Lieferung von elektrischer Energie für den Betrieb der städtischen Liegenschaften, der Straßenbeleuchtung der Stadt Siegburg sowie weiteren Liegenschaften im Stadtgebiet Siegburg gem. Abnahmestellenliste Referenznummer der Bekanntmachung: ZV29/2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegburg
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53721
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://Siegburg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.siegburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von elektrischer Energie für den Betrieb der städtischen Liegenschaften, der Straßenbeleuchtung der Stadt Siegburg sowie weiteren Liegenschaften im Stadtgebiet Siegburg gem. Abnahmestellenliste
Lieferung von elektrischer Energie für den Betrieb der städtischen Liegenschaften und der Straßenbeleuchtung der Stadt Siegburg sowie weiteren Liegenschaften im Stadtgebiet Siegburg gem. Abnahmestellenliste.
Abnahmestellen gem. Abnahmestellenlisten Stadtgebiet Siegburg
53721 Siegburg
Die Kreisstadt Siegburg sowie die Seniorenheim Siegburg GmbH, die Stadtentwicklungsgesellschaft, die Stadtbetriebe Siegburg AöR und die Kinderheim Pauline von Mallinckrodt GmbH benötigen elektrische Energie für den Betrieb der Gebäude, der Straßenbeleuchtung und sonstiger Betriebsstätten. Die Abnahmestellen liegen im Netzgebiet der Westnetz GmbH (2 im Gebiet der RNG). Der Jahresverbrauch der Abnahmestellen beträgt rund 7 Mio. kWh an ca. 356 Abnahmestellen.
Die bestehenden Lieferverträge laufen zum 31.12.2021 aus. Im Rahmen dieser Ausschreibung soll die Lieferung ab 1.1.2022 vergeben werden. Der Lieferzeitraum beträgt ein Jahr und kann dreimal um ein Jahr seitens der Stadt Siegburg verlängert werden.
Abnahmestellen:
Die Vergabe soll in einem Los erfolgen. Es handelt sich um 20 RLM-Abnahmestellen mit einem Verbrauch von ca. 4,6 Mio. kWh und weiteren 336 SLP-Abnahmestellen mit ca. 2,3 Mio. kWh. Die Abnahmestelen werden in vier Gruppen unterteilt. Gruppe 1 enthält die Abnahmestellen der Teilnehmer ohne die Stadtbetriebe Siegburg AöR und die Kinderheime. Gruppe 2 enthält entsprechend die Abnahmestellen der Stadtbetriebe Siegburg AöR und Gruppe 3 die Kinderheime. Die Straßenbeleuchtung ist in Gruppe 4.
Eine Übersicht über die Abnahmestellen ist in Anlage LB 2 Übersicht zusammengestellt. Die Anlage LB 1 AZ enthält die Zusammenstellung aller Anlagen zur Leistungsbeschreibung. Die Abnahme-stellen sind im Detail in der Anlage LB 3 Abnahmestellenliste aufgelistet. Die Anlagen LB 3 enthalten Identifikationsmerkmale, die wichtigsten energiewirtschaftlichen Informationen, die wichtigsten Bezugsdaten für ein Referenzjahr sowie den Lieferbeginn.
Herkunft der elektrischen Energie:
Für die Belieferung der Abnahmestellen wird ein besonderer Herkunftsnachweis verlangt. Es wird zu 100 % elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen verlangt. Die elektrische Energie muss in den Bilanzkreis Amprion eingespeist werden. Der Bezugszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr der Lieferung. Die Erzeugungsanlage muss eine theoretische Netzverbindung zu den Abnahmestellen haben. Die Anlagen dürfen keine Produktions- oder Verbrauchsförderung erhalten. Die Erzeugungsanlagen müssen bei Abgabe des Angebotes genannt werden (Anlage LB6 Stammdatenblatt). Diese dürfen dann aber bei entsprechender Begründung gewechselt werden. Der Wechsel ist unverzüglich bei der Stadt Siegburg anzugeben. Diese muss dem Wechsel zustimmen.
