Rahmenvereinbarung — Mietwagendienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 386 - 00 - 003353 - 00 - 101 - 79520
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]8
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung — Mietwagendienstleistungen
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Anmietung von Kraftfahrzeugen durch die NRW.BANK für ihre Standorte in Düsseldorf und Münster mittels einem vom Auftragnehmer bereitgestellten, webbasierten Buchungsportal. Das Buchungsportal muss für sämtliche Standorte der NRW.BANK einheitlich sein. Darüber hinaus hat die Auf-tragnehmerin eine telefonische Buchungshotlinie zu stellen.
NRW.BANK AöR
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
siehe Vergabeunterlagen
Rahmenvereinbarung über 24 Monate zum Abruf von Mietwagenkraftfahrzeugen nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Es besteht die Option den Vertrag 2 Mal um 1 Jahr zu verlängern. Die maximale Vertragslaufzeit der Rahemnvereinbarung beträgt 48 Monate.
Rahmenvereinbarung über 24 Monate zum Abruf von Mietwagenkraftfahrzeugen nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Es besteht die Option den Vertrag 2 Mal um 1 Jahr zu verlängern. Die maximale Vertragslaufzeit der Rahemnvereinbarung beträgt 48 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
Der vorliegenden Ausschreibung ging ein offenes Verfahren mit identischem Auftragsgegenstand voran. Dieses Verfahren wurde aufgehoben, weil keine geeigneten Angebote abgegeben worden. Durch den hierdurch eingetretenen Zeitverzug ist die Einhaltung der Frist des § 15 Abs. 2 VgV unmöglich geworden. Der bezuschlagte Bieter benötigt zur Sicherstellung des vertragsgemäßen Leistungsbeginns eine angemessene Vorlaufzeit. Die Angemessenheit der Vorlaufzeit ist aus der Sicht der NRW.BANK bei weiterem Zeitverzug der Vergabe nicht mehr gegeben. Die NRW.BANK trägt insoweit dem Bieterinteresse Rechnung. Sie berücksichtigt im Rahmen der erforderlichen Abwägung auch, dass der Auftrag nunmehr gemäß §14 Abs. 4 Nr. 1 VgV im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden könnte. Denn die Bedingungen des ursprünglichen Auftrags haben sich nicht wesentlich geändert. Das beschleunigte offenen Verfahrens eröffnet im Vergleich hierzu mehr Wettbewerb und erweist sich bieterfreudlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung — Mietwagendienstleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Nordrhein-Westfalen unter https://evergabe.nrw.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Bieterfragen sowie sämtliche Kommunikation zwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das o. g. Vergabeportal.
2. Fragen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich über die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatzes zu stellen.
3. Für das Angebot sind die Vordrucke aus den Vergabeunterlagen zu verwenden, die über den Vergabemarktplatz Nordrhein-Westfalen abgerufen werden können.
4. Die NRW.BANK hat bei der Auftragsvergabe die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW) zu beachten. Die Erklärungen und Nachweise nach dem TVgG NRW sind auf Anforderung nur von demjenigen Bietern, denen der Zuschlag erteilt werden soll, innerhalb einer von der NRW.BANK
Festzulegenden Frist (3 bis 5 Werktage) vorzulegen.
5. Mehrfachbeteiligungen, als Einzelbieter sowie als Mitglied einer/mehrerer Bietergemeinschaften sind nicht zulässig.
6. Es wird darauf hingewiesen, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird.
7. Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04: Nichtvorliegen von Ausschlussgründen abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied).
8. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den §§ 2, 3 GWB.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DB9R
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf die gesetzliche Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland