Lieferung von Antigen-Selbsttests Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 5.2/1000736906/AUL
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Antigen-Selbsttests
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Schifferstraße 10 47059 Duisburg Auftragsgegenstand ist die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die in den Adresslisten – die den Vergabeunterlagen beigefügt sind – insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Diese Endverbrauchsstellen sind über die gesamte Fläche des Bundeslandes NRW verteilt. Die Liefermenge einer jeden Endverbrauchsstelle ist in der „Adressliste 1“ bzw. der „Adressliste 2“ festgelegt.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Lieferung von 18,6 Mio. Antigen-Tests gemäß Leistungsbeschreibung ggf. zzgl. einer optionalen Lieferung von weiteren bis zu 18,6 Mio. Antigen-Tests zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung über eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können, jedoch unter Ausschluss ausschließlich nasopharyngeal anzuwendender Tests. Die Tests müssen insbesondere auch zur Anwendung durch (Schul-) Kinder geeignet sein.
Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die in der „Adressliste 1“ und „Adressliste 2“ (die den Vergabeunterlagen beigefügt sind) benannten insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferung der 18,6 Mio. Antigen-Test hat mit folgender Priorisierung zu erfolgen:
i) Zunächst Grundschulen und Förderschulen,
ii) Sodann sonstige Schulen und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW),
iii) Schließlich alle weiteren Endverbrauchsstellen.
Hinsichtlich der Liefermengen und -termine gilt das Folgende:
i) Erste Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests zwischen dem 6.4.2021 und dem 13.4.2021, wobei die Lieferung an die in der „Adressliste 2“ ausgewiesenen Grundschulen und Förderschulen bis zum 9.4.2021 zu erfolgen hat,
ii) Zweite Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests zwischen dem 12.4.2021 und dem 16.4.2021,
iii) Dritte Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests zwischen dem 19.4.2021 und dem 23.4.2021.
Der Auftraggeber ist ferner berechtigt auf Grundlage seines dreifachen Optionsrechts die Lieferung von weiteren 18,6 Mio. Selbsttests an die in der „Adressliste 1“ und „Adressliste 2“ benannten insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers wie folgt zu fordern:
i) Das erste Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 21.4.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 26.4.2021 und dem 30.4.2021 zu erfolgen.
ii) Das zweite Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 28.4.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 3.5.2021 und dem 7.5.2021 zu erfolgen.
iii) Das dritte Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 5.5.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 10.5.2021 und dem 14.5.2021 zu erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VGV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wetbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Aus den vorstehenden Gründen wird in das Pflichtfeld der Betrag 1 EUR eingegeben.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Auftraggeberin die ihr eingeräumten Optionsrechte 1-3 über die Lieferung weiterer Selbsttests am 13.4.2021 vollständig, d.h. hinsichtlich der Lieferung von weiteren 18,6 Mio. Selbsttests, ausgeübt hat.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0D4N5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Schifferstraße 10
47059 Duisburg
Auftragsgegenstand ist die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die in den Adresslisten – die den Vergabeunterlagen beigefügt sind – insgesamt bis zu 6 200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Diese Endverbrauchsstellen sind über die gesamte Fläche des Bundeslandes NRW verteilt. Die Liefermenge einer jeden Endverbrauchsstelle ist in der „Adressliste 1“ bzw. der „Adressliste 2“ festgelegt.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Lieferung von 18,6 Mio. Antigen-Tests gemäß Leistungsbeschreibung ggf. zzgl. einer optionalen Lieferung von weiteren bis zu 18,6 Mio. Antigen-Tests zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung über eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können, jedoch unter Ausschluss ausschließlich nasopharyngeal anzuwendender Tests. Die Tests müssen insbesondere auch zur Anwendung durch (Schul-) Kinder geeignet sein.
Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die in der „Adressliste 1“ und „Adressliste 2“ (die den Vergabeunterlagen beigefügt sind) benannten insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d.h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferung der 18,6 Mio. Antigen-Test hat mit folgender Priorisierung zu erfolgen:
i) Zunächst Grundschulen und Förderschulen.
ii) Sodann sonstige Schulen und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW).
iii) Schließlich alle weiteren Endverbrauchsstellen.
