2021-154 Verwertung von Bau-/Abbruchabfällen (Bauschutt) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-154 (WBD)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-154 Verwertung von Bau-/Abbruchabfällen (Bauschutt)
Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR sammelt auf ihren Recyclinghöfen Bau- und Abbruchabfälle, die dort von den Kunden abgegeben werden. Des Weiteren fallen Bau- und Abbruchabfälle aus dem Bereich des Containerdienstes an. Ferner fallen auf den Friedhöfen sowie der Grünunterhaltung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR zu verwertende Grabsteine, Betonsockel und Randeinfassungen usw. aus dem Wegebau an. Darüber hinaus fallen auch Stahlbetonmasten an. Die Fraktionen werden in gesonderten Containern gesammelt und in unregelmäßigen Abständen durch eigene Fahrzeuge zu einem Verwerter transportiert. Dieser soll anschließend die Fraktionen einer ordnungsgemäßen und umweltgerechten Verwertung bzw. Aufbereitung zuführen.
Alle Abfälle werden i.d.R. sortenrein angeliefert. In Ausnahmefällen können die angelieferten Container jedoch geringfügige Verunreinigungen aufweisen.
Die Anlieferungen stammen hauptsächlich von den nachstehend genannten Anfallstellen der AG:
— RH DU-Nord, Im Holtkamp 84,
— RH DU-Mitte, Zur Kupferhütte 10,
— RH DU-Süd, Kaiserswerther Str. 210-212,
— RH DU-West, Schauenstr. 40.
Sowie den
17 Friedhöfen im Stadtgebiet Duisburg und aus dem Containerdienst.
Die Sammlung erfolgt an den Werktagen von Montag bis Samstag.
Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR Duisburg
Achtung:
Die AN muss über eine Verwertungsanlage/Übergabestelle im Umkreis von 20 km (Luftlinie) vom Betriebshof DU-Hochfeld, Zur Kupferhütte 10, 47053 Duisburg verfügen.
Die Bau- und Abbruchabfälle setzen sich aus folgenden Fraktionen zusammen einschl. geschätzter Tonnagen:
— AVV 170101 Beton (ca. 300 t),
— AVV 170101 Stahlbetonmasten (ca. 600 t),
— AVV 170102 Ziegel (ca. 400 t),
— AVV 170103 Fliesen, Ziegel und Keramik (ca. 4 000 t),
— AVV 170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen (ca. 24 000 t),
— AVV 170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen (ca. 200 t).
Die Mengenangaben, Durchschnittswerte der letzten Jahre, dienen lediglich als Kalkulationshilfe und sind keine verbindlichen Angaben, die für die Zukunft zugesagt werden. Hinzu kommen die jahreszeitlichen Mengenschwankungen. Änderungen in der Mengenangabe im Bereich von +/- 20 % sind von der Bieterin im Rahmen der Preisbildung einzukalkulieren und führen nicht zu einer Veränderung der angebotenen Kondition.
Die Beauftragung der v.g. Mengen wird in Form von separaten Beauftragungen der Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR (WBD-A und WBD-G – Hoheitlich) und Wirtschaftsbetriebe Duisburg – AöR (BgA) erfolgen. Die Abrechnung der angelieferten Mengen muss auf den jeweiligen Auftraggeber (Hoheitlich / BgA) erfolgen.
Anlieferung der Fraktionen:
Die Anlieferung erfolgt durch die AG. Die zu übernehmenden Fraktionen werden in Absetz- und Abrollcontainern unterschiedlicher Größen angeliefert. Teilweise erfolgt die Anlieferung auch in „normalen“ LKW.
Achtung:
Die AN muss über eine Verwertungsanlage/Übergabestelle im Umkreis von 20 km (Luftlinie) vom Betriebshof DU-Hochfeld, Zur Kupferhütte 10, 47053 Duisburg verfügen.
Die Anlieferungen erfolgen von Montag bis Freitag von 7.00 – 17.00 Uhr, an Samstagen von 7.00 – 13.00 Uhr. Zu diesen Zeitpunkten muss die Anlage bzw. Übergabestelle geöffnet sein.
Es sind ein zentraler Ansprechpartner sowie ein Vertreter nebst deren Kontaktdaten seitens der AN zu benennen.
Auf der Anlage, wie auch auf der Übergabestelle, muss die Möglichkeit bestehen die angelieferten Abfälle unverzüglich abzukippen. Eine „Zwischenlagerung“ der angelieferten und befüllten Container ist nicht möglich.
