Abfallentsorgung in Kreuzau vertreten durch die Kommunal Agenutr NRW
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kreuzau
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52372
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: +49 211 / 43077-22
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kommunalagentur.nrw
Abschnitt II: Gegenstand
Abfallentsorgung in Kreuzau vertreten durch die Kommunal Agenutr NRW
Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau.
Gestellung Behälter, Sammlung und Transport von Restmüll, Bioabfall
Gemeinde Kreuzau
Gestellung Behälter, Sammlung und Transport von Restmüll, Bioabfall.
Sammlung und Transport von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräten
Kreuzau
Sammlung und Transport von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
HR-Auszug, Entsorgungsfachbetrieb, vollständige Aufllistung siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Es sind keine Personen zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Köln
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.