Direktvergabe eines öffentl. Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der AG gem Ziff. I.1)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]14
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vrr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.hagen.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hagen
NUTS-Code: DEA53 Hagen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 58095
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]14
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hagen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44137
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwelm
NUTS-Code: DEA56 Ennepe-Ruhr-Kreis
Postleitzahl: 58332
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüdenscheid
NUTS-Code: DEA58 Märkischer Kreis
Postleitzahl: 58509
Land: Deutschland
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentl. Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der AG gem Ziff. I.1)
Stadt Hagen
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Hagen, vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet der Stadt Hagen sowie mitbedienter Aufgabenträger gem. Ziffer II.1.1. Es ist Beschlusslage innerhalb des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, dass der Verkehrsverbund im Außenverhältnis:
— im eigenen Namen für die Finanzierung, und
— im fremden Namen für die Abwicklung der Betrauung zuständig ist und handelt. Im Innenverhältnis verbleibt es bei der Zuständigkeit der Aufgabenträger für die Betrauung. Näheres zum Verhältnis des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zu den ihm angehörenden Zweckverbandsmitgliedern unter Ziffer VI.1) dieser Vorabbekanntmachung.
Von der beabsichtigten Direktvergabe sind die Verkehrsleistungen des internen Betreibers, der Hagener Straßenbahn AG (HST), in Form von insgesamt 9,01 Mio. Nutzwagen-km erfasst. Hinzu kommen alternative Bedienungsformen.
Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags betraut. Hierzu gehören neben der Durchführung der Fahrleistungen auch die Vorhaltung von Betriebsmitteln, der Betrieb der Infrastruktur, der Vertrieb unter Anwendung des VRR-Tarifs und die Kundenbetreuung.
Die Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG in dem Nahverkehrsplan der Stadt Hagen geregelt. Die Einzelheiten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind in dem Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags der Stadt Hagen im TED“ (Anforderungen an die Leistungserbringung) und dem Nahverkehrsplan der Stadt Hagen in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Die aktuelle Fassung vom August 2020 ist unter https://www.hagen.de/irj/portal/FB-61-1004 abrufbar.
Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten
Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen können die Aufgabenträger eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
Die Ausgleichsleistungen erfolgen auf der Grundlage des VRR-Finanzierungssystems und des Einnahmenaufteilungsvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung (derzeit „ Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr“ [Finanzierungsrichtlinie]; diese ist unter
https://www.vrr.de/de/der-vrr/der-verbund/ einsehbar).
Die Stadt Hagen beabsichtigt die Vergabe eines ausschließlichen Rechtes im Sinne des Art. 2 lit. f) VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG zum Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind. Ausgeschlossen werden sollen dadurch lediglich neu beantragte, wegen ihrer Verkehrsfunktion oder ihrer räumlichen und zeitlichen Lage gleichartige Verkehrsleistungen, die das Fahrgastpotenzial der Linien, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Weitere Einzelheiten regelt im Fall der Erteilung der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
Vergabe von Unteraufträgen: Der interne Betreiber darf Leistungen an einen oder mehrere Unterauftragnehmer unter Beachtung des Gebots der überwiegenden Selbsterbringung Art. 5 Abs. 2 lit. e Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) VRR:
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (kurz VRR), handelnd als Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und nach Art. 2 lit. b VO (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Hagen, beabsichtigt, mit Wirkung zum 1.1.2023 die Direktvergabe der oben genannten öffentlichen Personenverkehrsdienste im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vorzunehmen.
Die Verbandsmitglieder haben sich im Zweckverband VRR zu einer Gruppe von Behörden i. S. d. Art. 2 lit. b), Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zusammengeschlossen. Die Gruppe von Behörden stellt integrierte Verkehrsdienste im Sinne von Art. 2 lit. m) VO (EG) Nr. 1370/2007 sicher.
Die Stadt Hagen ist Verbandsmitglied. Sie ist nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV verantwortlich und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Stadt Hagen legt - in Abstimmung mit den mitbedienten Aufgabenträgern - die von dem Betreiber zu erbringenden Leistungen und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im öffentlichen Dienstleistungsauftrag fest.
Zudem führt der VRR sowohl als Gruppe von Behörden als auch im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Zweckverbandsmitglieder das Verfahren der Direktvergabe durch. In diesem Rahmen stellt der VRR gegenüber dem ausgewählten Betreiber fest, dass eine Betrauung vorliegt und erlässt einen Finanzierungsbescheid gemäß der Finanzierungsrichtlinie des VRR.
B) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der Verkehrsleistung erfolgt als Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
C) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Sämtliche dieser Vorabbekanntmachung zugrundeliegenden Dokumente enthalten wesentliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die von diesen Anforderungen abweichen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen.
Eigenwirtschaftliche Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung, nicht aber auf Teilleistungen, beziehen (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
D) Sozialstandards:
Gemäß Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 wird der öffentliche Dienstleistungsauftrag vorgeben, dass der Betreiber seinen mit der Ausführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags befassten Beschäftigten (ohne Auszubildenden) mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen, mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge im Sinne von § 2 Abs. 2 TVgG NRW vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlt und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollzieht sowie die Anforderungen in § 2 TVgG NRW beachtet. Hierbei wird auf die „Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich
Des öffentlichen Personennahverkehrs“ (Repräsentative Tarifverträge Verordnung – RepTVVO) in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.
E) Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Rechtsbehelfe und Nachprüfungsanträge bzw. Fragen zu diesen Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden: Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, E-Mail: [gelöscht], Telefon: [gelöscht], Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/zustaendigkeit_vergabekammer/index.html
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 135 und 160 GWB, die auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 PBefG).