SO-Entwicklungscluster HCI Referenznummer der Bekanntmachung: 323/2021/5714425
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dlr.de
Abschnitt II: Gegenstand
SO-Entwicklungscluster HCI
Beschaffung eines SO-Entwicklungscluster für wissenschaftliche Berechnungen und Datenanalysen. Dieser Entwicklungscluster bestehend aus einer Hyperkonvergenten Infrastruktur (HCI) soll an der temporären Betriebsstätte des Instituts für Solar- Terrestrische Physik (SO) am Standort NZ betrieben werden.
Weitergehende Informationen sind der beigefügten Leistungsbeschreibung vom 1.7.2021 (Vertragsunterlagen) zu entnehmen.
Woldegker
Chaussee 35
17235 Neustrelitz
Beschaffung eines SO-Entwicklungscluster für wissenschaftliche Berechnungen und Datenanalysen. Dieser Entwicklungscluster bestehend aus einer Hyperkonvergenten Infrastruktur (HCI) soll an der temporären Betriebsstätte des Instituts für Solar- Terrestrische Physik (SO) am Standort NZ betrieben werden.
Optionale Leistung: Schulung zur Einweisung in den Gebrauch
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB 2. Nachweis einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister.
1. Erklärung zum jährlichen Gesamtumsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre 2. Nachweis/Erklärung zu einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR für Personen- und [Betrag gelöscht] EUR für Sach- und Vermögensschäden.
1. Angabe von mindestens 2 Referenzen für ein vergleichbares Projekt 2. Angaben zur Entwicklung der beschäftigten Mitarbeiter der letzten 3 Jahren 3. Nachweis einer Partnerzertifizierung beim Hersteller.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn:
— der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2020/S 026-059398 Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).