Landesweite Erfassung von Brachflächen (Brachflächenkataster) 2021 - 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 32;1000806232;EU
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]55
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landesweite Erfassung von Brachflächen (Brachflächenkataster) 2021 - 2023
Im Auftrag des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW ist eine landesweite Brachflächenerfassung durchzuführen und ein Brachflächenkataster aufzubauen.
Um die Anstrengungen der Landesregierung zur Reduzierung des Flächenverbrauchs weiter zu intensivieren und die Kommunen bei den Aktivitäten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu unterstützen, enthält das am 15. September 2020 von der Landesregierung verabschiedete "Maßnahmenpakt intelligente Flächennutzung " als eine wesentliche Maßnahme, die umgesetzt werden soll, den Eck-punkt Nr. 4 "Brachflächenkataster". Auf Basis des LANUV-Arbeitsblatt 26 "Leitfaden zur Erfassung von Brachflächen in NRW" soll das landesweite Brachflächenpotenzial erfasst und ein Brachflächenkataster aufgebaut werden, um mehr Potenziale der Innenentwicklung und des Bestands zu nutzen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Landesamt für Natur- Umwelt und Verbraucherschutz NRW 45659 Recklinghausen
Im Auftrag des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW ist eine landesweite Brachflächenerfassung durchzuführen und ein Brachflächenkataster aufzubauen.
Um die Anstrengungen der Landesregierung zur Reduzierung des Flächenverbrauchs weiter zu intensivieren und die Kommunen bei den Aktivitäten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu unterstützen, enthält das am 15. September 2020 von der Landesregierung verabschiedete "Maßnahmenpakt intelligente Flächennutzung " als eine wesentliche Maßnahme, die umgesetzt werden soll, den Eck-punkt Nr. 4 "Brachflächenkataster". Auf Basis des LANUV-Arbeitsblatt 26 "Leitfaden zur Erfassung von Brachflächen in NRW" soll das landesweite Brachflächenpotenzial erfasst und ein Brachflächenkataster aufgebaut werden, um mehr Potenziale der Innenentwicklung und des Bestands zu nutzen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zur Eintragung im Berufs- und Handelsregister (...);
(Ausländische Bieter haben eine entsprechende Berufs- oder Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, anzugeben. Dieses ist auch dann erforderlich, wenn das Angebot über eine Zweigniederlassung mit Sitz in Deutschland erfolgt.)
b) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
(Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für Sie zuständigen Versicherungsträger an)
c) Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521_EU), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmen
d) Nur soweit zutreffend: Erklärung Unteraufträge / Eignungsleihe (Formular 532_EU)
Die o. g. Eignungsnachweise sind zwingend mit dem Angebot zunächst nur von dem
Hauptauftragnehmer und ggf. den Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen. Für ein ggf. eingesetztes
Nachunternehmen sind die entsprechenden Nachweise nur auf Aufforderung der Vergabestelle
vorzulegen und zwar nur vom dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber
benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb
einer bestimmten Frist die erforderlichen Nachweise für sein Nachunternehmen vorzulegen. Werden
die Nachweise dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von
der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o.g. Nachweise für
seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des
Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.
e) Nur soweit zutreffend: Verpflichtungserklärung
Nachunternehmer (Formular 533_EU)
Die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Formular 533_EU) ist bei dem Einsatz eines Nachunternehmens nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung für sein Nachunternehmen vorzulegen. Wird die Erklärung dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o.g. Erklärung für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zur Eintragung einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für Sie zuständigen Versicherungsträger an)
b) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zum Gesamtumsatz des Unternehmens in Bezug auf die letzten drei aufeinander folgenden Geschäftsjahre
a) Mit dem Angebot sind Mitarbeiterprofile einschließlich der Organisation des Projektteams
und der Aufgabenzuordnung auf einzelne Personen einzureichen.
· 1)
Der Bieter benennt für die Auftragsbearbeitung einen verantwortlichen Ansprechpartner,
sowie dessen Vertretung.
