Rahmenvereinbarung über die Koordination, Beauftragung, Durchführung und Abrechnung von Beförderungsfahrten von Personen mittels KOM im Ausland Referenznummer der Bekanntmachung: 21/Personenbeförderung mittels KOM im Ausland/02
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Koordination, Beauftragung, Durchführung und Abrechnung von Beförderungsfahrten von Personen mittels KOM im Ausland
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer zur Koordination, Beauftragung, Durchführung und Abrechnung der Personenbeförderung inklusive deren persönlicher Bekleidung, Ausrüstung (gegebenenfalls auch inklusive Handwaffen) und Gepäck zwischen vom Auftraggeber vorgegebenen Orten (auch Oneway) mittels Kraftomnibussen des Auftragnehmers im europäischen Ausland.
BwFuhrparkService GmbH
Postfach 3195
53831 Troisdorf
Die Personenbeförderung selbst wird in verschiedenen europäischen Ländern erbracht.
Die Länderkategorien, in denen die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, sind die folgenden:
Kategorie 1: West- / Mitteleuropa (BENELUX, FR und AT, CH)
Kategorie 2: Südeuropa (ES, IT, PT, GR und Kosovo)
Kategorie 3: Nordeuropa (NO, DK, SE)
Kategorie 4: Osteuropa (PL, RO, HU, CZ, SK)
Kategorie 5: Baltikum (EE, LV, LT)
Kategorie 6: Großbritannien (GB, IE)
Folgende Punkte geben einen kurzen Überblick über die geforderten Leistungen:
— Annahme der vom Auftraggeber übermittelten Fahraufträge
— Vermittlung der Fahraufträge an das durchführende Unternehmen
— Überwachung der Fahrtdurchführung bzw. Eigenerbringung der Fahrt
— Sicherstellung der Kommunikation zwischen Durchführenden und Auftraggeber
— Abrechnung der erbrachten Leistungen mit eigener Rechnung.
Die durchzuführenden Fahrten beinhalten folgende Komponenten:
— Transport kleinerer und größerer Personengruppen,
— zu einzelnen oder verschiedenen Zielen,
— im Nah- und Fernverkehr,
— als Zielfahrt (Oneway) mit eventueller weiterer Transportforderung für die Rückfahrt sowohl mit besetzter Hinfahrt und Leerrückfahrt als auch Leerhinfahrt und besetzter Rückfahrt,
— als Fahrt mit gleichem oder verschiedenem Abfahrts-/Ankunftsort (gegebenenfalls auch Pendelverkehr),
— als Mehrtagesfahrt mit Verbleib und weiteren Transportforderungen am Zielort.
Die für den Auftraggeber eingesetzten KOM müssen amtlich zugelassen sein. Die KOM müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen des jeweiligen Zulassungsstaates erfüllen und verkehrs- und betriebssicher sein.
Der Auftragnehmer hat zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen.
Die eingesetzten Fahrer müssen über eine gültige Fahrerlaubnis für KOM sowie über alle weiteren notwendigen landesüblichen Berechtigungen verfügen. Die Fahrer haben in ordentlicher Kleidung und gepflegtem Äußeren aufzutreten. Nach Anforderung durch den Auftraggeber und bei besonderen Aufträgen (bspw. VIP-Fahrten) haben die Fahrer Jackett mit Tuchhose, unifarbenes helles Hemd und Krawatte zu tragen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungsbelege für Chauffeurservice KOM nach den Vorgaben des Auftraggebers für jede Fahrt separat zu nutzen.
Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe auf eine maximale Auftragssumme von [Betrag gelöscht] EUR netto über die gesamte Laufzeit begrenzt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über die Koordination, Beauftragung, Durchführung und Abrechnung von Beförderungsfahrten von Personen mittels KOM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofolding
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85649
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.geldhauser.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Vergabestelle vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu verwenden und ausgefüllt abzugeben.
Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch nimmt (sog. „Eignungsleihe“), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann der Bieter/die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung des betreffenden Unternehmens vorlegen. Dieser Nachweis bzw. diese Erklärung ist als Anlage dem Angebot beizufügen. Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt. Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung beruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
Ab einem Auftragswert von [Betrag gelöscht] EUR wird die Vergabestelle beim Bundesamt für Justiz von Amts wegen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt.
Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHUR5EF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, der BwFuhrparkService GmbH.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 17.2.2016, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016, Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23.2.2016.
In Bezug auf die Einreichung von Nachprüfungsanträgen gilt gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen unzulässig unterbliebener vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BwFuhrparkServiceGmbH geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Vergabestelle der BwFuhrparkService GmbH.
Die vorstehend genannte Frist von 10 bzw. 15 Kalendertagen läuft auch dann ab, wenn der Bieter einen Vergaberechtsverstoß gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gerügt hat.