1347-VF-PSR Referenznummer der Bekanntmachung: 1347-VF-PSR
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
1347-VF-PSR
Die BWI erwägt einen Rahmenvertrag über die dauerhafte Überlassung von Softwarelizenzen, die Softwarepflege- und den Support, sowie Anpassungsleistungen, und Schulungsleistungen für eine Software zur Planung, Steuerung und Ressourcenmanagement, in Höhe von insgesamt bis zu [Betrag gelöscht] EUR (maximale Obergrenze) im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 Abs. 1 VgV zu vergeben.
Die Erweiterung PSR (Planung, Steuerung und Ressourcenmanagement) ist ein ganzheitliches System zur Planung, Steuerung und dem Management von Ressourcen auf Basis von MS Project Server. Es werden Funktionen zum Austausch von Daten, zur Verknüpfung von Projekten, zur Planung von Ressourcen-Szenarien und zum Ressourcen-Anfrage- und Zusageprozess beschafft.
BWI GmbH
Auf dem Steinbüchel 22
53340 Meckenheim
Dieser Rahmenvertrag tritt mit Zuschlag in Kraft. Der Leistungsbeginn ist im Jahr 2021 vorgesehen und endet im Jahr 2023 (2 Jahre „Grundlaufzeit“). Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag durch einseitige Erklärung zweimalig schriftlich um je 12 Monate zu verlängern („Optionszeitraum“). Die Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages Setzt sich zusammen aus der Grundlaufzeit und dem Optionszeitraum und beträgt maximal 48 Monate.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag durch einseitige Erklärung zweimalig schriftlich um je 12 Monate zu verlängern („Optionszeitraum“). Die Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages setzt sich zusammen aus der Grundlaufzeit und dem Optionszeitraum und beträgt maximal 48 Monate.
Gem. Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17815fccea5-1924bb7a77f1672b
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17815fccea5-1924bb7a77f1672b
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17815fccea5-1924bb7a77f1672b
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.