Vg. Terminalkonzession HE WE Referenznummer der Bekanntmachung: 60-21
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wesel
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 46483
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deltaport.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vg. Terminalkonzession HE WE
DeltaPort GmbH & Co. KG (im Folgenden: DeltaPort) betreibt den Rhein-Lippe-Hafen und den Stadthafen Wesel auf dem Gebiet der Hansestadt Wesel sowie den Hafen Emmelsum auf Voerder Stadtgebiet (zusammenfassend: DeltaPort-Häfen).
Im Zuge der Westerweiterung des Hafen Emmelsum soll die Kaianlage/-mauer (Spundwand) auf der westlichen Seite des Hafenbeckens anschließend an die bestehende Spundwand um ca. 130 m verlängert werden. Die Kaifläche wird dann eine Tiefe von ca. 100 m parallel zu der geplanten Kaimauer haben. Die neue Kaifläche hat eine Größe von ca. 13 000 m2.
Gemeinsam werden die neue Kaifläche sowie die verlängerte Kaimauer folgend als „Terminalfläche II“ bezeichnet. Das bereits bestehende Terminal, an das die Terminalfläche II angrenzen wird, wird nachfolgend als Terminal I bezeichnet.
DeltaPort vergibt mit dieser Ausschreibung eine „Terminalkonzession Westerweiterung“, die die (dann) Konzessionärin zur Errichtung und zum Betrieb der Terminalfläche II als Bestandteil eines Intermodal-Netzwerkes berechtigt und verpflichtet.
Hafen Emmelsum
46562 Voerde
Der Hafen Emmelsum liegt am Rheinstrom, der größten europäischen Wasserstraße in unmittelbarer Nähe zum Wesel-Datteln-Kanal, dem meistbefahrenen Binnenkanal Deutschlands. Damit besteht eine ideale Anbindung an die ARA-Häfen (Antwerpen, Rotterdam, Amsterdam) sowie in Richtung Süddeutschland. Über den Wesel-Datteln-Kanal und den Rhein sind das gesamtdeutsche Kanalnetz und die ost- sowie südosteuropäischen Länder optimal erreichbar.
In unmittelbarer Nähe befinden sich zudem der Geschäftsflughafen „Schwarze Heide“ sowie Anbindungen an das regionale und überregionale Straßennetz (Autobahnanschlüsse zur A3, A57 und A31 sowie zur Kreisstraße 12n (K12n)).
Der trimodale Hafen Emmelsum (Wasser, Straße, Schiene) ist derzeit vornehmlich ein Umschlaghafen für Container und in geringerem Umfang für Stückgut. Das Hafenbecken verfügt über Kaimauern in einer Gesamtlänge von derzeit insgesamt 715 Meter.
Der Hafen Emmelsum ist über eine Hafenbahn bahnseitig erschlossen. Das Hafenareal sowie das Gewerbegebiet Hünxe-Bucholtwelmen werden über die Verbindungsstrecke Oberhausen-Spellen, unabhängig von der parallel verlaufenden Betuwe-Linie (Arnheim-Oberhausen) in Oberhausen an das elektrifizierte Schienennetz der Deutschen Bahn angeschlossen.
DeltaPort beabsichtigt die Erweiterung der Umschlag- und Lagerkapazität im Hafen Emmelsum. Hierzu wird das westlich an den Hafen angrenzende, bisher unbebaute Gelände durch flächenmäßige Auffüllung für eine neue Logistikfläche hochwasserfrei aufgehöht werden.
Ergänzend hierzu soll die Kaianlage/-mauer (Spundwand) auf der westlichen Seite des Hafenbeckens anschließend an die bestehende Spundwand um 130 m verlängert werden. Die Kaifläche wird dann eine Tiefe von ca. 100 m und eine Größe von ca. 13 000 m2 haben. Gemeinsam werden die neue Kaifläche sowie die verlängerte Kaimauer folgend als „Terminalfläche II“ bezeichnet.
DeltaPort vergibt mit dieser Ausschreibung eine „Terminalkonzession Westerweiterung“, die die (dann) Konzessionärin zur Errichtung und zum Betrieb der Terminalfläche II als Bestandteil eines Intermodal-Netzwerkes berechtigt und verpflichtet. Als Intermodal-Netzwerk wird ein aus verschiedenen Hinterland-Terminals bestehendes Netz zur Abwicklung kombinierter Verkehre zwischen Hinterland und Seehäfen (ARA) bezeichnet.
