MRT Vida System
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dzne.de
Abschnitt II: Gegenstand
MRT Vida System
MRT Vida System – 3T Scanner.
DZNE e.V.
17487 Rostock
MRT Vida System – 3T-Scanner.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bildgebende Verfahren sind unverzichtbar für die Forschung am DZNE. Mittels Magnetresonanztomographie (MRT) können strukturelle und funktionelle Änderungen im Frühstadium der Erkrankung nichtinvasiv untersucht werden. Um statistische verlässliche Aussagen zu erhalten, müssen diese Untersuchungen an einer großen Stichprobe erfolgen. Dafür ist das DZNE mit seinen verschiedenen Standorten optimal aufgestellt. Für die quantitative Analyse der multizentrisch erhobenen MRT-Aufnahmen ist eine Harmonisierung der MRT-Prtokolle zur Datenaufnahme und -bearbeitung zwingend notwendig. Deswegen wird die Forschung mit bildgebenden Verfahren am DZNE durch das Nationales Neuroimaging Netzwerk (NNN) koordiniert (https://www.dzne.de/forschung/neuroimaging/). Durch diese Koordination wird sichergestellt, dass möglichst ähnliche Daten an den verschiedenen Standorten aufgenommen werden. Dadurch lassen sich kleinste Variationen, wie sie im Frühstadium von neurodegenerativen Erkrankungen auftreten, mit höherer Sensitivität ermitteln. Ein wesentlicher Faktor für die Datenqualität ist das MRT-Gerät. Unterschiede in den MRT-Systemen an den verschiedenen Standorten führen deshalb zu Unterschieden in der Datenqualität, die entweder gar nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand und hohen Kosten exakt ermittelt werden können. Um Standort-spezifische Variationen so gering wie möglich zu halten, ist es von sehr großem Vorteil nur MRT-Systeme von einem Hersteller zu verwenden. Im NNN werden deshalb nur MRT-Tomopgraphen der Firma Siemens berücksichtigt. Die Hinzunahme von MRT-Geräten anderer Hersteller würde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten: entweder müssten wesentlich größere Stichproben erhoben werden, oder es müssten die Unterschiede zwischen den Systemen für alle Messverfahren exakt bestimmt werden. Beide Fälle sind mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Im Rahmen der durch das NNN koordinierten Studien werden an einigen Standorten die Daten auf MRT-systemen erhoben, die von der Uniklinik betrieben werden. Da diese Systeme in erster Linie nicht zur Forschung vorgesehen sind, können hier allerdings nur zeitlich begrenzt Daten für die Forschung erhoben werden. Deshalb ist es von großem Vorteil, wenn die Standorte mit DZNE-eigenen MRT-Systemen ausgestattet sind. Dies ist aktuell nur an den DZNE-Standorten in Bonn und Magdeburg der Fall. Der hier beantragte MRT-Tomopgraph für den Standort Rostock ist insofern ein wichtiger Schritt für die Forschung am DZNE, kann aber aus oben beschriebenen Gründen nur dann in die NNN-Studien einbezogen werden, wenn ebenfalls ein System der Firma Siemens angeschafft wird. Ein MRT-System von einem anderen Hersteller wäre für die Forschung am DZNE nicht verwendbar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
MRT Vida System
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Rechtsbehelfe gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]