Vernetzung der Leitstellen HX-PB-LIP: Restarbeiten Telefonanlage
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Detmold
NUTS-Code: DEA45 Lippe
Postleitzahl: 32756
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-lippe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vernetzung der Leitstellen HX-PB-LIP: Restarbeiten Telefonanlage
Die 3 Landkreise Höxter-Lippe-Paderborn betreiben gemäß BHKG NRW in eigener Zuständigkeit jeweils eine Feuerschutz- und Rettungsleitstelle. Gemäß politischem Beschluss vernetzen sich diese 3 Leitstellen mit dem Ziel der gegenseitigen Unterstützung.
Es soll nun eine Leistung beauftragt werden, die bereits im Jahr 2016 ausgeschrieben und beauftragt war (2016/S 016-023863). Der damalige hauptgegenständliche Lieferauftrag bzgl. der Kommunikationssysteme (Notruf-, Telefon- und Funkvermittlungsanlagen) konnte hinsichtlich der Installation (Dienstleistungen) nicht vollständig ausgeführt werden, da diesbezügliche auftraggeberseits zu stellende Leistungen und Informationen noch nicht bereitgestellt werden konnten.
Nun können die Auftraggeber die Obliegenheiten erbringen und somit die Leistungen ausgeführt werden.
Leitstellen der Kreise Höxter, Paderborn und Lippe
Folgende Leistungen, die nach der Auftragserteilung im Jahre 2016 einvernehmlich nicht erbracht wurden, sollen nun nachgeholt werden:
1) Vernetzung der Kommunikationsanlagen (Telefon/Notruf/Funk):
a) Überführung der organisatorischen Bedarfe in eine Regelstrategie
b) Dienstleistungen zur Umsetzung der Regelstrategie
2) Verzeichnisdienste
a) Mitwirkung bei der Erstellung eines leitstellenübergreifenden Verzeichnisdienstes (AD)
b) Mitwirken beim Routingverfahren
c) Umstellen der Leitstellen auf einen neuen IP-Adressbereich
d) Umsetzung der gemeinschaftlichen AD aller Leitstellen
3) Sonstige Restarbeiten
Der Beschaffungswert wird hier als Platzhalter mit 1 EURO angegeben, da die Veröffentlichung des Angebotspreises vor der Zuschlagserteilung den berechtigten Interessen des anbietenden Unternehmens schaden und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen könnte. Deswegen wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 VgV von einer Veröffentlichung des Preises zu diesem Zeitpunkt abgesehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Vergabe des Auftrages ist ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtmäßig, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr 2b VgV).
Die Fa. Eurofunk hat das im Jahr 2016 beauftragte BOS-Notrufsystem, bestehend aus vollständiger Hardware (insbesondere Server, Clients und Schnittstellen) und mit für diesen Auftrag individualisierter Software und Dienstleistungen herstellereigen programmiert geliefert.
Würde mit den jetzt noch ausstehenden Leistungen eine andere Firma beauftragt, müsste diese in die individualisierten Programmcodes der Eurofunk Anlage eingreifen und dort tiefgreifende Veränderungen und Ergänzungen vornehmen, deren Auswirkungen mit Basiswissen nicht vollumfänglich erkannt würden.
Diese Auswirkungen können nur von dem Unternehmen erkannt und verantwortet werden, welche diese Individualsoftware programmiert hat.
Deswegen kann nur ein Unternehmen mit Detailkenntnissen die jetzt auszuschreibenden Leistungen erbringen. Nur die Fa. Eurofunk hat diese tiefergreifenden Detailkenntnisse.
Ein Eingriff in die Software des BOS-Notrufsystems der Fa. Eurofunk durch ein anderes Unternehmen wird mit Haftungsausschlüssen des bestehenden Wartungsvertrages mit Fa. Eurofunk verbunden sein, weil einerseits Funktionsstörungen und Fehlerursachen nicht mehr eindeutig zugeordnet werden können und andererseits erforderliche sicherheitstechnische Updates, -grades und Releases für das Gesamtsystem im Rahmen der Wartung bestenfalls die dann vollzogenen Anpassungen nur überschreiben oder schlechtesten das Gesamtsystem so unkontrolliert verändern, das keine Notrufannahme mehr möglich ist. Ein anderes Unternehmen hat auf Updates, -grades und Releases keinen Einfluss.
Auch aufgrund des Sicherheitsanspruches an die Funktionsfähigkeit der Notrufsysteme kann nur die Fa. Eurofunk die zu beauftragenden Dienstleistungen erbringen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Vernetzung der Leitstellen HX-PB-LIP: Restarbeiten Telefonanlage
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ainring
NUTS-Code: DE215 Berchtesgadener Land
Postleitzahl: 83404
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48143
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Das Verfahren für Verstöße gegen das Vergaberecht richtet sich im vorliegenden Fall nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.
Der Antrag ist jedoch nach § 160 Abs. 3 GWB nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge gemäß § 160 Absatz 3 ist dann nicht mehr rechtzeitig wenn:
• der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat;
• Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind;
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind;.
Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn(15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Im Falle eines Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gelten die vorgenannten Regelungen zu § 160 Abs. 3 GWB nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Bekanntmachung und der Regelung nach § 135 Abs. 3 GWB, nach dem die Unwirksamkeit nach § 135 Abs.1 Nr. 2 dann nicht eintritt, wenn
- der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
- der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und
- der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde,
müsste ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens somit innerhalb der genannten Frist von zehn Kalendertagen gestellt sein.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen