Rahmenvereinbarung über die zeitlich befristete Überlassung von Software einschließlich der Erbringung von Pflege-, Support- und Schulungsleistungen für das Produkt Avantra Pro Referenznummer der Bekanntmachung: 1356-NF-Avantra
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die zeitlich befristete Überlassung von Software einschließlich der Erbringung von Pflege-, Support- und Schulungsleistungen für das Produkt Avantra Pro
Die BWI erwägt, einen Rahmenvertrag über Mietlizenzen, sowie Pflege- und Schulungsleistungen für das Produkt Avantra Pro in Höhe von bis zu [Betrag gelöscht] EUR im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an den Hersteller Syslink Software AG nach VgV zu vergeben. Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von max. 4 Jahren abgeschlossen.
Zur Aufrechterhaltung des sicheren Rz-Betriebes ist für den SASPF Betrieb die zentrale Überwachungs- und Alarmierungssoftware zu beschaffen. Hierfür soll die Software „Avantra Pro“ eingesetzt werden. Die Details zum Leistungsgegenstand ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen.
Leistungen können im gesamten Bundesgebiet erbracht werden.
Die geschätzte Menge ergibt sich aus dem Vertrag. Es ergibt sich eine maximale Obergrenze von [Betrag gelöscht] EUR.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Syslink Software AG hat als Hersteller nach §§ 69 a, 69 c UrhG das ausschließliche Recht an seiner Software. Für die Erbringung der Leistungen ist der Zugriff auf den Quellcode der Software notwendig. Daher kann ausschließlich der Hersteller Syslink Software AG die Leistungen durchführen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über die zeitlich befristete Überlassung von Software einschließlich der Erbringung von Pflege-, Support- und Schulungsleistungen für das Produkt Avantra Pro
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Basel
NUTS-Code: CH Schweiz / Suisse / Svizzera
Postleitzahl: 4052
Land: Schweiz
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1.