Projekt 477: Laufende Aktualisierung der Studie „Entwicklungsstand Quantencomputer“ (Aktualisierung QC-Studie) Referenznummer der Bekanntmachung: P 477
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 477: Laufende Aktualisierung der Studie „Entwicklungsstand Quantencomputer“ (Aktualisierung QC-Studie)
Auftragsgegenstand ist die jährliche Aktualisierung (insgesamt 3 Revisionen) der BSI-Studie „Entwicklungsstand Quantencomputer“ (siehe www.bsi.bund.de/qcstudie). Das Ziel dabei ist, dass das BSI stets aktuell den Handlungsbedarf bezüglich der Entwicklung, Standardisierung und Verbreitung quantencomputerresistenter kryptografischer Verfahren abschätzen kann.
In der oben genannten Studie wurde eine fundierte Einschätzung sowie eine belastbare Prognose zum aktuellen Entwicklungsstand bzw. der potentiellen zukünftigen Verfügbarkeit eines kryptografisch relevanten Quantencomputers 1 erstellt. Dies beinhaltet neben universellen Quantencomputern (zur Ausführung von Algorithmen wie denen von Shor oder Grover) auch kryptanalytische Ansätze mittels adiabatischem Quantum Computing oder Noisy Intermediate Scale Quantum (NISQ) Devices. Hauptaspekte waren dabei Akteure, Realisierungsansätze, algorithmische Innovationen sowie betriebliche Aspekte.
Zu jedem der genannten Aspekte soll in jeder der 3 Revisionen eine Aktualisierung der Studie erfolgen.
Details sind der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage) zu entnehmen.
Beim Auftragnehmer
s. II.1.4).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Referenzen
Benennen Sie die Beratungs-, Untersuchungs- bzw. Forschungsprojekte in den Bereichen
— Quantentechnologien, insbesondere Quantum Computing,
— Quantenalgorithmen,
— Quantenfehlerkorrektur sowie
— Kryptanalyse (klassisch oder quantengestützt).
Die in den letzten drei Jahren von Ihrem Unternehmen, den Mitgliedern der Bietergemeinschaft und den Unterauftragnehmern durchgeführt wurden als Nachweis, dass diese Bereiche wesentliche Arbeitsfelder der beteiligten Unternehmen sind.
Gehen Sie dabei auf folgende Punkte ein:
— Auftraggeber inkl. Fachbereich,
— (detaillierte) Darstellung des Auftragsgegenstands / der Tätigkeit,
— Umfang,
— Dauer,
— Auftragsvolumen
Aus den Ausführungen müssen sich Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Bieters / der Bietergemeinschaft (ggf. unter Einbeziehung eines Unterauftragnehmers (Eignungsleihe)) im oben genannten Bereich ziehen lassen. Die Darstellung sollte eine DIN A4-Seite pro Referenz nicht überschreiten.
Es werden keine Referenzschreiben früherer Auftraggeber benötigt.
Mindestanforderung: Benennung und Beschreibung von mindestens drei geeigneten Referenzen. Alle Erfahrungsbereiche müssen durch mindestens eine geeignete Referenz belegt werden, wobei eine Referenz zur Abdeckung mehrerer Bereiche herangezogen werden darf.
Referenzen sind geeignet, wenn die der Referenz zu Grunde liegenden Projekte hinsichtlich der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit im Wesentlichen ähnliche Anforderungen an die Unternehmen gestellt haben wie die ausgeschriebene Leistung.
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. 4 Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.