Alle der im Auftrage der AG eingehenden Fraktionen sind mit Gewichtsangabe (Verwiegung auf einer amtlich geeichten Waage) zu erfassen. Dieses ist mittels Wiegeschein zu dokumentieren. Eine Durchschrift/Kopie des Wiegescheins ist beim Rücktransport dem Fahrer der AG auszuhändigen.
Auf dem Wiegeschein müssen folgende Angaben vorhanden sein:
— Datum und Uhrzeit der Anlieferung an der Verwertungsanlage/Übergabestelle,
— Wiegeschein-Nr,
— Amtl. Kennzeichen des Fahrzeuges,
— Name oder Bezeichnung und Anschrift der Anlage und Waage (falls Abweichend),
— Bezeichnung der Abfallart und AVV-Nr.,
— Herkunft der angelieferten Fraktion (z. B. Name des Recycling- oder Friedhofes),
— Bruttogewicht,
— Nettogewicht.
Die auf der Waage erfassten Gewichte gelten als Grundlage für die monatlichen Rechnungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Erklärung des / der Bieters/-in zur gewerberechtlichen Anmeldung gemäß Gewerbeordnung und die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und
Handelskammer. Für Bieter /-innen mit Firmensitz außerhalb Deutschlands gelten vergleichbare Institutionen des jeweiligen Landes.
— Nachweis einer gültigen Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für das Lagern und Aufbereiten/Behandeln/Verwerten von Bau- und Abbruchabfällen (AVV 170101, 170102, 170103, 170107 und 170802) inkl. Anhang. Aus dem Anhang muss hervorgehen, für welche Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung die Anlage zertifiziert ist.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine vergleichbare Zertifizierung einer jeweiligen landesspezifischen Überwachungsinstitution vorlegen, soweit eine solche existiert. Falls es dort keine vergleichbare landesspezifische Zertifizierung durch eine Überwachungsinstitution gibt, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bieterin die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung vom 10.9.1996 (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bzgl. der nachfolgenden Erfordernisse:
— Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- u. Mitwirkungsbefugnisse (§ 3 Abs.2 EfbV),
— Angabe der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personalstärke (§ 4 EfbV),
— Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV),
— Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV),
— Nachweis über behördliche Entscheidungen (Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 EfbV),
— Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 8 EfbV),
— Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV).
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage des Efb-Zertifikats nicht die Vorlage der unten geforderten Genehmigung(en) zum Betrieb einer Anlage zur ordnungsgemäßen Lagerung und Aufbereitung/ Behandlung/ Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen (AVV 170101, 170102, 170103, 170107 und 170802) ersetzt.
— Nachweis der Bieterin, dass sie über eine entsprechende Anlage zur ordnungsgemäßen Lagerung und Aufbereitung/ Behandlung/ Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen (AVV 170101, 170102, 170103, 170107 und 170802) verfügt und eine behördliche BImSch-Genehmigung vorliegt.
(Kopie der ersten Seiten des Genehmigungsbescheides aus welchem die Genehmigungsbehörde und das Genehmigungsdatum, Standort und Betreiber der Anlage, Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität, hervorgehen sowie eine Kopie des Annahmekataloges der Anlage mit Auflistung der genehmigten Abfälle einschl. der AVV-Nummern). Für Anlagen, die gemäß der 4. BImSchV nicht genehmigungsbedürftig sind, ist eine Eigenerklärung diesbezüglich einzureichen.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine Genehmigung der jeweiligen landesspezifische Überwachungsbehörden vorlegen.
— Eigenerklärung des / der Bieters/-in anstelle eines Gewerbezentralregisterauszuges, siehe Anlage 2, Formblatt F4 – (oder Präqualifikation oder EEE*).
— Eigenerklärung des / des Bieters/-in zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie dem Umsatz bzgl. der besonderen Leistungsart die Gegenstand der Vergabe sind, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, siehe Anlage 2, Formblatt F2 – (oder Präqualifikation oder EEE*).
Hinweis: Sollte die Bieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als „Newcomer“ nicht über entsprechende Referenzen verfügen können, so ist mit Angebotsabgabe eine entsprechende Eigenerklärung der Bieterin (mit Angabe des Zeitpunktes der Geschäftsaufnahme) beizubringen.
— Eigenerklärung des / der Bieters/-in zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen, siehe Anlage 2, Formblatt F5 – (oder Präqualifikation oder EEE*).
— Eigenerklärung des / der Bieters/-in zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Benennung des/der Versicherungsgebers/-in und der maximalen Deckungssumme, die min. [Betrag gelöscht] EUR für Personen- [Betrag gelöscht] EUR für Sach- sowie min. [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden betragen muss.
