Lnformationsstelle – Fahrradparken an Bahnhöfen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/BAG-34-VgSt/008
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50672
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bag.bund.de/DE/Home/home_node.html
Abschnitt II: Gegenstand
Lnformationsstelle – Fahrradparken an Bahnhöfen
Gegenstand der auszuschreibenden Leistung ist der Aufbau und Betrieb einer Informationsstelle „Fahrradparken an Bahnhöfen“. Die vom BMVI im Rahmen der Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie geförderte Studie „Fahrradparken an Bahnhöfen Handlungsempfehlungen für den flächendeckenden Ausbau der intermodalen Verknüpfung von Fahrrad und Bahn“ ergab einen Bedarf von 1,5 Mio. Fahrradabstellmöglichkeiter an deutschen Bahnhöfen und kam zu dem Schluss, dass die Kommunen als Schlüsselakteure betrachtet und unterstützt werden müssen.
Neben der Frage der Finanzierung bzw. der Nutzung vorhandener Fördermöglichkeiten, welche in der Verantwortung der Kommunal- bzw. Landesebene liegen, besteht bei kommunalen Akteuren insbesondere ein großer Informationsbedarf. Diese müssen zur Schaffung von bahnhofsnahen Radabstellanlagen/Fahrradparkhäuser beispielsweise über bauliche und gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten, verschiedene Betreiberkonzepte sowie über eigentums- oder genehmigungsrechtliche Fragestellungen informiert werden.
Außendarstellung und Informationsbereitstellung für Kommunen und sonstige Akteure sowie Bestandserfassung und Identifikation von Zielstandorten
Der Ort der Leistungserbringung bestimmt sich durch die, in den einzelnen Arbeitspaketen beschriebene, jeweils zu erbringende Leistung (bspw. Räume des Auftragnehmers, Liegenschaften des Auftraggebers, Veranstaltungsort der Konferenzen) bzw. im Rahmen der Beratungstätigkeit durchzuführende Präsenztermine in der Bundesrepublik Deutschland.
Wesentlicher Bestandteil der vom Auftragnehmer (AN) zu erbringenden Leistung ist die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Informationsstelle „Fahrradparken an Bahnhöfen“. Der AN errichtet und unterhält eine Informationsstelle, welche für die Dauer der Leistungserbringung ein telefonisches und digitales Informationsangebot bereitstellt. Dies wird punktuell erweitert um die unter III. der Leistungsbeschreibung geschilderten persönlichen Informationsangebote bzw. Vor-Ort-Termine. Das Unterhalten einer Geschäftsstelle für die gesamte Dauer der Beauftragung (z. B. durch das Bereitstellen von Besuchsräumen) ist für die Erbringung der Leistung nicht erforderlich.
Der Auftraggeber kann den Vertrag vor Ablauf bis hin zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 48 Monaten verlängern, wenn er die Verlängerung spätestens vier (4) Monate vor Ende des Vertrages gegenüber dem AN in Textform nach § 126 b BGB erklärt.
Erstellung eines Berechnungswerkzeugs zur Bewertung des konkreten Nutzens einzelner Fahrradparkhäuser
Der Ort der Leistungserbringung bestimmt sich durch die, in den einzelnen Arbeitspaketen beschriebene, jeweils zu erbringende Leistung (bspw. Räume des Auftragnehmers, Liegenschaften des Auftraggebers, Veranstaltungsort der Konferenzen) bzw. im Rahmen der Beratungstätigkeit durchzuführende Präsenztermine in der Bundesrepublik Deutschland.
Als Grundlage zur Bewertung des zu erwartenden lokalen Nutzens von Fahrradabstellanlagen soll über den Internetauftritt der Servicestelle ein Berechnungswerkzeug bereitgestellt werden, welches die resultierende CO2-Einsparung durch die Errichtung einer Radabstellanlage/eines Fahrradparkhauses, die zu erwartende Verkehrsverlagerung sowie gesamtwirtschaftlichen Effekte gemäß den Rahmenbedingungen der Arbeitspakete 1 und 2 quantifizieren kann. Die Eingangsgrößen müssen dabei zu einem Mindestmaß individuell spezifizierbar sein. Die Konzeption (berücksichtigte Eingangsgrößen, Rechenweg) muss vor Umsetzung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Die hier geschilderte Serviceleistung muss bis 31.10.2021 auf der Internetseite der Informationsstelle „Fahrradparken an Bahnhöfen“ implementiert sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Außendarstellung und Informationsbereitstellung für Kommunen und sonstige Akteure sowie Bestandserfassung und Identifikation von Zielstandorten
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Der Anteil der weiter vergebenen Aufträge beträgt für AP1 25 % (5/15/5) und für AP2 40 % (15/25/0) - gemittelt entsprechend ca. 33 %. Dabei handelt es sich um die Zulieferung von Daten/Informationen sowie um Einzelprojektbegleitung und Studien.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung eines Berechnungswerkzeugs zur Bewertung des konkreten Nutzens einzelner Fahrradparkhäuser
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Bei dem Anteil der Unteraufträge handelt es sich um die Erstellung der Nutzungsbewertung für das AP3 (Los2) der Leistungsbeschreibung (85/5/0).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes sind Unternehmen seit dem 27. November 2020 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.
Hierfür ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://xrechnung.bund.de) vorgesehen. Informationen über den zu verwendenden Standard XRechnung erhalten Sie unter https://www.xoev.de/de/xrechnung.
Für die korrekte Zuordnung der Rechnung erhalten Sie nach Zuschlagserteilung die Notwendige Leitweg-ID.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/vergaberecht_node.html
Unternehmen haben gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ins einen Rechten verletzt, ist der verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergangen sind. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vordem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.