Rahmenvereinbarung über Photoionisationsdetektoren (PID) Referenznummer der Bekanntmachung: B 19.18 - 0007/20/VV: 2
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: [gelöscht]727
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Photoionisationsdetektoren (PID)
Rahmenvereinbarung über Photoionisationsdetektoren (PID),
Geeignet zur Integration in ein CBRN-Messsystem
Inkl. Instandhaltungsleistungen, Verbrauchsmaterial und Verschleißteile.
Beschaffung von Photoionisationsdetektoren (PID) sowie der für die Instandhaltung benötigten zugehörigen Leistungen (PID-Verschleißteile/-Verbrauchsmaterial, Wartung und Reparatur der PID)
Die PID müssen geeignet sein zur Integration in ein CBRNMesssystem.
Die PID sind vorgesehen für den neuen CBRNErkundungswagen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).
Detaillierte technische Anforderungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Mit Zuschlag wird ein Auftrag erteilt über die Lieferung von Serienmustern und Schulungsleistungen für einige BBK-Mitarbeiter.
Darüber hinaus werden mit Zuschlag 2 Rahmenvereinbarungen geschlossen:
Eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von PID für den neuen CBRN-Erkundungswagen
Eine Rahmenvereinbarung über Instandhaltungsleistungen für die PID (PID-Verschleißteile/-Verbrauchsmaterial, Wartung und Reparatur der PID)
Die genauen Stückzahlen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verlängert kann ausschließlich die Rahmenvereinbarung über die Instandhaltungsleistungen (PID-Verschleißteile/-Verbrauchsmaterial, Wartung und Reparatur der PID). Die Auftraggeberin kann diese Rahmenvereinbarung 2 Mal um jeweils 3 Jahre verlängern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die „Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende“ ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Die „Anlage Unternehmensdaten“ ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Referenzen über die Lieferung und Instandhaltung von PID:
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte eine Liste mit mindestens 3 geeigneten Referenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung ein. Stellen Sie Ihre Leistungsfähigkeit für den Auftragsgegenstand und Ihre hierfür relevanten Erfahrungen anhand der Referenzen dar.
Zu den Referenzen sind folgende Angaben zu machen:
— Beschreibung der ausgeführten Liefer- und Instandhaltungsleistungen,
— Wert des Auftrages,
— Zeitraum der Leistungserbringung,
— Angabe der zuständigen Kontaktstelle beim Auftraggeber der Referenz mit Anschrift und Kontaktdaten.
Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen an die benannten Referenzen:
— Die Referenzen müssen von mindestens 3 verschiedenen Auftraggebern stammen.
— Es müssen Instandhaltungsleistungen (Wartung, Kalibrierung oder Reparatur) für einen handgehaltenen tragbaren PID (angebotenen PID oder ein anderes, hangehalten tragbares PID-Modell) nachgewiesen werden. Instandhaltungsleistungen müssen für mindestens 2 verschiedene Auftraggeber erbracht worden sein.
— Es müssen Lieferungen handgehaltener tragbarer PID (angebotenen PID oder ein anderes, hangehalten tragbares PID-Modell) nachgewiesen werden. Die Geräte müssen an mindestens 2 verschiedene Auftraggeber geliefert worden sein.
— Die Referenzen dürfen nicht älter als 3 Jahre sein (maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung – gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist).
— Die genannten Referenzleistungen müssen abgeschlossen sein. Noch nicht realisierte Leistungen können nicht berücksichtigt werden.
Beispiel: O. g. Anforderungen wären z. B. durch folgende Referenzen erfüllt:
Referenz 1:
Auftraggeber A, Instandhaltung eines tragbaren, handgehaltenen PID,
Leistung bereits erbracht und nicht älter als 3 Jahre.
Referenz 2:
Auftraggeber B, Lieferung eines tragbaren, handgehaltenen PID,
Leistung bereits erbracht und nicht älter als 3 Jahre.
Referenz 3:
Auftraggeber C, Lieferung und Instandhaltung eines tragbaren, handgehaltenen PID,
Leistungen bereits erbracht und nicht älter als 3 Jahre.
(→ Instandhaltung für die 2 Auftraggeber A und C, Lieferung für die 2 Auftraggeber B und C; insgesamt 3 verschiedene Auftraggeber A, B und C)
Zur Angabe von Referenzen soll die Vorlage „Referenzen“ verwendet werden.
Es ist nur die o. g. Mindestanzahl an Referenzen gefordert. Es ist Ihnen unbenommen, weitere Referenzen zu benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Fristende nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bewerbers nach sich zieht, empfiehlt das Beschaffungsamt des BMI, eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen.
Das Beschaffungsamt des BMI behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Sofern Sie aus berechtigten Geheimhaltungsgründen geforderte Angaben nicht machen können, teilen Sie diese Gründe dem Beschaffungsamt mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor. Das Beschaffungsamt des BMI entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises. Sofern Sie diesbezüglich unsicher sind, kontaktieren Sie das Beschaffungsamt des BMI unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist in Form einer Bewerber-/Bieterfrage. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Angebotsschluss aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich.
Servicevertretung in Deutschland:
Gemäß § 12 Abs. 4 der Besonderen Vertragsbedingungen für Instandhaltungsleistungen sind Wartungen und kleinere, einfache Reparaturarbeiten von einer deutschen Servicevertretung auszuführen. Die Geräte dürfen für Wartungen und kleinere, einfache Reparaturarbeiten nicht ins Ausland verbracht werden.
Die in Deutschland befindliche Servicevertretung des Bieters muss über mindestens 3 Mitarbeiter verfügen, die für die Durchführung der Instandhaltungsleistungen eingesetzt werden können und die bezüglich der instand zu haltenden PID folgende Anforderungen erfüllen: Umfassende Kenntnisse über das Messprinzip, umfassende Kenntnisse der Funktionsweise, Bedienung, Instandhaltung und Wartung des Messgeräts.
Die Anzahl entsprechender Mitarbeiter sowie die Anschrift der Servicevertretung sind im Angebot anzugeben. Hierzu nutzen Sie bitte den Vordruck „Informationen zum Bieter und zur angebotenen Leistung“.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Rahmenvereinbarung über Instandhaltungsleistungen enthält die o. g. Verlängerungsoption.
Grund: Die Nutzungsdauer der PID wird 48 Monate deutlich überschreiten. Instandhaltungsleistungen werden entsprechend länger benötigt.
Die Option auf Vertragsverlängerung wird nur dann ausgeübt, wenn ein entsprechender Bedarf besteht und die Vertragsverlängerung vergaberechtlich zulässig ist.
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das tatsächliche Datim der Öffnung der Angebote kann von dem unter IV.2.7 genannten Datum abweichen. Die Öffnung erfolgt jedoch in jedem Fall erst nach Ablauf des Schlusstermins für den Eingang der Angebote.
Für die Rahmenvereinabrung über Instandhaltungsleistungen sind die folgenden weiteren öffentlichen Auftraggeber abrufberechtigt:
Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelden und zum Abruf aus dem Kaufhaus des Bundes (KdB) berechtigten atastrophenschutzbehörden der Länder.
Dies sind im Einzelnen:
— Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs,
Das sind gem. § 4 LKatSG BW:
Die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter);
Die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden;
Das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:
Die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
— Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,
Das sind gem. § 3 KatSG Berlin:
Die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.
— Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs,
Das sind gem. § 2 BbgBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bremens,
Das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:
Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs,
Das ist gem. § 2 HmbKatSG:
Die Freie und Hansestadt Hamburg.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hessens,
Das sind gem. § 2 HBKG Hessen:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:
Die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim.
— Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens,
Das sind gem. § 2 BHKG NRW:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands,
Das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen,
Das sind gem. § 3 SächsBRKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.
— Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts,
Das sind gem. § 2 KatSG-LSA:
Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden;
Das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden;
Das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein,
Das sind gem. § 3 LKatSG:
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde;
Das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die folgenden Standorte der Analytischen Task Force (ATF) des Bundes:
Landeskriminalamt Berlin, KT 61
— Berufsfeuerwehr Dortmund,
— Berufsfeuerwehr Essen,
— Berufsfeuerwehr Hamburg,
— Berufsfeuerwehr Köln,
— Berufsfeuerwehr Leipzig,
— Berufsfeuerwehr Mannheim,
— Berufsfeuerwehr München.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.