Siehe Anlage 2, Formblatt F12 – (oder Präqualifikation oder EEE* oder Kopie einer entsprechenden Versicherungspolice bzw. Bestätigung der Versicherung).
— Eigenerklärung des / der Bieters/-in zu den wesentlichen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten, vergleichbaren Leistungen mit Angaben zum Auftragswert, Leistungszeitraum und zum / zur Auftraggeber /-in, mit Ansprechpartner/-in und Telefonnummer (Referenzliste), siehe Anlage 2, Formblatt F1 - (oder Präqualifikation oder EEE*)
Hinweis: Sollte die Bieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als „Newcomer“ nicht über entsprechende Referenzen verfügen können, so ist mit Angebotsabgabe eine entsprechende Eigenerklärung der Bieterin (mit Angabe des Zeitpunktes der Geschäftsaufnahme) beizubringen.
— Eigenerklärung des / der Bieters/-in zur Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, mit gesondert ausgewiesenem, technischen Personal, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, siehe Anlage 2, Formblatt F3 – (oder Präqualifikation oder EEE*).
Hinweis: Sollte die Bieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als „Newcomer“ nicht über entsprechende Referenzen verfügen können, so ist mit Angebotsabgabe eine entsprechende Eigenerklärung der Bieterin (mit Angabe des Zeitpunktes der Geschäftsaufnahme) beizubringen.
— Nachweise bzw. Eigenerklärung der Bieterin, dass Sie über fachlich qualifiziertes Personal zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen verfügt.
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften, siehe Anlage 2, Formblatt F6 – (oder Präqualifikation oder EEE*).
— Eigenerklärung des / der Bieters /-in zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, siehe Anlage 2, Formblatt F7 – (oder Präqualifikation oder EEE*).
*EEE = Einheitliche Europäische Eigenerklärung
Der/Die Bieter/-in muss über eine Verwertungsanlage/Übergabestelle im Umkreis von 20 km (Luftlinie) vom Betriebshof DU-Hochfeld, Zur Kupferhütte 10, 47053 Duisburg verfügen.
— Nachweis einer gültigen Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für das Lagern und Aufbereiten/Behandeln/Verwerten von Bau- und Abbruchabfällen (AVV 170101, 170102, 170103, 170107 und 170802) inkl. Anhang. Aus dem Anhang muss hervorgehen, für welche Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung die Anlage zertifiziert ist.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine vergleichbare Zertifizierung einer jeweiligen landesspezifischen Überwachungsinstitution vorlegen, soweit eine solche existiert. Falls es dort keine vergleichbare landesspezifische Zertifizierung durch eine Überwachungsinstitution gibt, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bieterin die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung vom 10.9.1996 (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bzgl. der nachfolgenden Erfordernisse:
—— Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- u. Mitwirkungsbefugnisse (§ 3 Abs.2 EfbV),
—— Angabe der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personalstärke (§ 4 EfbV),
—— Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV),
—— Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV),
—— Nachweis über behördliche Entscheidungen (Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 EfbV),
—— Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 8 EfbV),
—— Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV).
Bitte beachten Sie, dass die Vorlage des Efb-Zertifikats nicht die Vorlage der unten geforderten Genehmigung(en) zum Betrieb einer Anlage zur ordnungsgemäßen Lagerung und Aufbereitung/ Behandlung/Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen (AVV 170101, 170102, 170103, 170107 und 170802) ersetzt.
— Nachweis der Bieterin, dass sie über eine entsprechende Anlage zur ordnungsgemäßen Lagerung und Aufbereitung/ Behandlung/ Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen (AVV 170101, 170102, 170103, 170107 und 170802) verfügt und eine behördliche BImSch-Genehmigung vorliegt.
(Kopie der ersten Seiten des Genehmigungsbescheides aus welchem die Genehmigungsbehörde und das Genehmigungsdatum, Standort und Betreiber der Anlage, Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität, hervorgehen sowie eine Kopie des Annahmekataloges der Anlage mit Auflistung der genehmigten Abfälle einschl. der AVV-Nummern). Für Anlagen, die gemäß der 4. BImSchV nicht genehmigungsbedürftig sind, ist eine Eigenerklärung diesbezüglich einzureichen.
Bieterinnen aus dem Ausland müssen eine Genehmigung der jeweiligen landesspezifische Überwachungsbehörden vorlegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Gemäß § 55 VgV sind keine Bieter zur Angebotseröffnung zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
3. Quartal 2023
Bekanntmachungs-ID: CXPSYDBD6YF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt