FE 04.0331/2020/BGB-Zusammenhänge zwischen dynamischen Achslasten und Tragfähigkeitsmessungen (Asphaltstraßen) mit dem TSD Referenznummer der Bekanntmachung: Z2g-FE 04.0331/2020/BGB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 04.0331/2020/BGB-Zusammenhänge zwischen dynamischen Achslasten und Tragfähigkeitsmessungen (Asphaltstraßen) mit dem TSD
FE 04.0331/2020/BGB-Zusammenhänge zwischen dynamischen Achslasten und Tragfähigkeitsmessungen (Asphaltstraßen) mit dem TSD.
Die Ermittlung der aktuellen, über den gemäß den in den ZEB geforderten Substanzwert (Oberfläche) hinausgehenden, strukturellen Substanz lässt eine präzisere Substanzbewertung von Asphaltstraßen und damit eine zuverlässigere systematische Erhaltungsplanung erwarten. Der Einsatz des Traffic-Speed-Deflectometers (TSD) kann perspektivisch unmittelbar nach dem Einbau sowie in vorgegebenen Zeitabständen danach wiederholt werden. Damit lässt sich die Entwicklung der Tragfähigkeit vom Zeitpunkt des Baus bis zum jeweiligen Messzeitpunkt in die Bewertung einbeziehen.
Deshalb ist es wichtig, die aufgrund von Längsunebenheiten angeregten Fahrzeugschwingungen und die daraus resultierenden dynamischen Achslasten auf die TSD-Messwerte zu kennen. Es sollen Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob das Auftreten von Schadensmerkmalen und dynamischen Zusatzlasten örtlich zuzuordnen sind und somit in ursächlichem Zusammenhang stehen. Hierzu eignet sich das TSD besonders, da es in selber Art und Größe dynamische Achslasten einträgt, wie der gewöhnliche Güterverkehr. Für eine Bewertung der TSD-Messwerte ist es zudem von Bedeutung den Einfluss von dynamischen Achslasten auf die TSD-Messwerte zu kennen.
Projektziel ist, Einflüsse der auftretenden dynamischen Achslasten auf die TSD-Messwerte zu detektieren und zu bewerten. Hierzu sind mindestens folgende Aspekte zu betrachten:
— Definition von Einsatzgrenzen des Messsystems TSD bei sehr unebenen Straßen,
— Überprüfung der Gültigkeit der 10 m-Mittelwerte bei Einzelunebenheiten,
— Erarbeitung einer Methodik der netzweiten Erfassung von Schäden, die im Zusammenhang mit dynamischen Zusatzlasten stehen,
— Erarbeitung ggf. erforderlich werdender Korrekturfaktoren für Basis- bzw. Messwerte des TSD in Abhängigkeit der gemessenen Achslasten.
Explizit keine Ziele des Vorhabens sind:
— Weiterentwicklung der TSD-Messtechnik im Umgang mit dynamischen Achslasten,
— Ablösung der im Rahmen der ZEB durchgeführten Ebenheitsmessung / -bewertung durch die Auswertung dynamischer Achslasten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 04.0331/2020/BGB-Zusammenhänge zwischen dynamischen Achslasten und Tragfähigkeitsmessungen (Asphaltstraßen) mit dem TSD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42119
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber / Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.