Projekt 464 Sicherheit von KI-Systemen: Grundlagen Teilprojekt 2: Symbolische und Hybride KI-Methoden Referenznummer der Bekanntmachung: P464 TP2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 464 Sicherheit von KI-Systemen: Grundlagen Teilprojekt 2: Symbolische und Hybride KI-Methoden
Auftragsgegenstand ist die Erstellung einer Studie zu Sicherheitseigenschaften von symbolischen und hybriden KI-Methoden. Die Studie erfasst den aktuellen Stand der Forschung der Methoden, mit einem Fokus auf sicherheitsrelevanten Aspekten, und stellt diesen strukturiert dar.
Es werden typische Entwicklungsprozesse (Best-Practices) für die relevantesten symbolischen Methoden skizziert, mögliche Bedrohungen erfasst und Mitigationsmaßnahmen abgeleitet. Hinsichtlich der hybriden KI werden die derzeit relevantesten Architekturen und Anwendungsfälle erfasst. Hierbei wird insbesondere analysiert, welche Sicherheitseigenschaften von KI-Systemen durch den Einsatz von hybriden Methoden gestärkt werden können und ob diese Eigenschaften potentiell nachweisbar sind (z.B. im Rahmen einer Zertifizierung). Außerdem wird analysiert, welche Limitierungen die Methoden derzeit aufweisen und inwiefern durch die Kopplung von verscheidenen KI-Methoden potentiell neuartige Bedrohungen entstehen.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II.1.4)
Das AP 5 ist eine optionale Leistung. Diese muss vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung. Das AP kann bis spätestens zwei Wochen nach vollständiger Erbringung von AP 4 schriftlich oder in Textform beauftragt werden. Die Beauftragung von AP 5 ist abhängig von den Ergebnissen der Arbeitspakete 3 und 4. Grundlage für die Entscheidung ist insbesondere, ob das vorgelegte Feinkonzept eine fundierte Basis für das weitere Projekt darstellt und die gesteckten Ziele (siehe 1.3 und Kapitel 2) voraussichtlich erfüllt werden können. Der AG hat ein Interesse daran, alle Arbeitspakete zu beauftragen und das Projekt möglichst erfolgreich zu beenden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 464 Sicherheit von KI-Systemen: Grundlagen Teilprojekt 2: Symbolische und Hybride KI-Methoden
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67663
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.