· 2)
Für die Bearbeitung sind die eingeplanten Beschäftigten namentlich zu benennen
und einzeln mit Mitarbeiterprofilen vorzustellen zuzüglich ihrer jeweiligen
Aufgaben innerhalb der Projektbearbeitung.
In den Mitarbeiterprofilen ist dazustellen, bei welchen Referenzprojekten (nicht
älter als fünf Jahre) in nicht nur unerheblichem Umfang die eingeplanten Beschäftigten
mitgewirkt haben.
Das eingesetzte Projektteam muss insgesamt über die aufgeführten notwendigen
Fachkenntnisse verfügen (s. nachfolgend Buchstaben c) und d)).
D.h. einzelne Personen müssen nur diejenigen Kenntnisse beherrschen, die
für den jeweiligen Aufgabenbereich benötigt werden.
Ebenso müssen alle über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und
Schrift verfügen.
Im Falle der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vorgestellten Personen
für die ausgeschriebene Leistung einzusetzen. Soweit andere als im Angebot benannte Personen
eingesetzt werden sollen, ist dies mit dem Auftraggeber frühzeitig im Voraus abzustimmen.
Werden - ohne Zustimmung des Auftraggebers - andere als die benannten Personen in
der Bearbeitung eingesetzt, kann dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen
b) Formblatt "Referenzen" (mit Referenzen zu den Nummern (1) und (2) unter Angabe
des Auftraggebers, Leistungsumfang (Art der Leistung), Vertragsdauer, Ansprechpartner
mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse), ggf. auch von den anderen Mitgliedern
der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmern
(1) Mit mindestens drei Referenzprojekte für Kommunen über die Erfassung von
Brachflächen gem. der LANUV-Arbeitshilfe 26 innerhalb der letzten 5 Jahre
(2) Mit mindestens einem Referenzbericht (Arbeitshilfe oder Leitfaden) für Behörden
zu den Themen Brachflächen, Entsiegelungspotenziale oder Altlasten innerhalb
der letzten 5 Jahre.
c) Nachweis der Anerkennung als Sachverständige für das Sachgebiet 1 "Flächenhafte
und standortbezogene Erfassung / Historische Erkundung" nach §18 BBodSchG (Kopie ausreichend);
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Auszug Gewerbezentralregister:
Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO (Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz für den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll. //
b) Wertungs-/Zuschlagskriterium:
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Als Wertungskriterium wird der Preis zu 100 % zugrunde gelegt.
Erzielen zwei Angebote einen identischen Wertungspreis(1) entscheidet der günstigere Angebotspreis.
Sollte dieser ebenfalls identisch sein, entscheidet der höhere Skontoabzug (in
%). Sollte dieser ebenfalls gleich sein, entscheidet das Los.
(1) Wertungspreis = Angebotspreis ggfls. abzüglich Skonto
(Der Bieter muss im Leistungsverzeichnis angeben, ob er einen Skontoabzug einräumt (Höhe
des Skontoabzuges und das Zahlungsziel). Räumt der Bieter einen Skontoabzug ein und beträgt
die Skontofrist mindestens 14 Tage, so wird die Summe zur Ermittlung des günstigsten
Angebots unter Berücksichtigung des Skontoabzugs berechnet. Ist die Skontoabzugsfrist
kürzer, so wird der Skontoabzug in der Angebotswertung nicht berücksichtigt.) //
c) Vertragslaufzeit:
Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet am 30.11.2023 //
d) Rechnungslegung, Abnahme und Zahlungsabwicklung:
Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage netto. Hat der Bieter einen Skontoabzug
eingeräumt, so hat der Auftraggeber die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene
verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Ergänzend hierzu wird auf die §§ 15
und 17 Formular 512 EU verwiesen.
Die zu erbringenden Leistungen sind insgesamt in 3 Arbeitspakete (=Meilensteine) unterteilt
(siehe Leistungsbeschreibung).