Die Infrastruktur der Terminalfläche II und die für den Betrieb der (dann) Konzessionärin erforderliche Suprastruktur sind durch die (dann) Konzessionärin zu errichten. Verbindliche Grundlage für die Errichtung der Kaimauer (Spundwand) und der Kranbahnbalken sind die im Auftrag von DeltaPort erstellte Entwurfs-, Tragwerks- und Ausführungsplanung sowie die entsprechende Leistungsbeschreibung inkl. Leistungsverzeichnis. Die Entwurfsplanung wird den Bietern im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für die von DeltaPort beauftragten Planungsleistungen sind durch die (dann) Konzessionärin zu erstatten.
Die Planung der restlichen Terminalfläche II (Infrastruktur und Suprastruktur) ist von der (dann) Konzessionärin eigenverantwortlich (aber in Abstimmung mit DeltaPort) und auf ihre Kosten durchzuführen.
Der (dann) Konzessionärin soll ermöglicht werden, ggf. (soweit erforderlich) Zuwendungen für die Umsetzung der Maßnahme zu beantragen bzw. zu erhalten. Die konkrete Vertragsgestaltung wird sich daher u. a. an den Vorgaben der entsprechenden Zuwendungsbedingungen orientieren. Die Laufzeit der Terminalkonzession wird vor diesem Hintergrund im Fall der Beantragung von Zuwendungen mind. den entsprechenden Förderzeitraum umfassen.
Es ist beabsichtigt, dass die Kaimauer (Spundwand) und die Kranbahnbalken zwar von der (dann) Konzessionärin zu errichten sind, jedoch mit Errichtung in das Eigentum von DeltaPort übergehen. Soweit die Konzession im Rahmen eines Erbbaurechtes vergeben wird, stellen die Kaimauer (Spundwand) und die Kranbahnbalken insoweit Scheinbestandteile des Erbbaugrundstückes dar (vgl. § 95 BGB).
Das Hafenbecken und die Liegeplätze sind nicht Teil der Konzession, sondern bleiben als öffentlicher Hafenbereich grundsätzlich öffentlich zugänglich. DeltaPort ist für die Disposition der Liegeplatzzuweisung an der Kaianlage des Hafen Emmelsum zuständig. Ggf. erforderliche Anpassungen wegen förderrechtlicher Vorgaben bleiben vorbehalten.
Im Rahmen der Terminalkonzession Westerweiterung wird die (dann) Konzessionärin zur Durchführung von Umschlagtätigkeiten (auch für Dritte) über die Kaikante und Bahn berechtigt und verpflichtet. Die (dann) Konzessionärin wird berechtigt und verpflichtet, über die Terminalfläche II ausschließlich Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs umzuschlagen. Die (dann) Konzessionärin wird berechtigt und verpflichtet, auf der Terminalfläche II auch die für den von ihr gemäß Vereinbarung im Rahmen der Terminalkonzession Westerweiterung durchzuführenden Umschlag erforderliche Suprastruktur zu planen und zu errichten.
Die tatsächliche Erfüllung der Betriebspflicht wird vertraglich u. a. auch durch Vertragsstrafen und außerordentliche Kündigungsrechte sichergestellt. Die Betriebsaufnahme und -aufrechterhaltung muss in dem vertraglich vereinbarten Umfang dauerhaft erfolgen. Es werden keine Optionen für einen späteren Betrieb oder zum „landbanking“ vergeben.
Die Kaianlage des Hafen Emmelsum muss im Rahmen der Konzessionsdurchführung den Charakter eines öffentlichen Hafens beibehalten. Auch die hier ausgeschriebene Terminalfläche II kann daher nicht als „dedicated terminal“ betrieben werden. Die (dann) Konzessionärin ist aus diesem Grunde zum diskriminierungsfreien Betrieb der Terminalfläche II verpflichtet. Sie hat die Umschlagleistungen diskriminierungsfrei und transparent auch Dritten gegenüber anzudienen.
Die Laufzeit der Terminalkonzession kann ggf. in eine Grundlaufzeit und Verlängerungsoption(en) aufgeteilt werden. Die zu vereinbarende Laufzeit richtet sich nach § 3 KonzVgV und hängt von verschiedenen Faktoren
Ab. Die o. a. Laufzeit ist daher nur als exemplarisch zu werten.
DeltaPort behält sich vor, die Anzahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bieter auf drei zu beschränken. Soweit sich mehr als drei geeignete Bieter innerhalb der Teilnahmefrist bewerben, kann DeltaPort diese Reduktion anhand einer Bewertung der eingereichten Referenzen und des Betriebskonzepts mithilfe der nachstehend aufgeführten Kriterien vornehmen.
