Dachkampagne Liebesleben zur HIV-/STI-Prävention. Referenznummer der Bekanntmachung: 123-02.05-20.0134-17-I-D
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50825
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bzga.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dachkampagne Liebesleben zur HIV-/STI-Prävention.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Weiterentwicklung, Begleitung, Koordination und Umsetzung der integrierten Gesamtkampagne Liebesleben zur bundesweiten Prävention von HIV (human immunodeficiency virus) und anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI (sexually transmitted infections)) sowie der Teilkampagne „positiv zusammen leben“ zur Förderung der Solidarität mit Menschen mit HIV.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Dachkampagne Liebesleben zur HIV-/STI-Prävention
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50672
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
§ 135 Abs. 1 und 2 GWB:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Erweiterung der Rahmenvereinbarung „Weiterentwicklung, Begleitung, Koordination und Umsetzung der integrierten Gesamtkampagne Liebesleben zur bundesweiten Prävention von HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) sowie der Teilkampagne „positiv zusammen leben“ zur Förderung der Solidarität mit Menschen mit HIV“ durch das Themenfeld Schutz vor Konversionsbehandlungen: Entwicklung und Ausarbeitung einer nachhaltigen, qualitätsgesicherten Kommunikationsstrategie zur Einbettung der Maßnahmen in Liebesleben sowie deren Umsetzung anhand von Social-Media- und Online-Aktivitäten.
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50672
Land: Deutschland
Für die Erweiterung der Rahmenvereinbarung ist eine Auftragserweiterung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB notwendig, „da ein Wechsel des Auftragnehmers aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre“.
Hintergrund: Mit dem im Sommer 2020 beschlossenen „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ (Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBehSchG) vom 12.6.2020 (BGBl. I S. 1285) hat die BZgA den neuen Auftrag, ein anonymes Beratungsangebot einzurichten und entwickelt dazu passende Informationsmaterialien sowie Medien, die zur Sichtbarkeit des Angebots beitragen. In Berücksichtigung verschiedener Bedarfe werden Jugendliche, die potenziell von Konversionsbehandlungen gefährdet sind, aber auch Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten, etwa Erziehungsberechtige oder psychologisch und seelsorgerlich Tätige, multilingual angesprochen. Der neue Auftrag der BZgA umfasst im Wesentlichen 2 Ziele:
(1) die Information und Beratung Betroffener sowie Erziehungsberechtigter und beruflich Involvierter mit ggf. teils akuten Problemstellungen und Bedürfnissen sowie
(2) die Initiierung eines Normenwandels hin zur gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, wodurch Minderheitenstress reduziert und Stigmatisierungs- sowie Diskriminierungseffekte abgebaut werden. Dadurch sollen individuell und gesellschaftlich schädliche Wirkungen von Konversionsbehandlungen verhindert und das Fundament zur Stärkung von Selbstbestimmungsrechten gelegt werden.
Vor dem Hintergrund der Erweiterung von Liebesleben durch das Themenfeld zum Schutz vor Konversionsbehandlungen soll eine nachhaltige, qualitätsgesicherte Kommunikationsstrategie konzeptioniert und ausgeführt werden, um diese Maßnahmen in die Gesamtstrategie Liebesleben einzubetten. Gleichzeitig sollen die Maßnahmen anhand von Social-Media- und Online-Aktivitäten im Rahmen der bestehenden Gesamtstrategie Liebesleben umgesetzt werden.
Durch den übergreifenden und bereits bei Liebesleben vorhandenen Fokus um sexuelle Gesundheit überschneiden sich die vorhandenen Maßnahmen mit dem neuen Themenfeld derart, dass eine Integration nur mit dem bestehenden Auftragnehmer Hochhaus umgesetzt werden kann, da Teile der Maßnahmen bereits im Leistungsumfang der Rahmenvereinbarung definiert sind. So ist bspw. das Thema sexuelle Vielfalt ein Themenbereich der bereits existierenden Gesamtstrategie Liebesleben, für die von der Agentur Hochhaus in Zusammenarbeit mit der BZgA entsprechende Maßnahmen konzipiert und umgesetzt werden. Im Bereich Social Media wird das Thema Schutz vor Konversionsbehandlung ebenfalls über die bestehende Infrastruktur von Liebesleben kommuniziert und in einer gemeinsamen Social-Media-Strategie umgesetzt.
Die mit dem Gesetz verbundenen Maßnahmen werden kommunikativ in die bestehende BZgA-Marke Liebesleben integriert und können aus diesem Grund nur durch den bisherigen Auftragnehmenden umgesetzt werden. Die Integration des Themenbereichs „Schutz vor Konversionsbehandlung“ in Liebesleben stellt einen – gerade für akute Fälle besonders relevanten – geschützten Rahmen durch eine Marke dar, die auch bislang auf die Stärkung von Selbstbestimmungsrechten abhebt. Hier bedarf es einer gestalterisch und inhaltlich konsistenten Integration, die nur mit der Beibehaltung der Auftragnehmenden erreicht werden kann. Weiterhin existiert ein gesellschaftliches und politisches Interesse an der zeitnahen Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz vor Konversionsbehandlungen, wie es bereits die Berichterstattung zum Gesetz zeigt.