2021-153 Transport und Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-153 (WBD)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-153 Transport und Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301)
Transport und Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 1701301).
Inhalt dieser Ausschreibung ist die Abholung der an den Baustellen anfallenden kohlenteerhaltigen Bitumengemische (AVV 170301) sowie deren Transport zu einer Aufbereitungs-/Verwertungsanlage und die anschließende ordnungsgemäße Aufbereitung/Verwertung für den Leistungszeitraum vom 1.1.2022 - 31.12.2023.
Wirtschaftsbetriebe Duisburg — AöR Duisburg Die erwähnten Abfälle fallen über den angegebenen Leistungszeitraum im gesamten Stadtgebiet Duisburg, jeweils von Montag bis Freitag, an. In Ausnahmefällen können die Abfälle auch an Samstagen anfallen.
Die Mengen fallen jedoch nicht kontinuierlich an. Zu Beginn einer Baumaßnahme sind über Tage hinweg täglich mehrere Transporte durchzuführen. Ebenso kann es vorkommen, dass bei zwei oder mehr gleichzeitig durchgeführten Baumaßnahmen im Duisburger Stadtgebiet o. g. Abfall anfällt.
Des Weiteren fallen mehrtägige Zeiträume an in denen gar keine oder nur gelegentliche Transporte durchzuführen sind.
Die Bereitstellung/Gestellung der zum Abtransport der anfallenden kohlenteerhaltigen Bitumengemische benötigten Sattelzüge/LKW und Absetz- und Abrollcontainer erfolgt auf Abruf.
Die AN muss zudem über ausreichende Ortskenntnisse im Stadtgebiet Duisburg verfügen.
Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg — AöR, die Stadt Duisburg und ggfs. weitere öffentliche Bauherren führen Straßen- sowie Kanalbaumaßnahmen im gesamten Stadtgebiet Duisburg durch.
Diese können durch die jeweiligen AG"s alleine oder in verschiedenen AG-Konstellationen beauftragt werden:
— Straßenbau im Namen und für Rechnung der Stadt Duisburg,
— Straßenbau durch WBD-AöR,
— Kanalbau durch WBD-AöR.
Zusätzlich die Optionen:
— Straßenbau — Beauftragung durch Stadt Duisburg direkt (ohne WBD-AöR Beteiligung,
— Weitere öffentliche und private Bauherren im Stadtgebiet Duisburg, z. B. StraßenNRW, Erschließungsträger, Investoren.
Die sich des Vertrags bzw. der Konditionen des Vertrags bedienen könnten. Auch hier sind Abfälle zu entsorgen, die im Stadtgebiet anfallen und letzten Endes der Stadt Duisburg zuzurechnen sind.
Bei den vorgenannten Maßnahmen fallen kohlenteerhaltige Bitumengemische, AVV-Nr. 170301, an. Dieser gefährliche Abfall ist einer ordnungsgemäßen Aufbereitung/Verwertung zuzuführen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Erklärung des / der Bieters /-in zur gewerberechtlichen Anmeldung gemäß Gewerbeordnung und die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer. Für Bieter /-innen mit Firmensitz außerhalb Deutschlands gelten vergleichbare Institutionen des jeweiligen Landes,
— Nachweis einer gültigen Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für das Lagern und Aufbereiten/Verwerten von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301) inkl. Anhang. Aus dem Anhang muss hervorgehen, für welche Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung die Anlage zertifiziert ist.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine vergleichbare Zertifizierung einer jeweiligen landesspezifischen Überwachungsinstitution vorlegen, soweit eine solche existiert. Falls es dort keine vergleichbare landesspezifische Zertifizierung durch eine Überwachungsinstitution gibt, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bieterin die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung vom 10.9.1996 (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bzgl. der nachfolgenden Erfordernisse:
— Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- u. Mitwirkungsbefugnisse (§ 3 Abs.2 EfbV)
— Angabe der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personalstärke (§ 4 EfbV),
— Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV),
— Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV),
— Nachweis über behördliche Entscheidungen (Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 EfbV),
— Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 8 EfbV),
— Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV).