Für die Bewertung sind folgende Aspekte von Bedeutung (aufgezählt in absteigender Rangfolge):
a) Referenzen (jede Referenz kann hierbei entsprechende Punkte sammeln, die zur Gesamtwertung zusammengezählt werden):
— Vergleichbarkeit des in Bezug genommenen Projektes hinsichtlich der Größe und der erwarteten Umschlagkapazität des Betriebs,
— Umfang der Erfahrungen (vergleichende Wertung der Anzahl und der von den Bietern eingereichten Referenzen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebszeiträume),
— Aktualität der Referenzen.
b) Betriebskonzept Terminalkonzession:
— Aussagekraft und
— Nachvollziehbarkeit der in dem Betriebskonzept gemachten Angaben.
Zur Vereinfachung werden die Unternehmen, die sich für die Terminalkonzession interessieren, im Folgenden unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand zusammenfassend „Bieter“ genannt. Dies gilt auch für Unternehmenszusammenschlüsse/Bietergemeinschaften.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bereits mit dem Antrag auf Teilnahme am Verhandlungsverfahren sind einzureichen:
1. Eigenerklärung des Bieters bzw. des Mitglieds, dass keine der in den §§ 123 und 124 GWB genannten Verfehlungen vorliegen, die einen Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten.
2. Soweit Verfehlungen vorliegen: Darstellung der Maßnahmen zur Selbstreinigung gem. § 125 GWB/Art. 38 Abs. 9 der Richtlinie 2014/23/EU die bereits ergriffen worden sind.
3. Eigenerklärung des Bieters bzw. des Mitglieds, mit welcher dieser/dieses bestätigt, dass weder sein Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft des Bieters/Mitglieds auf einer der in den Anlagen zu den Verordnungen (EG) 881/2002 und 2580/2001 sowie der Anlage des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP (jeweils in der von dem Rat aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung) befindlichen Terrorlisten erscheint.
4. Eigenerklärung des Bieters bzw. des Mitglieds, dass diesem das sich aus den Verordnungen (EG) 881/2002 und 2580/2001 sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (jeweils in der von dem Rat aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung ergebende Verbot der Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln an der Terrorbereitschaft verdächtige Personen oder Organisationen (Bereitstellungsverbot) bekannt ist. Ihm ist weiterhin bekannt, dass dies u. a. zur Folge hat, dass kein Arbeitsentgelt an einen Arbeitnehmer gezahlt werden darf, welcher auf einer der im Zusammenhang mit den vorgenannten Verordnungen bzw. dem Standpunkt des Rates stehenden Terrorlisten geführt wird. Der Bieter/das Mitglied erklärt, sicherzustellen, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
Auf gesondertes Verlangen von DeltaPort sind einzureichen:
5. Darstellung der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bindungen und Beteiligungsverhältnisse des Bieters/des Mitglieds.
6. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (der Auszug soll zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein).
Die nachstehenden Angaben und Formalitäten sind erforderlich, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen und sind im Falle von Bietergemeinschaften von sämtlichen Mitgliedern einzureichen.
Bereits mit dem Antrag auf Teilnahme am Verhandlungsverfahren sind einzureichen:
1. Angaben zum Gesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, auf besondere Anforderung ggf. nachzuweisen z. B. durch Auszüge aus den Geschäftsberichten,
2. Angaben zum vergleichbaren (vgl. Definition III.1.3) Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, auf besondere Anforderung ggf. nachzuweisen z. B. durch Auszüge aus den Geschäftsberichten,
3. Angaben über das in den Jahresabschlüssen ausgewiesene bilanzielle Eigenkapital für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Auf gesondertes Verlangen von DeltaPort sind einzureichen:
4. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Lageberichte des Bieters für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist; soweit keine Offenlegung nach deutschem Recht vorgeschrieben ist, sind vergleichbare Unterlagen, zumindest Angaben betreffend Bilanzsumme, Umsatz, Jahresüberschuss und Fremdkapital für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen,
5. Geeigneter Nachweis, dass der Bieter die für sein Projekt geschätzten Herstellungskosten aufbringen kann (z. B. Bereitschaftserklärung einer Bank zur Finanzierung oder Nachweis hinreichender Eigenmittel). Der Nachweis muss der Höhe nach beziffert sein,
6. Vorlage einer schriftlichen Bankauskunft zum Zahlungsverhalten (die Auskunft soll zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 6 Monate sein).
Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist mit dem Teilnahmeantrag eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. DeltaPort behält sich vor, im Laufe des weiteren Verfahrens beglaubigte Übersetzungen anzufordern. Der Bieter trägt die hierfür entstehenden Kosten.
