FE 03.0619/2021/GGB – Blendungsbewertung zur Minderung von straßenverkehrsbedingten Lichtimmissionen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2g-FE 03.0619/2021/GGB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 03.0619/2021/GGB – Blendungsbewertung zur Minderung von straßenverkehrsbedingten Lichtimmissionen
FE 03.0619/2021/GGB – Blendungsbewertung zur Minderung von straßenverkehrsbedingten Lichtimmissionen.
Bei der Blendung durch Lichtquellen wird zwischen der physiologischen und psychologischen Blendung unterschieden. Während die eine Minderung der Sehleistung durch Streulicht im Auge beschreibende physiologische Blendung bei den üblichen Immissionssituationen eher nicht auftritt, werden Verkehrsteilnehmer oder Anwohner häufig durch die psychologische Blendung beeinträchtigt und belästigt. Psychologische Blendung kann selbst dann auftreten, wenn sich die Blendlichtquelle in größerer Entfernung befindet und im Aufenthaltsbereich keine nennenswerte Aufhellung erzeugt wird.
Für diese Störwirkung sind verschiedene Parameter wie zum Beispiel die Leuchtdichte der Blendlichtquelle, die Umgebungsleuchtdichte und die Position der Blendlichtquelle im Gesichtsfeld relativ zur Blickrichtung maßgebend. In einigen Anwendungsbereichen, zum Beispiel bei der Beurteilung von Sportstätten, existieren bereits Bewertungsmodelle für die Blendung mit unterschiedlichen Kennzahlen.
Inhalt des Forschungsprojektes ist es, ein belastbares und möglichst vereinheitlichtes Modell zur psychologischen Blendungs- und Immissionsbewertung für Verkehrsteilnehmer und Anwohner zu entwickeln, mit dem für verschiedene Anwendungen Blend- und Lichtimmissionswerte abgeleitet werden können. Dafür sollen die bekannten Bewertungsmodelle hinsichtlich Ihrer Anwendbarkeit zur Beschreibung der psychologischen Blendung analysiert und zur Vereinheitlichung experimentell untersucht werden.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als 3 Monate nach Ausstellungsdatum).
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
Und
— ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Lichttechnik (insb. subjektive Bewertung von Beleuchtungssystemen, Gütemerkmale der Beleuchtung, lichttechnische Berechnung), nachzuweisen durch mind. 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 1)
Kenntnisse und Erfahrungen in der Planung, Durchführung und Auswertung von psycho-physiologischen Untersuchungen zur Wirkung von Beleuchtung im Außenraum (z. B. Straßenbeleuchtung mit LED), nachzuweisen durch mind. 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 2)
Der Forschungsnehmer muss über eine geeignete technische Ausrüstung für die Durchführung von Untersuchungen zur Lichtwirkung auf den Menschen im Sehlabor und/oder Feld (z. B. Teststraße) verfügen, nachzuweisen durch Eigenerklärung 1 über Verfügbarkeit der Ausstattung (Bezugszeitpunkt für die Erklärung: Auftragsausführung)
Vorhandensein von Fachpersonal für die zeitgerechte Projektdurchführung, nachzuweisen durch Eigenerklärung 2 über die Qualifikation der Mitarbeiter, mit namentlicher Nennung des Projektleiters und der Hauptbearbeiter
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.