FE 82.0751/2020-SPI Methodik: Abweichendes Verkehrsverhalten – Nichtbefolgung von Regeln “FE 82.0751/2020 „SPI Methodik: Abweichendes Verkehrsverhalten – Nichtbefolgung von Regeln Referenznummer der Bekanntmachung: Z2g-FE 82.0751/2020 FE 82.0751/2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
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Durch ihr Verhalten tragen Verkehrsteilnehmer ganz wesentlich zur Sicherheit im Straßenverkehr bei. Unangemessene Verhaltensweisen bergen ein hohes Unfallrisiko. Um solche Verhaltensweisen einzudämmen, mit denen Verkehrsteilnehmer sich und andere gefährden, wurden rechtliche Regelungen geschaffen, bei deren Nichtbefolgung Strafen und andere sekundärpräventive Maßnahmen drohen. Eine Klassifikation sicherheitsrelevanter Verstöße erfolgt z. B. über das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Straßenverkehrsgesetz. Z. B. sind Übertretung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, Nichteinhaltung von Vorfahrtsregelungen etc. dort als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße definiert, da sie nachweislich mit einem erhöhten Unfallrisiko einhergehen. Die Häufigkeit von unangemessenen Verhaltensweisen kann daher als ein wesentlicher Indikator für die Sicherheit im Straßenverkehr dienen.
Problematisch ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass nur entdeckte Verstöße und Verstöße, die mit einer besonderen Schwere einhergehen, im Fahreignungsregister gespeichert werden. In der Unfallstatistik werden solche Verstöße nur aufgeführt, wenn sie maßgeblich als Unfallursache erkannt wurden. Dadurch entsteht ein Dunkelfeld unangemessener Verhaltensweisen, dessen Ausmaß kaum abzuschätzen ist.
Ziel des Projektes ist es, einen geeigneten Indikator zur Regelbefolgung zu identifizieren und eine Erhebungsmethodik zu entwickeln, die das Dunkelfeld mit einbezieht und die regelmäßig wiederholt durchgeführt werden kann. In Betracht gezogen werden sollen neben den Auswertungen der allgemein zugänglichen Statistiken (FAER, Unfallstatistik, MPU-Statistik) unter anderem die systematische Erfassung von Bußgeldbescheiden oder der Überwachungsdichte. Befragungen und Beobachtungen können einen Aufschluss über das Dunkelfeld der unentdeckten Verstöße geben und so die Validität des Indikators erhöhen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
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Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 52076
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.