoabzuges und das Zahlungsziel). Räumt der Bieter einen Skontoabzug ein und beträgt

die Skontofrist mindestens 14 Tage, so wird die Summe zur Ermittlung des günstigsten

Angebots unter Berücksichtigung des Skontoabzugs berechnet. Ist die Skontoabzugsfrist

kürzer, so wird der Skontoabzug in der Angebotswertung nicht berücksichtigt.) //

c) Vertragslaufzeit:

Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet am 30.11.2023 //

d) Rechnungslegung, Abnahme und Zahlungsabwicklung:

Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage netto. Hat der Bieter einen Skontoabzug

eingeräumt, so hat der Auftraggeber die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene

verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Ergänzend hierzu wird auf die §§ 15

und 17 Formular 512 EU verwiesen.

Die zu erbringenden Leistungen sind insgesamt in 3 Arbeitspakete (=Meilensteine) unterteilt

(siehe Leistungsbeschreibung).

Nach vollständiger Leistungserbringung für einen Meilenstein, kann der Auftragnehmer hierzu

eine Teil-/Zwischenrechnung einreichen.

· Eine Teil-/Zwischenrechnung nach vollständiger Leistungserbringung für den Meilenstein

2021

· Eine Teil-/Zwischenrechnung nach vollständiger Leistungserbringung für den Meilenstein

2022

· Eine Schlussrechnung nach vollständiger Leistungserbringung für den Meilenstein

2023

Jede dieser Rechnungen muss bis spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Jahres

beim Auftraggeber eingegangen sein.

Die anlässlich der Prüfungen oder bei der Abnahmeprüfung festgestellten Mängel sind vom

Auftragnehmer in angemessener Frist ohne besondere Vergütung zu beseitigen.

Abnahme

In Ergänzung zu § 17 Ziffer 2 des Formular 512 wird mit Vergütung der zwei o. a. Teilzahlungen

in 2021 und 2022 für diese Teilleistungen ausdrücklich keine (Teil-)Abnahme erklärt.

Die Abnahme der Gesamt-Werkleistung wird ausdrücklich erst mit Zahlung der Schlussrechnung

erklärt.

Der Auftragnehmer hat die Gesamt-Werkleistung bis spätestens zum 30.11.2023 zur Abnahme

bereitzustellen.

Kann der Auftragnehmer zum o. g. Vertragserfüllungstermin das vertragliche Gesamtwerk

nicht abnahmefähig übergeben, kommt er mit der Erfüllung des in Verzug, es sei denn, der

Auftragnehmer hat die Verzögerung nicht zu vertreten."

Zahlungsabwicklung

Die Rechnungen können nach Wahl des Auftragnehmers entweder per E-Mail an das Funktionspostfach

[gelöscht] oder als E-Rechnung über ein zentrales ERechnungsportal

unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer eingereicht werden.

E-Rechnung in Nordrhein-Westfalen

Als Leistungserbringer für öffentliche Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen haben Sie

im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit E-Rechnungen zu stellen.

Für die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung Nordrhein-Westfalens sowie

für definierte weitere öffentliche Auftraggeber hat das Land Nordrhein-Westfalen ein

zentrales E-Rechnungsportal entwickelt.

Das Portal bietet Rechnungsstellern die Möglichkeit eine Rechnung im Format

XRechnung zu erstellen. Hierüber oder anderweitig erstellte Rechnungen können

über das Portal hochgeladen und versendet werden. Auch der Direktversand per Mail

oder De-Mail ist möglich.

Zum Einreichen von E-Rechnungen über das Weberfassungsmodul nutzen Rechnungssender

bitte ab sofort folgenden Link: Login für Rechnungssteller (oder

https://erechnung.nrw).

Zum Einreichen von E-Rechnungen über E-Mail nutzen Rechnungssender bitte folgende

E-Mail-Adresse: [gelöscht]

Die zur Rechnungsstellung benötigte Leitweg-ID des LANUV lautet: 05113-10001-62

Weitere Informationen zur E-Rechnung finden Sie hier:

E-Rechnung in NRW | Vergabe.NRW (oder https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/erechnung-

nrw) //

e) Verzögerungen:

Für den Auftraggeber ist die vollständige und ordnungsgemäße Erbringung der ausgeschriebenen

Leistungen durch den Bieter von erheblicher Bedeutung. Der Bieter hat deshalb

auf seine Kosten von vornherein rechtzeitig alle ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen,

um die Einhaltung der Termine/Fristen verlässlich sicherzustellen. Die in der Leistungsbeschreibung / Vergabeunterlagen gemachten Fristen und Zeitvorgaben sind unbedingt einzuhalten.

Sollte sich im Verlauf der Arbeiten eine Änderung oder Ergänzung als notwendig oder

zweckdienlich erweisen oder erkennbar werden, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden

kann, ist der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, wobei die Gründe

im Einzelnen zu erläutern sind.

Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YR1Q

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /

§ 160 GWB - Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
12/08/2021

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