Verkehrsprognose 2040 Teil 5: Binnenschifffahrtsprognose 2040 (geändert von 2035 auf 2040) Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/WS10
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsprognose 2040 Teil 5: Binnenschifffahrtsprognose 2040 (geändert von 2035 auf 2040)
Die nachfolgenden Angaben sind der Auftrags- BKM des Verfahrens vom14.08.2021 entnommen und nur in den Jahreszahlen angepasst:
Der Tiel der Vergabe wurde von Verkehrsprognose 2035 in Verkehrsprognose 2040 umbenannt:
Die Verkehrsprognose 2040 besteht aus. Teilprognosen, die untereinander eng verzahnt sind:
Teil 1: Bevölkerungsprognose 2040
Teil 2: Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2040
Teil 3: Straßenverkehrsprognose 2040
Teil 4: Eisenbahnverkehrsprognose 2040
Teil 5: Binnenschifffahrtsprognose 2040
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die „Binnenschifffahrtsprognose 2040“ (= Teil 5 der Verkehrsprognose 2040).
Die „Binnenschifffahrtsprognose 2040“ bezieht sich sowohl auf die Binnenschiffsverkehre (Güter- und Personenverkehr) und die Seeverkehre (seewärtige Güterverkehrs- und Personenverkehrsströme von und zu den deutschen Seehäfen einschließlich Nord-Ostsee-Kanal (NOK)) auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Leistungen sind am Sitz des AN zu erbringen.
Arbeitstreffen, Präsentationen o. ä. mit/bei dem AG finden am Dienstsitz in Berlin oder Bonn statt.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die nachfolgenden Angaben sind derAuftrags-BKM des Verfahrens vom14.08.2021 entnommen und nur in den Jahreszahlen angepasst:
Die Binnenschifffahrtsprognose 2040 umfasst inhaltlich folgende Themenbereiche die der AN zu bearbeiten hat:
Netzaufbereitung für das Analysejahr 2019 und Prognosehorizont 2040 für Güter- und Personenverkehr,
Datenaufbereitung für die Modellierung des Analysejahrs 2019 für den Personenverkehr
Modellierung des Analysejahr 2019 für Güter- und Personenverkehr,
Verkehrsnachfrageberechnung des Güter- und Personenverkehrs auf Bundeswasserstraßen für den Prognosehorizont 2040 (Umlegung)
Vergleich der Verkehrsprognose 2040 mit den Umlegungen der Verkehrsprognose 2030 auf die Strecken des Bundeswasserstraßennetzes (nur Güterverkehr),
Durchführung und Nachweis der Qualitätssicherung,
Abstimmungen mit den AN der anderen Teile der Verkehrsprognose 2040
Dokumentation der Ergebnisse
weiterverarbeitungsfähige Ergebnistabellen,
kartografische (GIS-fähige) Karten,
Schlussbericht,
Methodenbericht.
Weiter ist der AN der Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2040 (= Teil 2 der Verkehrsprognose 2040) bei der Erarbeitung seiner Teilprognosen zu unterstützen.
Die in der Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2040 erarbeiteten Verkehrsverflechtungsmatrizen sollen als Basis für die Bedarfsplanüberprüfung auf das Bundeswasserstraßennetz umgelegt werden.
Dazu ist das Netzmodell Wasserstraße für das Analysejahr 2019 und für den Prognosehorizont 2040 aufzubereiten. Im „Analysenetz 2019“ sind alle wasserstraßenseitigen Infrastrukturen zu berücksichtigen, die im Jahr 2019 in Betrieb waren. Im „Prognosenetz 2040“ sind alle wasserseitigen Infrastrukturen zu berücksichtigen, die 2019 in Betrieb waren zuzüglich aller Infrastrukturmaßnahmen, die im Bedarfsplan Wasserstraße im vordringlichen Bedarf bzw. als laufende und neu zugeordnete Maßnahmen eingeordnet sind.
Die Umlegung ist differenziert nach Güterverkehr und nach Personenverkehr vorzunehmen. Für den Personenverkehr wird die Differenzierung vom AG noch vorgegeben. Die Umlegungsrechnung ist für das Basisjahr 2019 und für das Prognosejahr 2040 durchzuführen. Dabei sind die unterschiedlichen Streckenmerkmale für das Analyse- und das Prognosenetz zugrunde zu legen. Rückkopplungen etwaiger Abweichungen von den Ergebnissen der Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose sind vorzunehmen. Die Arbeiten sind daher in enger Kooperation mit dem AG und dem AN der Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2040 (Teil 2 der Verkehrsprognose 2040) abzusprechen sowie zu dokumentieren.
Des Weiteren sind Abstimmungen/ Präsentationen mit dem AG und zusätzliche Präsentationen der Ergebnisse für Dritte am Dienstsitz des BMVI in Bonn oder Berlin vorgesehen.
