.. Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Kreis Paderborn
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Nationale Identifikationsnummer: 30 5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33102
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nph.de
Abschnitt II: Gegenstand
.. Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Kreis Paderborn
Kreis Paderborn
Der nph beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in NordrheinWestfalen (ÖPNVG NRW) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von 7 Jahren ab Betriebsbeginn (Abschnitt II.3) erteilt werden. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels 10 Egge:
— S30 Paderborn – Buke – Bad Driburg,
— R31 Paderborn – Benhausen – Neuenbeken – Altenbeken – Buke – Schwaney – Herbram-Wald – Neuneheerse,
— R32 Paderborn – Dahl – Schwaney – Neuenheerse – Dringenberg,
— R33 Bad Driburg – Dringenberg – Neuenheerse,
— 430 Peckelsheim – Niesen – Fölsen – Helmern – Willebadessen,
— 431 Schulstandort Bad Driburg,
— 432 Schulstandort Paderborn,
— 433 Schulstandort Neuenheerse,
— 434 Schulstandort Peckelsheim,
— 435 Borlinghausen – Willebadessen – Altenheerse – Kühlsen – Dringenberg,
— 436 Schulstandort Willebadessen,
— 437 Schulstandort Altenbeken,
— 438 Bürgerbus Bad Driburg (nur nachrichtlich).
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 1 ÖPNVG NRW, § 8 PBefG und als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungskorridors reduzieren oder erweitern. Der nph kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Ca. 1,7 Mio. Nutzkilometer pro Kalenderjahr (inkl. ALF).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen für diese Verkehrsdienste enden zu diesem Zeitpunkt. Eigenwirtschaftlich sind gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste bislang nicht kostendeckend möglich war. Aus Sicht des nph bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Anlage zur Vorabbekanntmachung“ einschließlich seiner Anlagen angegeben. Das ergänzende Dokument steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.nph.de/de/oepnv/Wettbewerb/wettbewerb.php
Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 2a Sätze 3 – 6 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe Abschnitt VI.1 bei A.). Sie führen nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Anforderung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren bzw. Fragen zu diesem Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden:
Vergabekammer Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Tel. 0251 - 41113514
Fax 0251 - 4112165
E-Mail: [gelöscht]