DeltaPort weist darauf hin, dass zum Nachweis der Eignung auch die Einreichung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) akzeptiert wird. Soweit für die vorstehend geforderten Angaben keine Eintragungsmöglichkeit in der EEE vorgesehen ist, sind diese unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formblätter einzureichen.
Je Bietergemeinschaft müssen die nachfolgenden Angaben und Formalitäten mindestens einmal eingereicht werden. Mehrfacheinreichung von verschiedenen Mitgliedern ist möglich.
Seine technische Leistungsfähigkeit hat der Bieter nachzuweisen durch Einreichung von mind. drei vergleichbaren Referenzprojekten aus den letzten 10 Jahren für den Betrieb eines Hafenumschlagterminals in einem Binnenhafen als Bestandteil eines Intermodal-Netzwerkes. Das jeweiligen Hafenumschlagterminal darf ausschließlich zum Umschlag von Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs genutzt und muss mindestens für eine Laufzeit von 5 Jahren betrieben worden sein.
Das jeweilige Projekt ist möglichst detailliert zu beschreiben. Auf Anforderung sind die generierten Umschläge darzulegen.
Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist mit dem Teilnahmeantrag eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. DeltaPort behält sich vor, im Laufe des weiteren Verfahrens beglaubigte Übersetzungen anzufordern. Der Bieter trägt die hierfür entstehenden Kosten.
DeltaPort weist darauf hin, dass zum Nachweis der Eignung auch die Einreichung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) akzeptiert wird. Soweit für die vorstehend geforderten Angaben keine Eintragungsmöglichkeit in der EEE vorgesehen ist, sind diese unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formblätter einzureichen.
Im Verfahren zugelassen sind:
a) natürliche und juristische Personen als Einzelunternehmer (Bieter) oder
b) ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen zu einer Bietergemeinschaft zur Verwirklichung einer konkreten Ansiedlung auf dem Grundstück. Bei einem solchen Zusammenschluss müssen die Mitglieder gesamtschuldnerisch haften und ein für die Vertretung bevollmächtigtes Mitglied bestimmen. Sie haben auf Anforderung von DeltaPort eine entsprechende Bietergemeinschaftserklärung abzugeben. Im Falle des Vertragsschlusses haben sie sich mindestens zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammenzuschließen und gesamtschuldnerisch zu haften.
c) Ein Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft ist bis zur Angebotsabgabe zulässig, soweit dieser keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. § 1 GWB). Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sowohl im Verfahren, als auch im Zuge der Vertragsdurchführung gesamtschuldnerisch haften und ein für die Vertretung bevollmächtigtes Mitglied bestimmen. Es ist eine entsprechende Bietergemeinschaftserklärung abzugeben.
d) Unternehmen dürfen jeweils nur Mitglied eines Bieters sein, sofern nicht nachgewiesen ist, dass eine Verletzung des Wettbewerbsgrundsatzes ausgeschlossen ist.
DeltaPort behält sich vor, besondere Voraussetzungen zur finanziellen Absicherung der Terminalkonzession vorzugeben, z. B. auch besondere Sicherheiten wie Harte Patronatserklärungen o. ä., abzufordern.
Der Bieter hat die Erfüllung der nachstehenden Mindestanforderungen durch den von ihm geplanten Terminalbetrieb zu belegen.
Die Mindestanforderungen an den zukünftigen Terminalbetrieb sind:
a) Durchführung von Umschlagdienstleistungen (eigener Umschlag und diskriminierungsfrei disponierter Drittumschlag) im Rahmen eines Intermodal-Netzwerkes und
b) Umschlag und Lagerung ausschließlich von Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs und
c) Generierung von Umschlag über die Kaikante und Bahn.
Zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen sind die in den zur Verfügung gestellten Formblättern abgefragten Grundstücks- und Projektangaben bereits mit dem Teilnahmeantrag einzureichen:
— Betriebskonzept (max. 2 DIN A4 Seiten),
— Beabsichtigter Baubeginn und Inbetriebnahme,
— Nachvollziehbare Darstellung der zu erwartenden Umschlagzahlen (straßen-, wasser- und bahnseitig) im Betriebskonzept,
— Anzahl der Arbeitsplätze, die geschaffen werden sollen,
— Beabsichtigtes Investitionsvolumen für die Suprastruktur,
— Bedarf an dinglichen Sicherheiten,
— Angabe zur Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
— Angabe, ob besondere sicherheitstechnische Anforderungen beim Betrieb gestellt würden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Allgemeine Hinweise:
Die hier gegenständliche Terminalkonzession wird im Rahmen eines europaweiten, wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben, welches sich nach den Vorgaben der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) richtet.
