MSB; Projektsteuerungsleistungen für das „Lolli“-PCR-Pool-Testprojekt an den Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen Referenznummer der Bekanntmachung: MSB; "Lolli"-PCR-Pool-Testprojekt
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schulministerium.nrw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
MSB; Projektsteuerungsleistungen für das „Lolli“-PCR-Pool-Testprojekt an den Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen
Siehe II.2.4 und II.2.14.
Nordrhein Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW (Auftraggeber), steht aufgrund der derzeit andauernden Corona-Pandemie vor der besonderen Herausforderung, das verfassungsrechtlich verankerte Recht von Schülerinnen und Schülern auf schulische Bildung unter Wahrung des Gesundheitsschutzes zu gewährleisten. Die Coronabetreuungsverordnung sieht regelmäßige Tests als verpflichtende Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht vor. Das MSB hat daher ein Testkonzept für Grund- und Förderschulen eingeführt, welches auf der sog. Lolli-Methode beruht. Die Kinder einer Klasse geben die Speichelproben durch „Lutschen“ eines Tupfers selbst ab. Alle Proben werden gesammelt und im Labor mit der PCR-Methode auf SARS-CoV-2 untersucht. Hierdurch ist möglich, dass auch Kinder im Grundschulalter ohne fremde Hilfe Abstriche nehmen. Die Auswertung der ca. 140 000 Tests wöchentlich erfolgt durch zwölf Labore. Die Labore liefern die mit schul- und laborspezifischen Barcodes versehenen Testmaterialien unmittelbar an ca. 3.800 Stellen, werten die Proben aus und informieren kurzfristig über das Testergebnis. Aufgrund der Dimension und der Komplexität des Projekts ist eine Begleitung des Projekts durch eine übergeordnete Projektsteuerung zwingend erforderlich.
Infolge der völlig unabsehbaren Entwicklung der dritten Pandemiewelle und die zunehmende Verbreitung der Virusmutation unter Kinder und Jugendlichen mussten die Schulen nach den Osterferien erneut vollständig geschlossen werden. Es war zwingend erforderlich, diesen Zustand mit Blick auf die damit verbundenen hohen Belastungen für die Bildung und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen so schnell wie möglich zu beenden und zumindest einen eingeschränkten Präsenzunterricht unter Gewährleistung eines hinreichenden Gesundheitsschutzes zu ermöglichen. Insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler sind im Umgang mit dem digitalen Lernen und den sonstigen Methoden im Lernen auf Distanz auf erhebliche Unterstützung angewiesen. Ihnen drohen daher in besonderer Weise Bildungsungerechtigkeiten und nicht nachholbare Entwicklungseinbußen, je länger die Untersagung des Präsenzunterrichts dauert.
Zusätzlich verschärft wurde die ohnehin bestehende Dringlichkeit durch die seit dem 12. April 2021 geltende Testpflicht als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Seitdem steht das Land Nordrhein-Westfalen in der Pflicht, ausreichende Testkapazitäten zur Verfügung zu stellen, um Schülerinnen und Schülern die Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf schulische Bildung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, Art. 8. Abs. 1 Satz 1 Nordrhein-Westfälische Verfassung, Art. 2 Abs. 1 GG) zu ermöglichen. In dieser Notlage war unverzügliches Handeln zwingend erforderlich, um innerhalb kürzester Frist die Einführung eines kindgerechten und sicheren Testsystems für die Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen vorzubereiten und die schulische Bildung als eine Leistung der Daseinsvorsorge weitestgehend gewährleisten zu können. Da Nasen- und Rachenabstriche von den meisten Kindern als äußerst unangenehm wahrgenommen und von diesen daher nicht immer richtig angewendet werden, sind die an anderen Schulformen eingesetzten Schnelltests / Selbsttests wenig kindgerecht und für die Verwendung in Grundschulen und Förderschulen eher schlecht geeignet. Das MSB hat daher unter erheblichem zeitlichen Druck in einer bislang nicht dagewesenen Notsituation den unmittelbar bestehenden Bedarf an Labordienstleistungen sowie an Projektmanagementleistungen im Wege von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbs unter Anwendung der Corona-spezifischen Privilegierungsvorschriften des EU-Vergaberechts gedeckt. Aufgrund der notwendigen Durchführung von bis zu 140 000 Tests wöchentlich, dem Transport der Proben von ca. 3 700 Abholpunkten zu insgesamt 12 am Testprogramm mitwirkenden Laboren, die kurzfristige Auswertung der Tests und Bekanntgabe der Testergebnisse ist eine logistische Planung, Koordinierung und Begleitung des Testprojekts zwingend erforderlich, um dessen Zuverlässigkeit, Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten. So ist eine fortwährende Überwachung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Labore, insbesondere der Auswertung der Tests innerhalb der vorgesehenen Zeitfenster und der kurzfristigen Bekanntgabe der Testergebnisse zwingende Voraussetzung, um Mängel erkennen und zügig abstellen zu können. Darüber hinaus unterliegen die jeweils abrufbaren Testkapazitäten aufgrund der vorrangig zu behandelnden Priorisierungen des RKI Schwankungen, die unverzüglich im Logistikkonzept abgebildet werden müssen, um einen sicheren Testbetrieb aufrecht zu erhalten. Damit ist nicht nur die Beschaffung der Testungen selbst dringlich, sondern auch die Beschaffung der erforderlichen Projektsteuerungsleistungen. Der Abschluss von Verträgen mit den Laboren und die Projektsteuerung waren als Gesamtaufgabe notwendig, um den Aufbau und die zuverlässige Durchführung des Testprogramms erreichen zu können.
Aufgrund des weiterhin unabsehbaren Infektionsgeschehens und der Gefährdung gerade der überwiegend ungeimpften Schülerinnen und Schüler durch die hoch infektiöse Delta-Variante sowie der in der Folge getroffenen Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen, Schülerinnen und Schüler auch nach den Sommerferien ab dem 18. August 2021 2-mal pro Woche zu testen, ist inzwischen absehbar, dass das Testprojekt bis zum Beginn der Herbstferien am 8. Oktober 2021 fortgesetzt werden wird. Das MSB hat daher ein europaweites Vergabeverfahren über die Beschaffung von Projektsteuerungsleistungen eingeleitet, welches voraussichtlich Ende August 2021 abgeschlossen sein und die bisherige Interims-Beauftragung, welche Gegenstand dieser ex-Post-Bekanntmachung ist, ablösen wird.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Beauftragung war im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 (VgV) zulässig, da die beauftragten Leistungen zwingend und dringlich erforderlich sind, um das verfassungsrechtlich verankerte Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung als Teil der Daseinsvorsorge möglichst einschränkungslos zu gewährleisten (vgl. dazu auch die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation sowie den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2). Weitere Entwicklungseinbuße und Lernausfälle durch Lernen auf Distanz, die gerade jüngere und förderbedürftige Kinder treffen, waren zwingend abzuwenden. Erforderlich sind eine zuverlässige, kindgerechte, sichere Teststruktur und eine kurzfristige Auswertung der Testergebnisse. Die sog. Lolli-Tests, die auch von jüngeren und förderbedürftigen Kindern selbst angewendet werden können, bedürfen einer Auswertung im Labor und lassen sich ohne die Beauftragung entsprechend qualifizierter Labore nicht umsetzen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.bcg.com/de-de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYHNDERP.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff. GWB) geregelt. Die Vergabekammer Rheinland ist zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren, die der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dienen.
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/