Weiterhin muss ein Anteil von mindestens 50 % der Menge aus Anlagen stammen, die zum Zeitpunkt der Belieferung nicht älter sind als 2 Jahre. Der Rest der Lieferung muss aus Anlagen stammen, die jünger sind als 6 Jahre. Der Bieter hat die Möglichkeit mehr als die geforderten 50 % aus Anlagen jünger 2 Jahre anzubieten. Für die über die 50 % hinausgehenden Teile erhält er dann eine Gutschrift auf den Wertungspreis. Die Gutschrift beträgt dann [Betrag gelöscht] EUR/MWh je Prozentpunkt, der die 50 % überschreitet (siehe dazu Punkt 3.)
Wertungskriterium:
Wie in Abschnitt 2.1 dargelegt, erfolgt die Vergabe in einem Los. Den Zuschlag erhält nach Vergabeordnung – VgV § 58 (1) das wirtschaftlichste Angebot. Das bedeutet in diesem Fall, das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis.
Der Wertungspreis wird bestimmt über die Aufschläge auf den Börsenpreis und aus der ökologischen Qualität der angebotenen elektrischen Energie.
Die Berechnung des Wertungspreises erfolgt konkret in folgender Form: (siehe Formel Preisblatt.)
Diese Formel ist im Preisblatt hinterlegt, so dass der Wertungspreis bei Nutzung des Preisblatts in xlsx Format direkt berechnet wird. Im Angebotsblatt ist aber der Angebotspreis anzugeben.
Führen mehrere Angebote zu demselben Wertungspreis, erhält das Angebot mit dem höheren Teil an jüngeren Ökostrom den Zuschlag. Ist beides gleich, behält sich die Stadt Siegburg eine Losentscheidung vor.
Laufzeit, Lieferbeginn und Lieferende:
Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am Tage des Zuschlags (für den Energieeinkauf) und endet am 31. Dezember 2022. Die Lieferung beginnt am 1.1.2022.
Besondere Vertragsbedingungen für die Lieferung elektrischer Energie:
Mit dem Bieter, welcher den Zuschlag erhält, gelten die beigefügten Besonderen Vertragsbedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie mit den Teilnehmern als vereinbart. Die Anlage LB 3 Abnahmestellenliste für die Gruppen G1, G2, G3 und G4, Anlage LB 4 Preisblatt, Anlage LB6 Stammdatenblatt und Anlage LB7 Teilnehmerliste sowie die Leistungsbeschreibung werden zum Vertragsbestandteil.
Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am Tage des Zuschlags (für den Energieeinkauf) und endet am 31. Dezember 2022. Die Lieferung beginnt am 1.1.2022.
Die Laufzeit verlängert sich bis zu dreimal jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag von der Stadt Siegburg bis zum 31.03. des dem betroffenen Lieferjahres vorgehenden nicht gekündigt wird. Frühestes Vertragsende ist somit der 31. Dezember 2022. Der Vertrag endet ohne Kündigung spätestens am 31. Dezember 2025.
Der Lieferbeginn für die einzelnen Abnahmestellen ist den jeweiligen Anlagen LB 3 Abnahmestellenliste zu entnehmen. Nimmt der Lieferant die Belieferung erst zu einem späteren Zeitpunkt auf und entsteht der Stadt Siegburg dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil, so wird der Lieferant diesen Nachteil ausgleichen, es sei denn, die Verzögerung bei der Aufnahme der Lieferung ist auf ein Verschulden der Stadt Siegburg zurückzuführen. Lieferende ist das Laufzeitende des Vertrages.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über den Eintrag ins Handelsregister.
Angabe der Umsätze für die Jahre 2018, 2019, 2020 unterteilt in Umsatz gesamt, davon Stromerlöse, Stromverkauf und Eigenerzeugung.
