Unterstützung der Energie- und Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich „PV-Offensive NRW“ (V3-2021). Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-I-009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40211
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.in4climate.nrw/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.ausschreibungen.pd-g.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützung der Energie- und Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich „PV-Offensive NRW“ (V3-2021).
Unterstützung der Energie- und Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich „PV-Offensive NRW“ (V3-2021).
IN4Climate.NRW GmbH
Kaistr. 5
40211 Düsseldorf.
Im Rahmen der Einzelabrufe können Tätigkeiten des AN im gesamten Land NRW und im Einzelfall in Berlin und Brüssel notwendig werden.
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Nordrhein-Westfalen als Energieland zu stärken. Bezahlbare Energiepreise und Versorgungssicherheit stehen dabei im Einklang mit den Zielen des Klimaschutzes. Dabei bekennt sich die Landesregierung NRW zum Klimaschutzabkommen von Paris, um ab Mitte dieses Jahrhunderts weitgehend treibhausgasneutral zu wirtschaften und die globale Erderwärmung gegenüber dem vorindustriellen Niveau um nicht mehr als 2 Grad, nach Möglichkeit um nicht mehr als 1,5 Grad ansteigen zu lassen.
Ein wichtiges Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist der ambitionierte Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Energieversorgungsstrategie NRW 2019 deutlich gemacht, dass sie bei Wind onshore und besonders bei der Photovoltaik („PV“) bis 2030 ein starkes Wachstum der installierten Leistung anstrebt. Gegenüber Anfang 2018 hält die Energieversorgungsstrategie NRW bei der Windkraft und der Photovoltaik mehr als eine Verdopplung der installierten Leistung für möglich (von 5,4 GW Wind onshore auf 10,5 GW und bei der Photovoltaik von 4,6 GW auf 11,5 GW). Für 2035 könnten perspektivisch bis zu 12 GW Wind onshore- und 13 GW Photovoltaikleistung erreicht werden.
Die Ausbauziele bei der Photovoltaik sollen vor allem durch den Abbau regulatorischer Hemmnisse sowie eine intensivere Förderung für Dach- und Freiflächenphotovoltaik, ergänzend zu den Vergütungen aus dem EEG erreicht werden.
Um auf die Erreichung dieser Zielsetzungen hinzuwirken und den Auftraggeber und die Landesregierung bei relevanten Aktivitäten zu unterstützen, soll durch den Auftragnehmer – in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber – eine landesweite Photovoltaik-Offensive konzipiert und umgesetzt werden. Konkret soll der Ausbau der PV in den folgenden, bisher weniger genutzten Einsatzbereichen weiter vorangetrieben werden:
— PV im Gewerbe,
— PV auf Randstreifen von Autobahnen und Schienenwegen,
— PV auf Mehrparteienhäusern mit dem Schwerpunkt der Nutzung von Mieterstrommodellen,
— PV auf Wasserflächen / Floating-PV.
Konkret sollen u.a. Ausbauhemmnissen ermittelt, entsprechende Lösungsmöglichkeiten, einschließlich der Entwicklung geeigneter Förderbausteine, aufgezeigt und Informationsdefizite bei den jeweiligen Akteursgruppen beseitigt werden. Ziel dieser Aktivitäten soll die Initiierung beispielhafter Projekte in Bereichen PV auf Randstreifen von Autobahnen und Schienenwegen sowie PV auf Wasserflächen sein. In den Bereichen PV im Gewerbe und auf Mehrparteienhäusern mit dem Schwerpunkt der Nutzung von Mieterstrommodellen soll der Ausbau signifikant gesteigert werden. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit soll über Projektfortschritte und Ergebnisse informieren, um den weiteren PV-Ausbau in diesen Bereichen in Nordrhein-Westfalen anzuregen.
Ein wesentlicher Arbeitsbereich wird den bereits oben genannten Bereich der Photovoltaikanlagen im Gewerbe betreffen. Hierzu ist anzumerken, dass der Begriff „Gewerbe“ in Zusammenhang mit der PV-Kampagne weit gefasst wird und neben der gewerblichen Wirtschaft auch beispielsweise forst- und landwirtschaftliche Betriebe oder Freiberufler einschließt. Das MWIDE hat in diesem Bereich im Jahr 2021 mit verschiedenen Kooperationspartnern eine „Mehr Photovoltaik auf Gewerbedächern – Kampagne 2021+“ gestartet, auf der der Auftragnehmer als Bestandteil der hier ausgeschriebenen Leistungen sowie der Vorgaben der jeweiligen Einzelabrufe aufsetzen soll.
Für den Gesamtbetrag der Vergütung von Leistungen nach der Rahmenvereinbarung ist als Vergütungsobergrenze ein Betrag in Höhe von brutto [Betrag gelöscht] EUR inklusive etwaiger abrechenbarer Kosten festgelegt, wobei die vorstehende Summe sowohl die feste Laufzeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung als auch die optionale Laufzeitverlängerung gemäß § 3 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung umfasst. Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf einen Abruf von Leistungen bis zum Erreichen der vorstehenden Vergütungsobergrenze. Der Auftraggeber ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützung der Energie- und Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich „PV-Offensive NRW“ (V3-2021)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45886
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber weist auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Vergabevorschriften hin und verweist insbesondere auf die Fristen für die Einlegung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet insgesamt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB unterrichten und ihnen die nach § 134 Abs. 1 GWB bestimmten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Absatz 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.