Administration und fachliche Begleitung der ergänzenden unabhängigen Teilhabebera-tung (EUTB®) ab 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: Zb1-04812-5/35
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmas.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Administration und fachliche Begleitung der ergänzenden unabhängigen Teilhabebera-tung (EUTB®) ab 2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt, einen externen Dienstleister mit der Administration und fachlichen Begleitung der Zuschussfinanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) für die Bewilligungsperiode ab 2023 zu beauftragen.
Das BMAS regelt die Ausgestaltung und Weiterführung der EUTB® ab 2023 in der Rechtsverordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV) durch einen Anspruch der Träger der Beratungsangebote auf einen Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten. Der zu vergebende Auftrag umfasst die Übernahme von verwaltungsmäßigen und begleitenden Aufgaben bei der Prüfung, Bewilligung, Durchführung und Kontrolle der Zuschüsse des in der EUTBV beschriebenen Verfahrens zur Weiterführung der EUTB®. Neben der Antragsprüfung gehören dazu insbesondere die Bewilligung der Zuschüsse, die Auszahlung/Abrechnung der Mittel, die Prüfung der Tätigkeitsnachweise sowie die Leistungs- und Erfolgskontrolle. Der Erlass der Bescheide (Bewilligung, Rücknahme, Widerruf, Rückforderung und gerichtliche Auseinandersetzung) erfolgt eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin im Rahmen der Beleihung. Die fachliche Begleitung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Auftrags. Dazu gehören z. B. die revisionssichere Bewertung der Anträge und Tätigkeitsnachweise, die Bearbeitung von Anfragen sowie die Mitwirkung an Berichten und Konferenzen.
Die Durchführung des Antragsverfahrens sowie die gesamte weitere Bearbeitung und Begleitung soll in elektronischer Form auf Basis einer vom Antragsteller bereitzustellenden barrierefreien webbasierten Datenbanklösung erfolgen.
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
Die Leistungserbringung ist ortsungebunden.
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
Verlängerungsoption (9 Monate)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Zuschlagserteilung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.
2) Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen. Sie können in Form einer Zweitausfertigung auch in englischer Sprache abgegeben werden. Maßgeblich ist alleine die deutsche Fassung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4
Fax: [gelöscht]3
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das
Bundeskartellamt – Vergabekammern des Bundes
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Tel.: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Tagen bei der Vergabestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Rügen sind in elektronischer Form über die E-Vergabeplattform des Bundes einzureichen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 GWB vorliegen.
Ferner wird auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hingewiesen.