FE 82.0761/2021 — Entwicklung von Straßenbeleuchtungskonzepten mittels LED-Technik zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung von Radfahrern Referenznummer der Bekanntmachung: Z2ky-FE 82.0761/2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 82.0761/2021 — Entwicklung von Straßenbeleuchtungskonzepten mittels LED-Technik zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung von Radfahrern
FE 82.0761/2021 — Entwicklung von Straßenbeleuchtungskonzepten mittels LED-Technik zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung von Radfahrern.
Fließender Radverkehr kann entweder im Mischverkehr mit dem motorisierten Verkehr auf der Fahrbahn stattfinden oder es gibt Radverkehrsanlagen für den getrennten Radverkehr, die durch Markierung, bauliche oder verkehrsregelnde Maßnahmen angelegt sind, um den motorisierten Verkehr davon abzugrenzen. Mit Radverkehrsanlagen kann der Verkehrsfluss für Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn sowie für die Radfahrer verbessert werden. Zudem kann die Verkehrssicherheit durch die Trennung vom motorisierten Verkehr erhöht werden. Untersuchungen zeigen jedoch, dass höhere Unfallzahlen auf von der Fahrbahn getrennten Radwegen gegenüber dem Mischverkehr auf der Fahrbahn auftreten. An Knotenpunkten kommt es häufig zu gefährlichen Konfliktsituationen zwischen dem Rad- und Kraftfahrzeugverkehr, wo mehr als die Hälfte der Unfälle mit Radfahrbeteiligung stattfinden. Dieses Sicherheitsrisiko wird auf verschiedene Ursachen zurückgeführt, wobei eine verminderte Sichtbarkeit des Radfahrers aus Sicht des Kraftfahrers und Fußgängers eine große Bedeutung beizumessen ist. Das könnte darin begründet sein, dass eine ortsfeste Straßenbeleuchtung nicht an allen Stellen der beleuchteten Verkehrsfläche für Radfahrer eine ausreichende Erkennbarkeit ermöglicht.
Ziel des Forschungsprojektes ist es, Beleuchtungs- und Designparameter für ortsfeste, innerstädtische Straßenbeleuchtungssysteme mit einer wesentlich höheren Sichtbarkeit des Radfahrers zu entwickeln und zu erproben. Zu diesem Zweck sollen lichttechnische Paramater für kritische Straßenbereiche ausgewählt und weiterentwickelt sowie dazu passende Lichtverteilungen optimiert und anschließend hinsichtlich ihrer Sichtbarkeitsverbesserung validiert werden. Im Ergebnis stehen neue Beleuchtungs- und Designparameter zur verbesserten Beleuchtung von Verkehrsflächen mit Radfahrern zur Verfügung. Darauf aufbauend sollen Hinweise zur Anpassung bestehender Normen bzw. Vorschriften gegeben sowie ein Leitfaden als Handlungsempfehlung für die Kommunen verfasst werden.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als 3 Monate nach Ausstellungsdatum).
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen und
— ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Nr 1: Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Lichttechnik (insb. subjektive Bewertung von Beleuchtungssystemen und Gütemerkmale der Beleuchtung) nachzuweisen durch mind. 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste).
Nr. 2: Kenntnisse und Erfahrungen in der Planung, Durchführung und Auswertung von psycho-physiologischen Untersuchungen zur Wirkung von Beleuchtung im Außenraum (z. B. Straßenbeleuchtung mit LED, adaptive Straßenbeleuchtung) – nachzuweisen durch mind. 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste).
Nr. 3: Der Forschungsnehmer muss über eine geeignete technische Ausrüstung für die Durchführung von Untersuchungen zur Lichtwirkung auf den Menschen im Sehlabor und/oder Feld (z. B. Teststraße, Testkreuzung) verfügen.
— Nachzuweisen durch eine Eigenerklärung über Verfügbarkeit der Ausstattung (Bezugszeitpunkt für die Erklärung: Auftragsausführung).
Nr. 4: Vorhandensein von Fachpersonal für die Projektdurchführung – Nachzuweisen durch eine Eigenerklärung über die Qualifikation der Mitarbeiter, mit namentlicher Nennung des Projektleiters und der Hauptbearbeiter.
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.