Die Bieter können sich durch Einreichung der zur Verfügung gestellten Formblätter um die Aufnahme von Verhandlungen für die Terminalkonzession bewerben. DeltaPort wird vor Aufnahme der materiellen Verhandlungen die grundsätzliche Geeignetheit der Bieter anhand der Angaben in den jeweiligen Teilnahmeanträgen prüfen und erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
DeltaPort wird die geeigneten Bieter (ggf. im reduzierten Bieterkreis) zu Verhandlungen auffordern. Im Verlauf der Verhandlungen erhalten die Bieter weitere Vergabeunterlagen, u. a. den Muster-Vertragstext sowie Informationen zu den ggf. anzuwendenden Wertungskriterien. DeltaPort weist darauf hin, dass bei der Wertung der Angebote insbesondere das Betriebskonzept, die angebotenen Entgelte und die angebotenen Umschlaggarantien entscheidend sein werden. Die Vertragsentwürfe und -bedingungen werden in einer, ggf. in mehreren Verhandlungsrunden verhandelt.
Das Ausschreibungsverfahren wird ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt.
Enthalten die Vergabeunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter DeltaPort unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen. Die Kommunikation erfolgt über den Projektraum auf der vorgenannten Plattform. Sofern von den Bietern gestellte Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden diese allen anderen zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Bietern anonymisiert und zusammen mit der Antwort von DeltaPort zur Verfügung gestellt. Die Bieter erklären sich mit Einreichung der jeweiligen Bieterfrage mit einer anonymisierten Veröffentlichung einverstanden.
Die anonymisierten Bieterfragen und Aktualisierungen der Vergabeunterlagen werden während des Teilnahmewettbewerbs auch in dem Projektraum auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr zum Download zur Verfügung gestellt.
Die Bieter werden keinen Anspruch auf Abschluss der Terminalkonzession Westerweiterung haben. Der Abschluss der Terminalkonzession Westerweiterung steht bei DeltaPort unter Gremienvorbehalt, hier liegt die Letztentscheidungsbefugnis. DeltaPort behält sich vor, das Verfahren ohne Vertragsabschluss zu beenden. DeltaPort wird dem Bestbieter die Gründe für die (eventuelle) Ablehnung des (ggf. notariellen) Angebots mitteilen. Den unterlegenen Bietern wird DeltaPort ebenfalls unaufgefordert mitteilen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Terminalkonzession Westerweiterung vergeben wurde.
2. Voraussichtlicher Zeitplan:
Die Baumaßnahme zur flächenmäßigen Auffüllung der neuen Logistikfläche soll voraussichtlich Anfang August 2022 beginnen. Im Zuge dieser Maßnahme wird zunächst ein Fangedamm einschließlich Verwallung auf ganzer Länge errichtet. Dieser Teil der Maßnahme soll voraussichtlich Mitte Oktober 2023/zum Frühjahr 2024 fertigstellt werden.
Ein Beginn der Ausführung der im Rahmen der hier gegenständlichen Konzession zu erbringenden Bauleistungen ist voraussichtlich frühestens ab Mitte 2024 realisierbar.
Der konkrete voraussichtliche Zeitplan wird Gegenstand der Verhandlungen sein.
Der Zuschlag auf die Terminalkonzession wird voraussichtlich noch in diesem Jahr erteilt werden können.
3. Projektant:
Aufgrund des engen räumlichen und organisatorischen Zusammenhangs mit dem zu errichtenden Terminalbereich II und dem daraus resultierenden Erfordernis, die betrieblichen Abläufe des Betreibers des angrenzenden Terminalbereichs I zu berücksichtigen, wurden im Rahmen der Planung des Terminalbereichs II Gespräche mit diesem geführt.
Der Betreiber des Terminalbereichs I hat intensive Kenntnisse über den Hafen Emmelsum sowie die bestehenden Anlagen und Einrichtungen von DeltaPort. Es steht zu vermuten, dass sich dieses Unternehmen um die Konzession bewerben wird.
Um etwaige Informationsvorsprünge auszugleichen, hat DeltaPort die Vergabeunterlagen bereits mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und mit allen für die Bewerbung und Angebotsabgabe erforderlichen Informationen versehen.
Sollten die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellten Informationen wider Erwarten zusätzlich ergänzungsbedürftig sein, haben die Bieter DeltaPort hierauf hinzuweisen.
Bekanntmachungs-ID: CXPSYYQDRXZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
§ 160 GWB, Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html