FE 03.0605/2020/IGB – Optimierung der Abstände von Anzeigequerschnitten und Messquerschnitten in Streckenbeeinflussungsanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2sä-FE 03.0605/2020/IGB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 03.0605/2020/IGB – Optimierung der Abstände von Anzeigequerschnitten und Messquerschnitten in Streckenbeeinflussungsanlagen
FE 03.0605/2020/IGB – Optimierung der Abstände von Anzeigequerschnitten und Messquerschnitten in Streckenbeeinflussungsanlagen.
Für Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) gelten in Deutschland die in den „Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA), Ausgabe 1997“ im damaligen Verkehrskontext festgelegten Regelabstände von 1 500 bis 2 500 Metern für Anzeigequerschnitte. Dem Forschungsprojekt liegt folgende Annahme zu Grunde: diese Regelabstände für Anzeigequerschnitte sind zu groß, so dass insbesondere bei Geschwindigkeits- oder Warntrichtern der Grund der Schaltung für den Verkehrsteilnehmer zu Beginn des Trichters nicht erkennbar ist. Hieraus resultiert keine hinreichende Verhaltensanpassung, so dass die verkehrliche Wirksamkeit der entsprechenden Anlagen gemindert wird. Im Forschungsprojekt wird eine geeignete Methodik entwickelt, welche die Wechselwirkungen zwischen Befolgung, Wirkung und Abständen der Anzeigequerschnitte ermittelt und mit Hilfe ausgewählter Strecken quantifiziert. Ziel ist ein Vorschlag für einen wirtschaftlichen und in Bezug auf die Wirkung optimalen Regelabstand zwischen Anzeigequerschnitten und zur Lage der Messquerschnitte zu ermitteln.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum).
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen und
— ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
— Anforderung Nachzuweisen durch (Referenzliste bzw. Eigenerklärung),
— Fachkunde und Erfahrung in der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen zu Themen der Verkehrsbeeinflussung Mindestens 1 vergleichbares früheres Projekt (letzte 3 Jahre) in Form einer Liste/Referenzliste mit Angabe zu Projektname, Leistungszeitpunkt und Auftraggeber (nach § 46 Abs. 3 Nr. 1VgV),
— Fachkunde und Erfahrung mit Bezug zu Wirksamkeitsanalysen von Streckenbeeinflussungsanlagen Mindestens 1 vergleichbares früheres Projekt (letzte 3 Jahre) in Form einer Liste/Referenzliste mit Angabe zu Projektname, Leistungszeitpunkt und Auftraggeber (nach § 46 Abs. 3 Nr. 1VgV).
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB: Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber,
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.