Hinsichtlich der Liefermengen und -termine gilt das Folgende:
i) Erste Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests zwischen dem 6.4.2021 und dem 13.4.2021, wobei die Lieferung an die in der „Adressliste 2“ ausgewiesenen Grundschulen und Förderschulen bis zum 9.4.2021 zu erfolgen hat.
ii) Zweite Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests zwischen dem 12.4.2021 und dem 16.4.2021.
iii) Dritte Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests zwischen dem 19.4.2021 und dem 23.4.2021.
Der Auftraggeber ist ferner berechtigt auf Grundlage seines dreifachen Optionsrechts die Lieferung von weiteren 18,6 Mio. Selbsttests an die in der „Adressliste 1“ und „Adressliste 2“ benannten insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d.h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers wie folgt zu fordern:
i) Das erste Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 21.4.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 26.4.2021 und dem 30.4.2021 zu erfolgen.
ii) Das zweite Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 28.4.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 3.5.2021 und dem 7.5.2021 zu erfolgen.
iii) Das dritte Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 5.5.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 10.5.2021 und dem 14.5.2021 zu erfolgen.
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Land: Deutschland
Mit europaweiter Bekanntmachung vom 23.3.2021 unter der Bekanntmachungsziffer 2021/5 057-143419 im EU-Amtsblatt hat der Auftraggeber ein beschleunigtes offenes Verfahren zur Beschaffung der zu Zwecken der Pandemieeindämmung zwingend erforderlichen Versorgung von 6.200 Endverbrauchsstellen im Lande NRW (Schulen und Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers) mit Antigen-Selbsttests zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 eingeleitet. Die für den 16.5.2021 vorgesehene Zuschlagserteilung in diesem Vergabeverfahren wurde durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer Rheinland unterbunden. Da das Zuschlagsverbot bei Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich erst nach Ablauf der 5-wöchigen Entscheidungsfrist der Kammer gem. § 167 Abs. 1 GWB und der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 GWB entfällt, ist die anderweitige Sicherstellung der Versorgung der Schulen, Behörden und sonstigen Einrichtungen des Auftraggebers mit Antigen-Selbsttests geboten. Regelmäßige und kontinuierlich sicherzustellende Testungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Strategie zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus, so dass es zwingend notwendig ist, die – dem Land NRW obliegende – fortwährende Belieferung der Endverbrauchsstellen mit Tests sicherzustellen. Unter dieser Maßgabe sowie unter Berücksichtigung der gesundheitsrechtlichen Verantwortung des Landes NRW wurde ein Nachtrag gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zum hiesigen „Vertrag über die Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2“ vom 30.3.2021 mit der Siemens Healthcare GmbH am 14.5.2021 geschlossen, um die durch ein Zuschlagsverbot in einem Nachprüfungsverfahren gegen das offene Verfahren entstehende Beschaffungslücke über die Auftragserweiterung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB kurzfristig zu schließen. Hierzu wird der Ursprungsvertrag um die Lieferung von weiteren insgesamt 18 600 000 Antigen-Selbsttests in abschmelzenden Mengen von der 20. bis zur einschließlich 25. KW 2021 an die 6.200 Endverbrauchsstellen beauftragt. Hierdurch wird die Versorgung der Behörden und Einrichtungen, insbesondere der Schulen bis zum Ende des Schuljahres sichergestellt.
Die Notwendigkeit der sofortigen Bedarfsdeckung zusätzlicher Lieferleistungen aus dem Bestandsvertrag ergibt sich aus der Kurzfristigkeit mit der das am 14.5.2021 eingeleitete Nachprüfungsverfahren die für den Zeitraum ab dem 17.5.2021 vorgesehenen Lieferungen durch ein Zuschlagsverbot unterbunden hat. Da mit den Auslieferungen bereits in der 20. KW begonnen werden musste, um die rechtzeitige Deckung des fortlaufenden Bedarfs an Selbsttests bei den Behörden, Einrichtungen und Schulen sicherzustellen, wäre kein anderes Unternehmen derart kurzfristig und ohne Vorlauf lieferfähig zum einen in Bezug auf die erforderlichen Testmengen und zum anderen in Bezug auf die Distribution an 6 200 Endverbrauchsstellen gewesen als die Siemens Healthcare GmbH, die zum Zeitpunkt der Erweiterung in der 19. KW den nunmehr geänderten Vertrag noch bediente und sich zudem infolge der Zuschlagsankündigung vom 5.5.2021 auf die Vertragserfüllung nach erwarteter Zuschlagserteilung am 16.5.2021 für den Zeitraum ab dem 17.5.2021 im offenen Verfahren logistisch, wirtschaftlich und technisch vorbereitete. Der erhebliche wirtschaftliche Aufwand zur Beschaffung von mehreren Millionen Tests wöchentlich sowie der immense technische Aufwand Bestellungsabwicklung, Logistik und Abrechnung gegenüber 6 200 Endverbrauchsstellen zu bewältigen ist faktisch mit einer Kurzfristigkeit von bis zu 3 bis 4 Wochen gar nicht ad hoc von einem anderen Unternehmen leistbar und mit einem Vorlauf von 3 bis 4 Wochen nur gegen extrem hohe Zusatzkosten für die kurzfristige Bereitstellung der handelsbezogenen und logistischen Aufwände realistisch. Die Beauftragung Dritter hätte daher entweder zu erheblichen Lieferungsverzögerungen oder unverhältnismäßigen Mehrkosten geführt, die angesichts des zwingend erforderlichen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung die Verzögerungen betreffend und haushalterisch die Mehrkosten betreffend nicht hinnehmbar sind. Die Ausweitung des Bestandsvertrags im zulässigen Umfang für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens war daher notwendig und nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB gerechtfertigt.
Dies gilt umso mehr, als auch die Durchführung des alternativ in dieser Situation der 19. KW vergaberechtlich zulässigen Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 VgV zu zeitaufwändig gewesen wäre, um eine bereits in der Folgewoche beginnende Auslieferung der Selbsttests sicherstellen zu können. Zudem wäre auch ein solches Verfahren nach dem Sachstand am 14.5.2021 allein mit der – zu diesem Zeitpunkt als einzig geeignete Bieterin aus dem offenen Verfahren hervorgegangenen – Siemens Healthcare GmbH zu führen gewesen, so dass mit Blick auf das Beschleunigungs- und Effizienzgebot des Vergabeverfahrens die Ausweitung des Bestandsvertrags zur kurzfristigen Bedarfsdeckung zwecks Eindämmung der Corona-Pandemie die richtige Wahl des geeigneten Mittels darstellte. In diesem Sinne verweist auch Ziffer 3 des Rundschreibens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.3.2020, Aktenzeichen 20601/000#003, S. 6/7, auf die Auftragsänderung bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung als ein taugliches Instrument, Bedarfe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu decken. Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 27.3.2020 zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verweist unter seiner Ziffer 3 auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.3.2020 zur Ausweitung bestehender Verträge.
Gem. § 132 Abs. 2 S. 2 GWB darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 der Preis um nicht mehr als 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Vorliegend wird die Auftragnehmerin verpflichtet, zusätzlich zu den nach Maßgabe des Vertrages vom 30.3.2021 zu liefernden 37,2 Mio. Tests weitere 18,6 Mio. Tests zu liefern. Die Lieferung der 18,6 Mio. Tests erfolgt zu den Konditionen des Vertrages vom 30.3.2021. Danach liegt eine Preiserhöhung von exakt 50 % vor. Folglich sind auch die Anforderungen des § 132 Abs. 2 S. 2 GWB erfüllt. Dementsprechend ist der Nachtrag als zulässige Auftragsänderung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zu qualifizieren. Dabei ist anzumerken, dass der auftragändernde Nachtrag sowohl unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird und zu einem Zuschlagsverbot führt, als auch unter der auflösenden Bedingung des Entfalls des Zuschlagsverbotes im Nachprüfungsverfahren steht, um auch wirklich nur für den zwingend erforderlichen Übergangszeitraum der Blockade der Beschaffung durch ein Nachprüfungsverfahren die Ersatzbeschaffung abzusichern und den Wettbewerb keinesfalls über Gebühr zu beschränken.