Lieferung und Montage von Touch-Monitoren für das BMVI Referenznummer der Bekanntmachung: 2114/Z36
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Montage von Touch-Monitoren für das BMVI
Im Zusammenhang mit der Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus sind die Anwendungsfälle standortübergreifender visueller Kommunikation mit internen und externen Gesprächspartnern stark angestiegen. Insbesondere im Hinblick auch auf internationale Veranstaltungen, die im Wege von Videokonferenzen umgesetzt werden müssen, ist eine flexible, verlässliche, technisch und funktional uneingeschränkt kompatible, störungsfreie und wartungsarme Videokonferenztechnik erforderlich.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bonn und Berlin- siehe Vergabeunterlagen.
Die zu vergebenden Leistungen umfassen den Kauf, die Lieferung und ggf. Montage von Touch-Monitoren in verschiedenen Größen und Zubehör sowie die Entsorgung der Verpackungen für die Standorte des BMVI in Berlin und Bonn.
Sie sollen als Rahmenvereinbarung an einen Auftragnehmer (AN) vergeben werden.
Diese Rahmenvereinbarung wird, beginnend ab Datum der Zuschlagserteilung, für einen Zeitraum von 2 Jahren bis zum 1.6.2023, geschlossen. Der Leistungszeitraum kann optional um 1 weiteres Jahr verlängert werden. Die Leistungen werden bei Bedarf konkretisiert und mit Einzelaufträgen abgerufen (EVB-IT Kaufvertrag).
Die Anzahl der voraussichtlich während der Vertragslaufzeit benötigten Produkte, ergibt sich aus dem „Preisblatt zum Angebotsschreiben“ (Spalte „geschätzte Abnahmemenge“).
Einen Anspruch auf die geschätzte Abnahmemenge nach Art und Umfang besteht nicht. Ein Vergütungsanspruch entsteht nur durch mängelfreie Erfüllung des Einzelauftrags. Der AN ist gemäß den Anforderungen des Einzelauftrages zur Leistungserfüllung verpflichtet.
Ungeachtet der derzeit noch nicht im Einzelnen feststehenden weiteren Einzelaufträge erfolgt mit Zuschlagserteilung der Abruf der untenstehend unter Nr. 4 genau bezeichneten Leistung als verbindlich zugesicherter Einzelauftrag. Art und Anzahl der verbindlich zugesicherten Beauftragung von Leistungen, ergibt sich aus dem „Preisblatt zum Angebotsschreiben“ (Spalte „Mindestabnahmemenge“).
Alle weiteren Produkte / Leistungen werden als Einzelaufträge während der Vertragslaufzeit abgerufen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit.
Der AN ist grundsätzlich für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit verpflichtet, die angebotene Leistung zu den angebotenen Preisen zu erbringen.
Jedoch können Technologieveränderungen und Weiterentwicklungen, aber auch die Verfügbarkeit von Waren auf dem Weltmarkt bedingen, dass die ausgeschriebenen und angebotenen Produkte während der Laufzeit des Vertrages Veränderungen hinsichtlich ihrer technischen Spezifikationen und Leistungsfähigkeit unterliegen. Falls einzelne Produkte durch den Auftragnehmer nicht mehr beschafft werden können (z. B. durch allgemeine Abkündigung des Herstellers), sind deren Nachfolgeprodukte, im Einzelfall (z. B. bei Lieferschwierigkeiten) auch Alternativprodukte, zu liefern.
Nachfolgeprodukte und Alternativprodukte müssen vollständig den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung entsprechen. Geeignet ist ein Modell, das mindestens den technischen Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht und sich in die beim AG vorhandene Infrastruktur einbinden lässt. Die Beweislast hierfür trägt der Auftragnehmer.
Abkündigungen von Produkten sind dem Auftraggeber unverzüglich spätestens jedoch 4 Wochen vor Ablauf der Liefermöglichkeit anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat der Abkündigungsinformation eine verbindliche Stellungnahme des Herstellers beizufügen.
Das Nachfolge oder Alternativprodukt ist auf Verlangen des Auftraggebers als kostenlose Teststellung bereit zu stellen, um zu überprüfen, ob die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.
Wird das Produkt vom Auftraggeber nicht freigegeben, so hat der Auftragnehmer das Produkt nachzubessern oder ein Alternativprodukt anzubieten. Dem Auftraggeber ist erneut die Möglichkeit zum Test einzuräumen.
Nachfolge- und Alternativprodukte dürfen grundsätzlich nicht für einen höheren Preis als die (Ursprungs) Produkte angeboten werden, es sei denn, der höhere Preis ist durch eine wesentlich höhere Qualitätsstufe oder einen wesentlich höheren Herstellerpreis begründet.
Übersteigt der Preis des Nachfolge oder Alternativproduktes den Preis des ursprünglichen vertragsgegenständlichen Produktes um mehr als 5 %, liegt es in der freien Entscheidung des Auftraggebers, ob er das Nachfolge oder Alternativprodukt für die restliche Laufzeit des Vertrages aufnimmt. Stimmt der Auftraggeber der Aufnahme in die Rahmenvereinbarung nicht zu, hat er das Recht, die Rahmenvereinbarung mit einer Frist von einem Monat ab Mitteilung des Nachfolgeproduktes an den Auftraggeber zu kündigen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Lieferung und Montage von Touch-Monitoren für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält sie allgemeine Regelungen für die unter dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelaufträge.
Im Einzelauftrag werden der Leistungsumfang konkretisiert, die Termine und Fristen sowie die Ansprechpartner für den AG benannt.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Montage von Touch-Monitoren für das BMVI
Ort: Holle
NUTS-Code: DE925 Hildesheim
Postleitzahl: 31118
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen /Bewerber / Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).