FE 03.0614/2021/CRB — Wegweisende Beschilderung und elektronische Navigationshilfen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2mü-FE 03.0614/2021/CRB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 03.0614/2021/CRB — Wegweisende Beschilderung und elektronische Navigationshilfen
FE 03.0614/2021/CRB — Wegweisende Beschilderung und elektronische Navigationshilfen.
FE 03.0614/2021/CRB
„Wegweisende Beschilderung und elektronische Navigationshilfen“
Die Wegweisung hat eine besondere Bedeutung für die Verkehrssicherheit: Sie muss dem Fahrzeugführer einen frühzeitigen Hinweis für seine zu treffenden Fahrentscheidungen geben, sodass verkehrsgefährdende Fahrmanöver wie abrupte Fahrstreifenwechsel, Abbiegevorgänge oder starkes Bremsen unterbleiben.
Die in der Wegweisung enthaltenen Informationen müssen vom Fahrzeugführer in der verfügbaren Lesezeit erfasst und verarbeitet werden können. Eine Überforderung des Fahrzeugführers einhergehend mit einer zu großen Ablenkung von der Fahraufgabe kann zu verkehrsgefährdenden Fahrmanövern führen.
Als weiteres Instrument zur Orientierung und Zielführung wurden elektronische Navigationssysteme in den Markt eingeführt, welche durch eine Vielzahl bereitgestellter Informationen ebenfalls den Fahrzeugführer unterstützen. Dabei wird in vielen Fällen unmittelbar auf die Wegweisung Bezug genommen.
Auch wird in jüngster Zeit vermehrt die regionale Aufnahme 2-sprachiger Ortsbezeichnungen in Bezug auf anerkannte nationale Minderheiten diskutiert, was eine entsprechende Erweiterung der dargebotenen Wegweisungsinformationen bedeuten würde.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es zum einen, zu überprüfen, inwiefern beim Einsatz von elektronischen Navigationssystemen ggf. veränderte Anforderungen an die wegweisende Beschilderung bestehen, die in der Folge zu einer Anpassung der Vorgaben führen könnten. Dabei soll ermittelt werden, inwiefern ggf. auf einzelne Elemente bzw. Aufstellorte der Wegweisung verzichtet werden kann bzw. inwiefern in zu definierenden Fällen eine Vereinfachung der Wegweisung denkbar ist.
Zum anderen ist zu analysieren, inwiefern die beschriebene Aufnahme 2-sprachiger Ortsbezeichnungen in die Wegweisung die Informationsaufnahme und - verarbeitung beeinflusst und ob daraus eine Anpassung der Regeln zur Begrenzung der Anzahl der Ziele auf Wegweisern resultiert.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als 3 Monate nach Ausstellungsdatum).
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
Und
— ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
1. Kenntnis und Erfahrung in der Verkehrssicherheitsforschung mit Bezug zu allgemeinpsychologischen Fragestellungen (insbesondere Wahrnehmung/ Aufmerksamkeit) - Nachzuweisen durch mindestens ein abgeschlossenes Projekt aus den letzten 5 Jahre (Referenzliste 1).
2. Erfahrungen mit der Durchführung und Auswertung von Probandenstudien - Nachzuweisen durch mindestens ein abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (Referenzliste 2).
3. Technische Ausstattung: Eigenerklärung über Verfügbarkeit der technischen Ausstattung (Eigenerklärung 1).
4. Vorhandensein von Fachpersonal für die Projektdurchführung Eigenerklärung über die Qualifikation der Mitarbeiter, mit namentlicher Nennung des Projektleiters und der Hauptbearbeiter (Eigenerklärung 2).
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber / Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.