2021-0228 Wartung und Prüfung von tragbaren Feuerlöschern auf Basis eines Einheitspreisabkommens – EPA 175 Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-0228
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 119-314329)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://einkaufsportal.duisburg.de
Adresse des Beschafferprofils: http://einkaufsportal.duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-0228 Wartung und Prüfung von tragbaren Feuerlöschern auf Basis eines Einheitspreisabkommens – EPA 175
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Prüfungsleistungen auf Basis eines Einheitspreisabkommens – Wartung und Prüfung von tragbare Feuerlöschern (EPA 115) in städtischen Liegenschaften im gesamten Stadtgebiet Duisburg an eine festgelegte Anzahl von Unternehmen (nachstehend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt). Auftraggeber sind hierbei die unter Ziffer 2. aufgeführten Kooperationspartner (nachstehend Auftraggeber oder „AG“ genannt), die sich anlässlich der Beschaffung dieser auftragsgegenständlichen Leistungen zu einer Einkaufskooperation zusammengeschlossen haben.
Die auftragsgegenständlichen Leistungen werden nach öffentlichem Auf- und Abgebotsverfahren vergeben.
Als Preisbasis für die Angebotskalkulation der Bieter dient ein bepreistes Leistungsverzeichnis (nachstehend Einheitspreisabkommen oder „EPA“ genannt) der AG. Auf die hier benannten Einheitspreise geben die Bieter einen Auf- oder Abschlag an. Ausnahme: Die im Einheitspreisabkommen aufgeführten Stundenverrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten unterliegen nicht dem Auf- und Abgebotsverfahren.
Vorgesehen ist, den Zuschlag auf die 3 wirtschaftlichsten Angebote zu erteilen, sofern eine entsprechende Anzahl wertbarer Angebote vorliegt. Sofern die Wertung der eingegangenen Angebote ergibt, dass die vorgesehene Anzahl der zu bezuschlagenden Angebote bzw. Bieter nicht ausreichend ist, um die im Vertragszeitraum anfallenden Aufträge kapazitätsmäßig und zeitnah zu erledigen, z. B. aufgrund der Größe der Betriebe bzw. Anzahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter, behält sich die koordinierende Stelle vor, den Zuschlag auch auf eine größere Anzahl von Angeboten bzw. Bietern zu erteilen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen