Flugabbruchsystem Referenznummer der Bekanntmachung: 333/2021/5828244
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dlr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Flugabbruchsystem
Im Rahmen der Erprobungsinfrastruktur wird ein Flugabbruchsystem benötigt, um über weite Signalbereiche ein Signal an ein Flugzeugsystem zu senden. Dies ist erforderlich, um einen (Not-)Betrieb an Bord durchzuführen.
Dabei soll an Bord eines oder mehrerer gleichzeitig in der Luft befindlicher Fluggeräte mittels eines digitalen Schaltsignals von einer Bodeneinheit eine Aktion, bspw. die Unterbrechung der Energiezufuhr des Antriebs, ausgeführt werden können.
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Flughafen Magdeburg / Cochstedt
Harzstraße 1
39444 Hecklingen
Im Rahmen der Erprobungsinfrastruktur wird ein Flugabbruchsystem benötigt, um über weite Signalbereiche ein Signal an ein Flugzeugsystem zu senden. Dies ist erforderlich, um einen (Not-)Betrieb an Bord durchzuführen.
Dabei soll an Bord eines oder mehrerer gleichzeitig in der Luft befindlicher Fluggeräte mittels eines digitalen Schaltsignals von einer Bodeneinheit eine Aktion, bspw. die Unterbrechung der Energiezufuhr des Antriebs, ausgeführt werden können.
Um mehrere Versuchskampagnen gleichzeitig durchführen zu können sollen mehrere Bodeneinheiten beschafft werden. Die Boden- und Bordsegmente und somit auch die Schnittstelle zwischen diesen Einheiten sind Inhalt dieser Spezifikation.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Flugabbruchsystem
Ort: Hoflach/Alling
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn
— der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2020/S 026-059398 Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).