Nach vollständiger Leistungserbringung für einen Meilenstein, kann der Auftragnehmer hierzu
eine Teil-/Zwischenrechnung einreichen.
· Eine Teil-/Zwischenrechnung nach vollständiger Leistungserbringung für den Meilenstein
2021
· Eine Teil-/Zwischenrechnung nach vollständiger Leistungserbringung für den Meilenstein
2022
· Eine Schlussrechnung nach vollständiger Leistungserbringung für den Meilenstein
2023
Jede dieser Rechnungen muss bis spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Jahres
beim Auftraggeber eingegangen sein.
Die anlässlich der Prüfungen oder bei der Abnahmeprüfung festgestellten Mängel sind vom
Auftragnehmer in angemessener Frist ohne besondere Vergütung zu beseitigen.
Abnahme
In Ergänzung zu § 17 Ziffer 2 des Formular 512 wird mit Vergütung der zwei o. a. Teilzahlungen
in 2021 und 2022 für diese Teilleistungen ausdrücklich keine (Teil-)Abnahme erklärt.
Die Abnahme der Gesamt-Werkleistung wird ausdrücklich erst mit Zahlung der Schlussrechnung
erklärt.
Der Auftragnehmer hat die Gesamt-Werkleistung bis spätestens zum 30.11.2023 zur Abnahme
bereitzustellen.
Kann der Auftragnehmer zum o. g. Vertragserfüllungstermin das vertragliche Gesamtwerk
nicht abnahmefähig übergeben, kommt er mit der Erfüllung des in Verzug, es sei denn, der
Auftragnehmer hat die Verzögerung nicht zu vertreten."
Zahlungsabwicklung
Die Rechnungen können nach Wahl des Auftragnehmers entweder per E-Mail an das Funktionspostfach
[gelöscht] oder als E-Rechnung über ein zentrales ERechnungsportal
unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer eingereicht werden.
E-Rechnung in Nordrhein-Westfalen
Als Leistungserbringer für öffentliche Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen haben Sie
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit E-Rechnungen zu stellen.
Für die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung Nordrhein-Westfalens sowie
für definierte weitere öffentliche Auftraggeber hat das Land Nordrhein-Westfalen ein
zentrales E-Rechnungsportal entwickelt.
Das Portal bietet Rechnungsstellern die Möglichkeit eine Rechnung im Format
XRechnung zu erstellen. Hierüber oder anderweitig erstellte Rechnungen können
über das Portal hochgeladen und versendet werden. Auch der Direktversand per Mail
oder De-Mail ist möglich.
Zum Einreichen von E-Rechnungen über das Weberfassungsmodul nutzen Rechnungssender
bitte ab sofort folgenden Link: Login für Rechnungssteller (oder
Zum Einreichen von E-Rechnungen über E-Mail nutzen Rechnungssender bitte folgende
E-Mail-Adresse: [gelöscht]
Die zur Rechnungsstellung benötigte Leitweg-ID des LANUV lautet: 05113-10001-62
Weitere Informationen zur E-Rechnung finden Sie hier:
E-Rechnung in NRW | Vergabe.NRW (oder https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/erechnung-
nrw) //
e) Verzögerungen:
Für den Auftraggeber ist die vollständige und ordnungsgemäße Erbringung der ausgeschriebenen
Leistungen durch den Bieter von erheblicher Bedeutung. Der Bieter hat deshalb
auf seine Kosten von vornherein rechtzeitig alle ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen,
um die Einhaltung der Termine/Fristen verlässlich sicherzustellen. Die in der Leistungsbeschreibung / Vergabeunterlagen gemachten Fristen und Zeitvorgaben sind unbedingt einzuhalten.
Sollte sich im Verlauf der Arbeiten eine Änderung oder Ergänzung als notwendig oder
zweckdienlich erweisen oder erkennbar werden, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden
kann, ist der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, wobei die Gründe
im Einzelnen zu erläutern sind.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YR1Q
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.