Projekt 491:Weiterentwicklung KI-unterstützter Analysemethoden für symmetrische Kryptografie (KIMSK 2) Referenznummer der Bekanntmachung: P 491
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 491:Weiterentwicklung KI-unterstützter Analysemethoden für symmetrische Kryptografie (KIMSK 2)
Methoden der künstlichen Intelligenz eröffnen in vielen Bereichen neue Möglichkeiten und haben in den letzten Jahren in einigen Bereichen zu grundlegenden Veränderungen geführt. In welchem Maße und auf welche Weise KI auch bei der Sicherheitsbewertung kryptographischer Verfahren eingesetzt werden kann, ist noch nicht gründlich untersucht worden.
In diesem Folgeprojekt sollen die KI-Methoden wie folgt weiterentwickelt werden:
- Entwicklung effizienter Schlüsselsuchstrategien mit KI-Methoden: Ziele des Projekts sind eine breiter angelegte Untersuchung dieses Themas, die Entwicklung von KI-unterstützten Schlüsselsuchstrategien und deren Anpassung auf gängige symmetrische Verschlüsselungsverfahren wie Speck, Present, Katan, ChaCha und Skinny.
- Entwicklung von KI-unterstützten Known-Plaintext-Angriffen: Im Vorprojekt wurden erste Ansätze zur automatischen Entwicklung von Known-Plaintext-Angriffen mit Methoden des maschinellen Lernens entwickelt. Ziele dieses Projekts sind das Potential dieser Techniken zu untersuchen, neue KI-Methoden für Known-Plaintext-Angriffe zu entwickeln und auf gängige symmetrischen Verschlüsselungs-Verfahren anzupassen.
- Entwicklung von anderen KI-unterstützten Techniken als differentielle Kryptoanalyse: Ein weiteres Ziel des Projekts ist die Entwicklung von KI-unterstützten Analysemethoden zu anderen bekannten kryptoanalytischen Techniken als die differentielle Kryptoanalyse. Auch diese Techniken sollen dann auf gängige symmetrische Verschlüsselungsverfahren angewendet und angepasst werden.
Letztendlich soll dies die Tool-Box für die symmetrische Kryptoanalyse um weitere KI-Methoden ergänzen, um eine vertrauenswürdigere und beschleunigte Bewertung von symmetrischen Verschlüsselungsverfahren zu ermöglichen.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 491:Weiterentwicklung KI-unterstützter Analysemethoden für symmetrische Kryptografie (KIMSK 2)
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.