Der Umsatz muss mindestens doppelt so hoch sein, wie der geschätzte Jahresauftragswert (JAW ca 2,1 Mio EUR).
Aktuelle Referenzliste für elektrische Energie für eines der Jahre 2018, 2019 und 2020.
Es ist mindestens eine gleichwertige Referenz über die Belieferung von energiewirtschaftlich ähnlichen Versorgungen von Kunden mit elektrischer Energie anzugeben. Ähnliche Versorgungen von Kunden sind, wenn die Anzahl von Abnahmestellen und die gelieferte Menge übereinstimmt oder größer ist. Beide Kriterien können in einer Referenz oder auch in 2 getrennten Referenzen erfüllt werden.
Vertragserfüllungsbürgschaft:
Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag stellt der Lieferant dem Auftraggeber (Stadt Siegburg stellvertretend für alle Teilnehmer der Ausschreibung) eine Bürgschaft. Die Bürgschaftssumme sind 5 % der erwarteten Strombezugskosten über ein Lieferjahr. Die Strombezugskosten errechnen sich aus der angegebenen Menge, der Angebotssumme des Lieferanten zzgl. Kosten für den Börsenstrompreis zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und den Netzentgelten sowie Steuern und Umlagen auf Basis, die im Kalenderjahr 2021 gültig sind.
Die Bürgschaft ist spätestens drei Wochen nach Zuschlagserteilung zu stellen und gleichzeitig die Bürgschaftsurkunde dem Auftraggeber (Stadt Siegburg stellvertretend für alle Teilnehmer der Ausschreibung) auszuhändigen.
Die Bürgschaft erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Dienstleister. Die Rückgabe erfolgt erst nach Fälligkeit einer prüffähigen Endabrechnung für das letzte Lieferjahr und soweit der Dienstleister sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt hat. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor den gesicherten Hauptforderungen.
Bürge kann jede deutsche oder europäische Geschäftsbank, jede öffentlich-rechtliche Bank oder Sparkasse sein.
Leistet der Dienstleister die Sicherheit nicht binnen der in § 12 Abs. 2 vereinbarten Frist, ist der Auftraggeber (Stadt Siegburg stellvertretend für alle Teilnehmer der Ausschreibung) zu einer außerordentlichen sofortigen Kündigung berechtigt (Sonderkündigungsrecht).
Geschätzter Jahresauftragswert (JAW ca. 2,1 Mio EUR).
Im Auftragsfall werden die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue-u. Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) Vertragsbestandteil.
Abschnitt IV: Verfahren
Zur Angebotsöffnung sind keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibungsunterlagen können ausschließlich unter folgender Adresse abgerufen werden: https://www.ervergabe.nrw.de/VMPCenter/.
Den Zuschlag erhält nach Vergabeordnung – VgV § 58 (1) das wirtschaftlichste Angebot. Das bedeutet in diesem Fall, das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis.
Vergabereihenfolge:
Der Auftragnehmer mit dem wirtschaftlichsten Angebot nach Punkt 3 dieser Leistungsbeschreibung erhält den Zuschlag.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz endgültig ausfällt, behält sich die Stadt Siegburg vor, die verbleibenden Leistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 zu den Konditionen ihres jeweils im Vergabeverfahren abgegebenen Angebots anzutragen.
Sonstige Informationen für Bieter/Bewerber Bieter müssen eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB abgeben.
Bietergemeinschaften:
Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft bestellen einen bevollmächtigten Vertreter. Sämtliche Mitglieder haften gesamtschuldnerisch.
Form der Nachweise
Die geforderten Erklärungen und Nachweise sind in deutscher Sprache einzureichen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Eigenerklärungen des Bewerbers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen bestätigen zu lassen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YY0YYB1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegburg
Postleitzahl: 53705
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegburg
Postleitzahl: 53721
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.siegburg.de