Prüfung von Schlussverwendungsnachweisen Referenznummer der Bekanntmachung: 17;1000715816;EU
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: +49 2361 / 305-59855
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfung von Schlussverwendungsnachweisen
Der Fachbereich 17 – Förderung im LANUV NRW bearbeitet als Bewilligungsbehörde mit knapp 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes Teile der EU-Förderprogramme ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums), EGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft) und EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in NRW sowie etwa gut 15 mit Landes-mitteln finanzierte Förderbereiche im Geschäftsbereich des MULNV NRW.
In den letzten Jahren haben sich eine Vielzahl von Förderverfahren ergeben, bei denen die Durchführung der geförderten Maßnahme abgeschlossen ist, jedoch die abschließende Schlussverwendungsnachweisprüfung und mithin der Verfahrensabschluss ausgeblieben ist.
Gegenstand dieses Auftrags ist der Abschluss dieser Förderverfahren.
Es handelt sich regelmäßig nicht um Vollprüfungen der Belege aus dem Schlussverwendungsnachweis. Vielmehr wird im Rahmen einer Stichprobenziehung zu prüfende Belege ausgewählt. Die Vorgaben der Stichprobenziehung werden von der/von dem Auftraggebenden vorgegeben und initiierend besprochen und ggfs. abgestimmt.
Leistungsgegenstand dieses Auftrags ist danach die Prüfung von Schlussverwendungsnachweisen inklusive der Erstellung von Schlussvermerken, Schlussbescheiden, Schlussberichten sowie ggfs. erforderliche Außenprüfungen bei der/bei dem Zuwendungsnehmenden und Anfertigung eines Außenprüfungsberichts. Die zu prüfenden Schlussverwendungsnachweise beschränken sich auf Förderprojekte die mit Mitteln des Landes NRW finanziert sind.
Im Übrigen wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer europaweit ausgeschrieben.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
47051 Duisburg
Der Fachbereich 17 – Förderung im LANUV NRW bearbeitet als Bewilligungsbehörde mit knapp 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes Teile der EU-Förderprogramme ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums), EGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft) und EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in NRW sowie etwa gut 15 mit Landes-mitteln finanzierte Förderbereiche im Geschäftsbereich des MULNV NRW.
In den letzten Jahren haben sich eine Vielzahl von Förderverfahren ergeben, bei denen die Durchführung der geförderten Maßnahme abgeschlossen ist, jedoch die abschließende Schlussverwendungsnachweisprüfung und mithin der Verfahrensabschluss ausgeblieben ist.
Gegenstand dieses Auftrags ist der Abschluss dieser Förderverfahren.
Es handelt sich regelmäßig nicht um Vollprüfungen der Belege aus dem Schlussverwendungsnachweis. Vielmehr wird im Rahmen einer Stichprobenziehung zu prüfende Belege aus-gewählt. Die Vorgaben der Stichprobenziehung werden von der/von dem Auftraggebenden vorgegeben und initiierend besprochen und ggfs. abgestimmt.
Leistungsgegenstand dieses Auftrags ist danach die Prüfung von Schlussverwendungsnach-weisen inklusive der Erstellung von Schlussvermerken, Schlussbescheiden, Schlussberichten sowie ggfs. erforderliche Außenprüfungen bei der/bei dem Zuwendungsnehmenden und Anfertigung eines Außenprüfungsberichts. Die zu prüfenden Schlussverwendungsnachweise beschränken sich auf Förderprojekte die mit Mitteln des Landes NRW finanziert sind.
Im Übrigen wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer europaweit ausgeschrieben.
Für diese Rahmenvereinbarung wird eine Höchstgrenze von 540 zu prüfenden Schluss-verwendungsnachweisen gem. Leistungsbeschreibung vereinbart, die maximal innerhalb von 36 Monaten nach Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu bearbeiten sind. Wird diese Höchstgrenze erreicht, endet die Rahmenvereinbarung auch vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres.
Es wird angestrebt, dass im ersten Vertragsjahr ca. 180 Schlussverwendungsnachweise gem. Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer bearbeitet werden.
Die Beauftragung von Leistungen gem. Leistungsbeschreibung kann jedoch nur in dem Umfang erfolgen, wie dem LANUV Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes, das der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß dem in der Landesverfassung beschriebenen Verfahren beschließt.
Es besteht keine Verpflichtung des LANUV Einzelabrufe zu tätigen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle eines Einzelabrufs, unabhängig von dem geforderten Umfang zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern/die Leistung zu erbringen.
Eine verbindliche Abnahmeverpflichtung für die Leistungen bzw. den o. a. Leistungsumfang kann vertraglich nicht eingegangen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80339
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YR1W
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB – Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB – Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ...
§ 160 GWB – Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.