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage des Efb-Zertifikats nicht die Vorlage der unten geforderten Genehmigung(en) zum Betrieb einer Anlage zur Ordnungsgemäßen Aufbereitung/Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301) ersetzt,
— Nachweis der Bieterin, dass sie über eine entsprechende Anlage zur ordnungsgemäßen Aufbereitung/Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301) verfügt und eine behördliche BImSch-Genehmigung vorliegt.
(Kopie der ersten Seiten des Genehmigungsbescheides aus welchem die Genehmigungsbehörde und das Genehmigungsdatum, Standort und Betreiber der Anlage, Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität, hervorgehen sowie eine Kopie des Annahmekataloges der Anlage mit Auflistung der genehmigten Abfälle einschl. der AVV-Nummern). Für Anlagen, die gemäß der 4. BImSchV nicht genehmigungsbedürftig sind, ist eine Eigenerklärung diesbezüglich einzureichen.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine Genehmigung der jeweiligen landesspezifischen Überwachungsbehörden vorlegen.
Hinweis: Ist die Bieterin nicht selbst im Besitz einer Anlage, so kann Sie sich zur Verwertung des o. g. Abfalls einer entsprechenden Anlage Dritter bedienen. Für diese Anlage ist ebenfalls der Nachweis für eine behördliche BImSch-Genehmigung oder gleichwertige Genehmigung (gilt nur für Anlagen im Ausland) von der Bieterin vorzulegen. Zusätzlich ist dem Angebot eine verbindliche, unbedingte und auf diese Ausschreibung bezogene Erklärung der Anlagenbetreiberin beizubringen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anlagenbetreiberin im Falle der Auftragserteilung an die Bieterin für diese die Aufbereitung/Verwertung des auftragsgegenständlichen kohlenteerhaltigen Bitumengemische übernehmen wird bzw. die Aufbereitung/Verwertung der auftragsgegenständlichen kohlenteerhaltigen Bitumengemische in der von ihr betriebenen genehmigten Anlage gewährleistet wird.
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in anstelle eines Gewerbezentralregisterauszuges, siehe Anlage 2, Formblatt F4 — (oder Präqualifikation oder EEE*)
— Eigenerklärung des / des Bieters /-in zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie dem Umsatz bzgl. der besonderen Leistungsart die Gegenstand der Vergabe sind, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, siehe Anlage 2, Formblatt F2 — (oder Präqualifikation oder EEE*),
Hinweis: Sollte die Bieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als „Newcomer“ nicht über entsprechende Referenzen verfügen können, so ist mit Angebotsabgabe eine entsprechende Eigenerklärung der Bieterin (mit Angabe des Zeitpunktes der Geschäftsaufnahme) beizubringen,
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen, siehe Anlage 2, Formblatt F5 — (oder Präqualifikation oder EEE*),
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Benennung des / der Versicherungsgebers /-in und der maximalen Deckungssumme, die min. [Betrag gelöscht] EUR für Personen- [Betrag gelöscht] EUR für Sach- sowie min. [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden betragen muss.
Siehe Anlage 2, Formblatt F12 — (oder Präqualifikation oder EEE* oder Kopie einer entsprechenden Versicherungspolice bzw. Bestätigung der Versicherung).
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in zu den wesentlichen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten, vergleichbaren Leistungen mit Angaben zum Auftragswert, Leistungszeitraum und zum / zur Auftraggeber /-in, mit Ansprechpartner /-in und Telefonnummer (Referenzliste), siehe Anlage 2, Formblatt F1 — (oder Präqualifikation oder EEE*).
Hinweis: Sollte die Bieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als „Newcomer“ nicht über entsprechende Referenzen verfügen können, so ist mit Angebotsabgabe eine entsprechende Eigenerklärung der Bieterin (mit Angabe des Zeitpunktes der Geschäftsaufnahme) beizubringen,
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in zur Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, mit gesondert ausgewiesenem, technischen Personal, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, siehe Anlage 2, Formblatt F3 — (oder Präqualifikation oder EEE*).
Hinweis: Sollte die Bieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als „Newcomer“ nicht über entsprechende Referenzen verfügen können, so ist mit Angebotsabgabe eine entsprechende Eigenerklärung der Bieterin (mit Angabe des Zeitpunktes der Geschäftsaufnahme) beizubringen,
— Nachweise bzw. Eigenerklärung der Bieterin, dass Sie über fachlich qualifiziertes Personal zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen verfügt,
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften, siehe Anlage 2, Formblatt F6 — (oder Präqualifikation oder EEE*),
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, siehe Anlage 2, Formblatt F7 — (oder Präqualifikation oder EEE*).
*EEE = Einheitliche Europäische Eigenerklärung.
— Nachweis einer gültigen Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für das Lagern und Aufbereiten/Verwerten von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301) inkl. Anhang. Aus dem Anhang muss hervorgehen, für welche Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung die Anlage zertifiziert ist.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine vergleichbare Zertifizierung einer jeweiligen landesspezifischen Überwachungsinstitution vorlegen, soweit eine solche existiert. Falls es dort keine vergleichbare landesspezifische Zertifizierung durch eine Überwachungsinstitution gibt, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bieterin die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung vom 10.9.1996 (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bzgl. der nachfolgenden Erfordernisse:
— Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- u. Mitwirkungsbefugnisse (§ 3 Abs.2 EfbV),
— Angabe der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personalstärke (§ 4 EfbV),
— Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV),
— Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV),
— Nachweis über behördliche Entscheidungen (Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 EfbV),
— Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 8 EfbV),
— Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV).
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage des Efb-Zertifikats nicht die Vorlage der unten geforderten Genehmigung(en) zum Betrieb einer Anlage zur Ordnungsgemäßen Aufbereitung/Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301) ersetzt.
— Nachweis der Bieterin, dass sie über eine entsprechende Anlage zur ordnungsgemäßen ufbereitung/Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301) verfügt und eine behördliche BImSch-Genehmigung vorliegt. (Kopie der ersten Seiten des Genehmigungsbescheides aus welchem die Genehmigungsbehörde und das Genehmigungsdatum, Standort und Betreiber der Anlage, Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität, hervorgehen sowie eine Kopie des Annahmekataloges der Anlage mit Auflistung der genehmigten Abfälle einschl. der AVV-Nummern). Für Anlagen, die gemäß der 4. BImSchV nicht genehmigungsbedürftig sind, ist eine Eigenerklärung diesbezüglich einzureichen.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine Genehmigung der jeweiligen landesspezifischen Überwachungsbehörden vorlegen.
Hinweis: Ist die Bieterin nicht selbst im Besitz einer Anlage, so kann Sie sich zur Verwertung des o. g. Abfalls einer entsprechenden Anlage Dritter bedienen. Für diese Anlage ist ebenfalls der Nachweis für eine behördliche BImSch-Genehmigung oder gleichwertige Genehmigung (gilt nur für Anlagen im Ausland) von der Bieterin vorzulegen. Zusätzlich ist dem Angebot eine verbindliche, unbedingte und auf diese Ausschreibung bezogene Erklärung der Anlagenbetreiberin beizubringen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anlagenbetreiberin im Falle der Auftragserteilung an die Bieterin für diese die Aufbereitung/Verwertung des auftragsgegenständlichen kohlenteerhaltigen Bitumengemische übernehmen wird bzw. die Aufbereitung/Verwertung der auftragsgegenständlichen kohlenteerhaltigen Bitumengemische in der von ihr betriebenen genehmigten Anlage gewährleistet wird.
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in anstelle eines Gewerbezentralregisterauszuges, siehe Anlage 2, Formblatt F4 — (oder Präqualifikation oder EEE*)
Abschnitt IV: Verfahren
Gemäß § 55 VgV sind keine Bieter zur Angebotseröffnung zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
3. Quartal 2023
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter https://www.vergabe.metropoleruhr.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das oben genannte Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren.
Bekanntmachungs-ID: CXPSYDBDRTT
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die
Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt