Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschließung von unterversorgten Gebieten auf Basis des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells durch die Stadt Borken
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Borken
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46325
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.borken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschließung von unterversorgten Gebieten auf Basis des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells durch die Stadt Borken
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Errichtung und dem Betrieb einer Breitbandinfrastruktur der nächsten Generation („Next Generation Access“ – „NGA“) in den noch unterversorgten Gebieten der Stadt Borken.
Das zu errichtende NGA-Netz muss eine Versorgung der im Ausbaugebiet ausgewiesenen unterversorgten Adressen mit einer Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s gewährleisten. Insoweit die Errichtung und der Betrieb eines solchen NGA-Netzes im Ausbaugebiet nicht eigenwirtschaftlich abbildbar sind, ist der Auftraggeber bereit, dem privaten Telekommunikationsunternehmen einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss zur Deckung seiner Wirtschaftlichkeitslücke zur Verfügung zu stellen (sog. „Wirtschaftlichkeitslückenmodell“).
Borken – Außenbereich
Siehe oben Abschnitt II.1.4), hier ca. 39 zu versorgende Privatadressen.
- Kriterium: Wirtschaftlichkeitslücke (55 %)
- Kriterium: Zeitplan (20 %)
- Kriterium: Endkundenpreis Privatkundenprodukt I (10 %)
- Kriterium: Endkundenpreis Privatkundenprodukt II (10 %)
- Kriterium: Alternative Netztechnologien und Verlegemethoden (5 %)
Interessierte Bieter müssen sich zur Zuteilung in den Projektraum vorab per E-Mail [gelöscht] registrieren.
Auskunftswünsche, Hinweise u. Bieterfragen zu den Unterlagen sind elektronisch über die genannte Vergabeplattform zu stellen. Bieterfragen können bis spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden.
Die Bindefrist für das Angebot beträgt 6 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschließung von unterversorgten Gebieten auf Basis des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells durch die Stadt Borken
Ort: Borken
NUTS-Code: DEA34 Borken
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber führt eine öffentliche und europaweite Bekanntmachung durch und gestaltet das zugrundeliegende Verfahren als einstufiges Verhandlungsverfahren aus.
Auch wenn vorliegend eine Dienstleistungskonzession i. S. v. § 105 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegeben ist, sieht der Auftraggeber mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zur Bereichsausnahme gem. § 149 Nr. 8 GWB (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.8.2019, AZ: Verg 5/19 1/SVK/017-19) von einer direkten Anwendung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) ab. Der Auftraggeber orientiert sich damit lediglich an den Regelungen der KonzVgV, insbesondere an § 12 KonzVgV. Die Bieter haben daher keinen Anspruch auf Einhaltung der genannten vergaberechtlichen Regelungen. Der Auftraggeber orientiert sich an diesen allein zur Strukturierung seines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.
Vorliegend haben die Bieter im Rahmen ihrer einzureichenden Angebote auch ihre Eignung nachzuweisen. Unter den geeigneten Bietern, die ein Angebot abgegeben haben, wird der zukünftige Auftragnehmer ausgewählt. Diese Auswahl erfolgt entweder bereits auf Grundlage der Erstangebote oder als dynamischer Prozess im Rahmen von zu führenden Verhandlungen.
Achtung: Der Vorbehalt des Auftraggebers, den Zuschlag bereits auf das Erstangebot zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten, bedingt, dass bereits das Erstangebot bezuschlagungsfähig und verbindlich sein muss. Er bedingt ferner, dass es keinen Anspruch der Bieter auf Verhandlung über das Erstangebot gibt. Der Auftraggeber möchte den Bietern jedoch auch im Falle dessen, dass er den Zuschlag auf das Erstangebot erteilt, die Möglichkeit einräumen, Änderungswünsche zum Vertragsentwurf einzureichen. Diese gelten vertragsrechtlich nicht als Bestandteil des Erstangebotes. Die Umsetzung eines Änderungswunsches darf somit nicht zur Bedingung des Angebotes oder Voraussetzung für dessen Ausführung gemacht werden. Die Umsetzung ist dem Erstangebot auch nicht kalkulatorisch zu Grunde zu legen.
Entsprechende Änderungswünsche müssen (bereits vor Ablauf der Angebotsfrist) auf einem ausdrücklich gekennzeichneten Dokument bis zum 17.6.2020 (11.00 Uhr) auf der genannten Vergabeplattform eingegangen sein.
Der Auftraggeber wird die eingegangenen Änderungswünsche zum Vertragsentwurf im Nachgang dahingehend überprüfen, ob diese für ihn annehmbar oder nicht akzeptabel sind und einen darauf basierenden Vertrag bis zum 1.7.2020 (11.00 Uhr) allen Bietern über die genannte Vergabeplattform zur Verfügung stellen, so dass die Bieter ihr Erstangebot zwingend auf diesem vom Auftraggeber übermittelten Vertrag abzugeben haben, damit der Auftraggeber vergleichbare Angebote erhält.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.de
Ob sich die unter Ziffer VI.4.1) benannte Vergabekammer für zuständig erklären wird, kann der Auftraggeber naturgemäß nicht für die Vergabekammer entscheiden. Die Entscheidung obliegt ausschließlich der Vergabekammer. Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht fristgerecht bei dem Auftraggeber gerügt wird.
Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.de