Für das FE-Vorhaben stehen Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 519.700. EUR (netto) bzw. [Betrag gelöscht] EUR (brutto) (geschätzter Auftragswert) zur Verfügung.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Bedarfspositionen werden im Einzelfall gesondert schriftlich beauftragt. Ein Rechtsanspruch zur Beauftragung besteht nicht.
Die nachfolgenden Angaben sind derAuftrags- BKM des Verfahrens vom14.08.2021 entnommen und weiterhin gültig:
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit gem. § 14 des Vertrages:
(1) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 8 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Auf die Höhe der Pauschalfestpreise gem. § 9 Abs. finden diese Regelungen keine Anwendung.
e) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. (4) dieses Vertrages.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Das Vergabeverfahren „Verkehrsprognose 2035 Teil 5: Binnenschifffahrtsprognose 2035“ wurde am 14.08.2020 als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. §17 VgV mit der Auftragsbekanntmachung 2020/S 157-382664 auf der E-Vergabeplattform des Bundes veröffentlicht.
Auf Grund eines technischen Problems mit der E-Vergabeplattform ist eine Kommunikation und der Austausch von Dokumenten über das dort bisher angelegte Verfahren leider nicht mehr möglich.
Die bisher über die E Vergabeplattform übermittelten Dokumente liegen der Vergabestelle vollständig vor, können aber auf der E Vergabeplattform nicht mehr dargestellt und genutzt werden.
Um eine vergaberechtskonforme Weiterführung des Verfahrens zu ermöglichen, muss aus den vorgenannten Gründen auf der E Vergabeplattform ein neues Verfahren angelegt werden. Es dient allein der technischen Abbildung und Fortsetzung des Vergabeverfahrens.
Dieses „neue“ Verfahren wird als „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ auf der E Vergabeplattform angelegt und mit diesem das ursprüngliche Verfahren fortgeführt.
Es werden alle geeigneten Bieter des Ursprungsverfahrens in das technisch neu angelegte Verfahren einbezogen. Die Informationen aus der o.g. Auftragsbekanntmachung vom 14.08.2020 behalten, ebenso wie alle im Ausgangsverfahren bereitgestellten oder übermittelten Unterlagen, Erklärungen, Informationen und Dokumente weiterhin ihre Gültigkeit.
Mit dieser Verfahrensweise kann auch weiterhin eine vertrauliche, geschützte und vergaberechtskonforme Kommunikation sichergestellt werden.
Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Bekanntmachung des vergebenen Auftrages erfolgen, die sich auf die ursprüngliche Auftragsbekanntmachung bezieht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verkehrsprognose 2040 Teil 5: Binnenschifffahrtsprognose 2040 (geändert von 2035 auf 2040)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren „Verkehrsprognose 2035 Teil 5: Binnenschifffahrtsprognose 2035“ wurde am 14.08.2020 als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. §17 VgV mit der Auftragsbekanntmachung 2020/S 157 382664 auf der E Vergabeplattform des Bundes veröffentlicht.
Auf Grund eines technischen Problems mit der E Vergabeplattform ist eine Kommunikation und der Austausch von Dokumenten über das dort bisher angelegte Verfahren leider nicht mehr möglich.
Die bisher über die E Vergabeplattform übermittelten Dokumente liegen der Vergabestelle vollständig vor, können aber auf der E Vergabeplattform nicht mehr dargestellt und genutzt werden.
Um eine vergaberechtskonforme Weiterführung des Verfahrens zu ermöglichen, muss aus den vorgenannten Gründen auf der E Vergabeplattform ein neues Verfahren angelegt werden.
Dieses „neue“ Verfahren wird als „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ auf der E Vergabeplattform angelegt und mit diesem das ursprüngliche Verfahren fortgeführt. Es dient allein der technischen Abbildung und Fortsetzung des Vergabeverfahrens.
Es werden alle geeigneten Bieter des Ursprungsverfahrens in das technisch neu angelegte Verfahren einbezogen. Die Informationen aus der o.g. Auftragsbekanntmachung vom 14.08.2020 behalten, ebenso wie alle im Ausgangsverfahren bereitgestellten oder übermittelten Unterlagen, Erklärungen, Informationen und Dokumente weiterhin ihre Gültigkeit.
Mit dieser Verfahrensweise kann auch weiterhin eine vertrauliche, geschützte und vergaberechtskonforme Kommunikation sichergestellt werden.
Für alle Teilnehmer am Verfahren, hat dieses Vorgehen keine weiteren vergaberechtlichen Konsequenzen.
Die vom System erzeugte „Angebotsaufforderung“ enthält den Text aus der o.g. Auftragsbekanntmachung, ergänzt um die Änderung der Jahresbezüge der Prognose und der aktuellen Fristen. Auf den Text der o.g. Auftragsbekanntmachung wurde jeweils verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).