Projekt 525: SNS-App für iOS / Android‘ (kurz: SNS-App) Referenznummer der Bekanntmachung: P 525
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 525: SNS-App für iOS / Android‘ (kurz: SNS-App)
Auftragsgegenstand ist die Entwicklung und kurzfristige Bereitstellung einer Applikation, die allen neueren Mobilfunkgeräten/Smartphones der BV mit den Betriebssystemen iOS und Android den Zugang zum SNS-System des Bundes für die sichere Sprachkommunikation bis VS-NfD ermöglicht. Unter den beiden zu realisierenden Varianten der Applikation hat die iOS-Version Vorrang, da für diese Geräte bisher keine Zugangsmöglichkeit zum SNS-System besteht.
Das Projekt lässt sich in 3 Ziele gliedern:
Ziel 1. Die Entwicklung eines Softwaremoduls zur funktionellen Nachbildung der für SNS notwendigen Aspekte der BSI Sicherheitskarte einschließlich eines Verfahrens zur Beschlüsselung dieses Moduls.
Analyse und Berücksichtigung der spezifischen Risiken dieser Vorgehensweise.
Anmerkung. Für diesen Abschnitt ist es Voraussetzung, dass die interne Programmierung der aktuellen BSI-Sicherheitskarte sowie die das dazugehörigen Provisionierungs- und Hintergrundsystems (KPMS) hinreichend bekannt sind.
Ziel 2. Die Entwicklung einer SNS-Applikation für mobile Endgeräte mit aktuellem iOS/iPadOS Betriebssystem unter Verwendung des Softwaremoduls aus Ziel 1.
Anmerkung. Zu diesem Abschnitt gehört auch eine Testphase am Wirksystem des Bundes mit einer noch zu definierenden Test-Nutzergruppe, die 100-1 000 Anwender aus verschiedenen Bundesbehörden umfassen wird. Vorkenntnisse im Bereich des Netz des Bundes (NdB) sind sinnvoll.
Ziel 3. Die Entwicklung einer SNS-Applikation für mobile Endgeräte mit aktuellem Android-Betriebssystem unter Verwendung des Softwaremoduls aus Ziel 1.
Anmerkung. Zu diesem Abschnitt gehört auch eine Testphase am Wirksystem des Bundes mit einer noch zu definierenden Test-Nutzergruppe, die 100-1 000 Anwender aus verschiedenen Bundesbehörden umfassen wird. Vorkenntnisse im Bereich des Netz des Bundes (NdB) sind sinnvoll.
Die Erreichung des ersten Ziels ist Voraussetzung für die Erreichung der weiteren Ziele (2. und 3.). Da es aber eine starke inhaltliche Verzahnung bzgl. der Konzeption der Abschnitte gibt, starten diese zeitgleich. Die Ziele 2. und 3. sollen auch die Definition der jeweiligen Konzepte zur Bereitstellung, Verteilung, Administration und Pflege der betreffenden Applikation mit abdecken.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.