Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Verkehrsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr im Stadtgebiet Paderborn
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Nationale Identifikationsnummer: DEA47
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.paderborn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Verkehrsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr im Stadtgebiet Paderborn
Stadt Paderborn
Die Stadt Paderborn beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrfahrzeugen an die PaderSprinter GmbH (Barkhauser Straße 6, 33106 Paderborn) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigen ÖDA sind sämtliche und zukünftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf den Linien 1, 2, 3, 4, 5, 6/61, 7, 8, 9, 11, 24/28, 58, 68, 12, 43, 46, 47, 52, UNI-Linie, N1, N2, N3, N4, N5, N6, N7, N8, einige Schülerlinien und Sonderlinien sowie damit verbundene weitergehende Mobilitätsdienste.
Weitergehende Informationen zu den Linien sowie zu weitergehenden Mobilitätsdiensten und die einzuhaltenden Standards (inkl. Qualitäts-/Sozialstandards) ergeben sich aus dem ergänzenden Dokument, auf das diese Vorinformation verweist und das auf der Internetseite der Stadt Paderborn (https://www.paderborn.de/wohnen-soziales/mobilitaet/direktvergabe.php) abrufbar ist.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte Stadtgebiet Paderborn. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 4,25 Mio. Fahrplan-km pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr iSv § § 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch iSv §§ 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG iVm §§ 42ff. oder § § 46ff. PBefG). Dem Betreiber wird für das vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan des nph in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie z. B. Fahrzeug und Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o. g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Mit dieser Vorinformation kommt die Stadt Paderborn ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gemäß Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen (Albrecht-Thaer-Straße 9, 48128 Münster, Fax: 02[gelöscht], Tel: 02[gelöscht]) eingereicht werden.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Die Vergabe als Inhouse-Vergabe ist nach Art. 108 GWB beabsichtigt. Soweit in Abschnitt IV) als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)7 angegeben ist, erfolgt dies ausschließlich deshalb, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB) technisch nicht möglich ist.
B) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S.2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S.2PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4)) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Paderborn geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Paderborn möglich ist. Aus Sicht der Stadt Paderborn bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C) Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 2 PBefG zu versagen.
D) Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem „Ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung/ Vorinformation der Stadt Paderborn“ angegeben. Dieses steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.paderborn.de/wohnen-soziales/mobilitaet/direktvergabe.php
Das ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan des nph enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge und führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.