Versicherungsleistungen für die NRW.BANK - Los 2: Kfz-Versicherung sowie Dienstreiskaskoversicherung Referenznummer der Bekanntmachung: 416-101-79520
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 129-342938)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Versicherungsleistungen für die NRW.BANK - Los 2: Kfz-Versicherung sowie Dienstreiskaskoversicherung
Gegenstand der Ausschreibung sind Versicherungsleistungen für die NRW.BANK in zwei Losen.
Los 1: Gebäude- und Inventarversicherung
Los 2: Kfz- und Dienstreise-Kaskoversicherung
Die Kfz- und Dienstreise-Kaskoversicherung gemäß Los 2 ist eine Rahmenvereinbarung.
Beide Lose werden aus technischen Gründen in gesonderten Projekträumen des Vergabemarktplatzes NRW veröffentlicht.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft das Los 2.
Hinweis:
Zum Schutz der Vertraulichkeit von Teilen der Vergabeunterlagen können diese über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals angefordert werden. Dafür ist der Vordruck 01a zu verwenden. Die Anforderung setzt eine bieterseitige Registrierung im Vergabeportal und die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung nach Vordruck 01b voraus (§§ 41 Abs. 3 i. V. m 5 Abs. 3 VgV). Die Verschwiegenheitserklärung gemäß Vordruck 01b muss dem Vordruck 01a in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beigefügt sein. Im Hinblick hierauf beträgt die Angebotsfrist mehr als Kalendertage.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Rahmenvereinbarung gemäß Los 2 ist auf Einzelabrufe in Höhe von insgesamt [Betrag gelöscht] EUR brutto
beschränkt (verbindliche Höchstabnahmegrenze).
Die Rahmenvereinbarung gemäß Los 2 ist auf die Versicherung von maximal 120 Fahrzeugen beschränkt (verbindliche Höchstabnahmegrenze). Auftraggeberseits wird geschätzt, dass 90 Fahrzeuge zu versichern sind (unverbindliche Schätzmenge). Eine Mindestabnahmeverpflichtung besteht nicht.