Inhousevergabe gem. Art 5 Abs 1 VO 1370 i.V.m. §108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370 (öDA) über öffentl. Verkehrsdienste im Linienbündel „Stadtverkehr Wesseling"

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wesseling
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50389
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wesseling.de/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Inhousevergabe gem. Art 5 Abs 1 VO 1370 i.V.m. §108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370 (öDA) über öffentl. Verkehrsdienste im Linienbündel „Stadtverkehr Wesseling"

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Sonstige Beförderungsdienste
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Hauptort der Ausführung:

Stadt Wesseling

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Stadt Wesseling ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträgerin für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i.V.m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19).

Die Direktvergabe umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Wesseling“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG, das nach derzeitigem Stand aus den Linien 721, 722, 723 und 781 besteht.

Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 5 PBefG dem Nahverkehrsplan des Rhein-Erft Kreises, soweit er das Gebiet der Stadt Wesseling betrifft, dem „Nahverkehrskonzept der Stadt Wesseling“ sowie dem „Ergänzenden Dokument Direktvergabe Stadtverkehr Wesseling“ zu entnehmen. Der Nahverkehrsplan des Rhein-Erft Kreises ist unter https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung, das Nahverkehrskonzept der Stadt Wesseling und das Ergänzende Dokument sind unter https://www.wesseling.de/mobilitaet-infrastruktur/direktvergabe-nahverkehrskonzept.php öffentlich zugänglich und abrufbar.

Der öDA umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Wesseling“ als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Die Stadt beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen.

Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 Abs. 3 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an die sozial- oder umweltpolitischen Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich, wenn Erweiterungen und Veränderungen des Nahverkehrsplans des Rhein-Erft-Kreises, soweit dieser das Stadtgebiet Wesseling betrifft oder des jeweils gültigen Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling vorgenommen werden.

Die Fortschreibungen können quantitativer, wie auch qualitativer Natur sein. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehren in reguläre Bedienung sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Fahrzeugqualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge, zu den Vorgaben zur Fahrzeuginstandhaltung/-reinigung, zu den Vorgaben an die Betriebssteuerung, das Fahrzeug-Management und an das Beschwerde-Management und zu den Vorgaben zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA.

Die Stadt Wesseling kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370 nach.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2023
Laufzeit in Monaten: 120

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

Die Stadt Wesseling weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Direktvergabe entgegen der Angabe unter Abschnitt IV.1) um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB handelt. Soweit dort als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich war.

Hinweis zur Vorinformation Ted-Nr. 2018/S 120-274771 vom 26.6.2018:

Bei der hier geplanten Inhousevergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Straßenpersonennahverkehr handelt es sich im Kern unverändert um dieselben Verkehrsdienste, die Gegenstand der Vorinformation Ted-Nr. 2018/S 120-274771 vom 26.6.2018 waren. Ein gegen diese Beschaffungsabsicht eingeleitetes Vergabenachprüfungsverfahren wurde durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.2.2020 (Az.: VII-Verg 2/19) vollständig zurückgewiesen, da diese Inhousevergabe die Voraussetzungen des § 108 GWB erfüllt. Dies ist weiterhin unverändert der Fall.

Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Datum aufzunehmen. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4) beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG abzulehnen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs Wesseling bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument ergeben.

Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ BJNR252110998.html (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes).

Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist die: Vergabekammer Rheinladn bei der

Bezirksregierung Köln.

Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, Deutschland E-Mail: [gelöscht], Telefon: [gelöscht], Internet-Adresse https://bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html, Fax: [gelöscht]

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
14/07/2021

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