Lieferung von Antigen-Selbsttests Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 5.2/1000733451/AUL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Antigen-Selbsttests
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Lieferung einer noch nicht genau spezifizierten Anzahl von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß Leistungsbeschreibung. Abgeschlossen werden soll ein Rahmenvertrag mit festen wöchentlichen Abrufmengen in der 17.-22. KW 2021 über 3,1 Mio. Antigen-Selbsttests und einer Mindestabnahme von wöchentlich 2 Mio. Antigen-Selbsttests in der KW 23 und 24 2021. Für Zeiträume nach Beendigung der KW 24 2021 bestehen keine Mindestabnahmeverpflichtungen durch den Auftraggeber und seine Endverbrauchsstellen. Der Auftragnehmer stellt jedoch jederzeit während der Vertragslaufzeit sicher, auf Abruf bis zu 3 100 000 Antigen-Selbsttests pro Woche liefern zu können. Der Rahmenvertrag hat eine Grundlaufzeit bis zum 31.7.2021 und kann maximal bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die insgesamt bis zu 6 200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers beginnt mit der 17. KW, d. h. mit dem 26.4.2021.
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Schifferstraße 10
47059 Duisburg
Auftragsgegenstand ist die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Diese Endverbrauchsstellen sind über die gesamte Fläche des Bundeslandes NRW verteilt.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Lieferung einer noch nicht genau spezifizierten Anzahl von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß Leistungsbeschreibung. Abgeschlossen werden soll ein Rahmenvertrag mit festen wöchentlichen Abrufmengen in der KW 17-22 des Jahres 2021 über 3,1 Mio. Tests und einer Mindestabnahme von wöchentlich 2 Mio. Tests in der KW 23 und 24 des Jahres 2021. Für Zeiträume nach Beendigung der KW 24 2021 bestehen keine Mindestabnahmeverpflichtungen durch den Auftraggeber und seine Endverbrauchsstellen. Der Auftragnehmer stellt jedoch jederzeit während der Vertragslaufzeit sicher, auf Abruf bis zu 3 100 000 Tests pro Woche liefern zu können.
Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung über eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können, jedoch unter Ausschluss ausschließlich nasopharyngeal anzuwendender Tests.
Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die insgesamt bis zu 6 200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers beginnt mit der KW 17 des Jahres 2021, d. h. mit dem 26.04.2021.
Zur vertragsgegenständlichen Leistung des Auftragnehmers gehört ab der KW 23 auch – soweit angeboten – die Abwicklung der Einzelbestellungen der Endverbrauchsstellen über ein bestehendes ERP-System mit Logistikmodul und die Bereitstellung einer webbasierten und grundsätzlich 24/7/365 mit einer Ausfallsicherheit von > 99 % erreichbaren Bestellplattform mit Zweifaktoren-Authentifizierung oder Login-Daten für akkreditierte Besteller/innen, über die die Endverbrauchsstellen Einzelabrufe unter diesem Rahmenvertrag mit einer Mindestbestellmenge von jeweils 100 Tests tätigen können. Sicherzustellen ist auch – soweit angeboten – ein webbasiertes Tracking der Bestell- und Liefervorgänge mit Selbstabruf im Internet sowie eine tagesaktuelle Übersicht des Liefer- und Rechnungsstatus.
Sofern der Auftragnehmer keine eigene Bestellplattform zur Verfügung stellen kann, ist die Einbindung in den „Einkaufskatalog NRW“ zwingend sicherzustellen. Einzelabrufe der Endverbrauchsstellen werden dem Auftragnehmer aus dem „Einkaufskatalog NRW“ in Form von HTML-E-Mails übermittelt. Die E-Mails können auf Wunsch des Auftragnehmers auch um eine elektronisch verarbeitbare XML-Datei nach OpenTrans-Standard als Dateianhang erweitert werden. Der Auftragnehmer hat die für die Einbindung der Vertragsprodukte in den Einkaufskatalog erforderlichen Templates (Produktbeschreibung etc.) bereitzustellen.
Die vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers beinhalten auch die kurzfristige Lieferung der Vertragsprodukte DDP (Delivered Duty Paid) an die jeweiligen Endverbrauchsstellen entsprechend der von diesen getätigten Einzelabrufe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und den Rahmenvertrag verwiesen.
Der Vertrag gestattet dem Auftraggeber, seine Laufzeit über den vorgesehenen Vertragszeitraum optional um 5 Monate zu verlängern (bis zum 31.12.2021).
Die Beschaffung erfolgt im Rahmen eines beschleunigten offenen Verfahrens mit einer Verkürzung der Angebotsfrist – hier ursprünglich auf 18 Kalendertage. Der öffentliche Auftraggeber kann für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß § 15 Abs. 2 VgV unmöglich macht, eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf. Eine solch hinreichend begründete Dringlichkeit ist vorliegend gegeben. Die kurzfristige Beschaffung der erst seit wenigen Wochen, teilweise Tagen zugelassenen Antigen-Selbsttests ermöglicht durch die verstärkte Testung breiter Bevölkerungsgruppen eine wirksame Eindämmung der Pandemie. Vor dem Hintergrund dieser nunmehr erweiterten Möglichkeiten zur Bekämpfung der Pandemie hat die MPK am 3.3.2021 beschlossen, sowohl dem Personal in Schulen sowie allen Schülerinnen und Schülern pro Präsenzwoche sowie allen Landesbeschäftigten in Präsenz pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest zu unterbreiten. Die Umsetzung gilt es mit Blick auf die Gefährlichkeit der Pandemie, insbesondere auch der neuartigen Mutationen, den Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger bei gleichzeitigem Bestreben einer sukzessiven Rückkehr insbesondere der Schulen zu einem geordneten Regelbetrieb so bald als möglich sicherzustellen. Letztlich wurde die Angebotsfrist jedoch durch Verlängerungen auf insgesamt 32 Tage ausgedehnt.
Der angegebene Gesamtauftragswert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrags entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrags. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u.a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Aus den vorstehenden Gründen wird in das Pflichtfeld der Betrag 1 EUR eingegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Die kurzfristige Beschaffung der erst seit wenigen Wochen, teilweise Tagen zugelassenen Antigen-Selbsttests ermöglicht durch die verstärkte Testung breiter Bevölkerungsgruppen eine wirksame Eindämmung der Pandemie. Vor dem Hintergrund dieser nunmehr erweiterten Möglichkeiten zur Bekämpfung der Pandemie hat die MPK am 3.3.2021 beschlossen, sowohl dem Personal in Schulen sowie allen Schülerinnen und Schülern pro Präsenzwoche sowie allen Landesbeschäftigten in Präsenz pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest zu unterbreiten. Die Umsetzung gilt es mit Blick auf die Gefährlichkeit der Pandemie, insbesondere auch der neuartigen Mutationen, den Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger bei gleichzeitigem Bestreben einer sukzessiven Rückkehr insbesondere der Schulen zu einem geordneten Regelbetrieb so bald als möglich sicherzustellen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Antigen-Selbsttests
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Internet-Adresse: http://www.siemens-healthineers.com
Distribution
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Antigen-Selbsttests
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Internet-Adresse: http://www.siemens-healthineers.com
Distribution
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtauftragswert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrags entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrags. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u.a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Aus den vorstehenden Gründen wird in das Pflichtfeld der Betrag 1 EUR eingegeben.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0DBNS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html