Lieferung von Erdgas für öffentliche Einrichtungen der Stadt Korschenbroich 2022-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 48/2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Korschenbroich
NUTS-Code: DEA1D Rhein-Kreis Neuss
Postleitzahl: 41352
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.korschenbroich.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Erdgas für öffentliche Einrichtungen der Stadt Korschenbroich 2022-2024
Lieferung von Erdgas für öffentliche Einrichtungen.
59 Lieferstellen verteilt im Stadtgebiet 41352 Korschenbroich die Lieferstellen sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen
Lieferung von Erdgas für 57 Lieferstellen (6 200 000 kWh) SLP und 2 Lieferstellen (2 300 000 kWh) RLM.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zur Eignung und Zuverlässigkeit
Bieter sind verpflichtet, ihre Eignung zu belegen.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in das Präqualifizierungsverzeichnis.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmer abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmer sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen im Präqualifizierungsverzeichnis geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Korschenbroich
Bieter sind gem. § 55 Abs. 2 S. 2 VgV nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Juli 2024
Hinweis zu eventuellen Unklarheiten:
Bitte beachten Sie die weiterführenden Hinweise im Dokument „v01 Angebotsaufforderung“.
Enthalten die Angebotsunterlagen nach Ansicht des Bieters Unklarheiten, so hat er den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich (über die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatzes) darauf hinzuweisen. Solche Hinweise bzw. erbetene Auskünfte sind an die Zentrale Submissionsstelle zu richten.
Erbetene Auskünfte, die der vorgenannten Stelle nicht bis zum 19.8.2021 vorliegen, können auf Grund der Gleichbehandlung aller Bieter und der Transparenz dieses Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht mehr erteilt werden. Ausnahmen hiervon werden – unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – nur bei begründeten Sachverhalten gewährt.
Hinweis zur Möglichkeit, ein Angebot zurückzuziehen
Bis zum Ende der Angebotsfrist können Sie Ihr eingereichtes Angebot über den Vergabemarktplatz zurückziehen. Danach sind Sie bis zum Ablauf der Bindefrist an Ihr Angebot gebunden.
Hinweis Kommunikation:
Die Kommunikation in diesem Vergabeverfahren erfolgt ausschließlich elektronisch über die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatzes. Ein Anspruch auf Beantwortung von Anfragen, die die Stadt Korschenbroich auf anderem Wege erreichen, besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXTPYYDYYRA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Auf die Rechtsmittelfristen des § 160 Absatz 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.