Projekt 479: Sicherheitsbeweise für Quantum Key Distribution Referenznummer der Bekanntmachung: P 479
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 479: Sicherheitsbeweise für Quantum Key Distribution
Auftragsgegenstand der zu vergebenden Leistung ist die Erstellung einer Studie, die die Grundlagen und Methoden zu QKD-Sicherheitsbeweisen verständlich erklärt und einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung in diesem Bereich gibt. Hierdurch soll eine fundierte Einschätzung der theoretischen Sicherheitseigenschaften von QKD-Protokollen ermöglicht werden.
Dazu sind zunächst die verwendeten Sicherheitskriterien hinsichtlich ihrer Definition und Interpretationen verständlich aufzuarbeiten. Darauf aufbauend ist ein Überblick über die Entwicklung der Forschung und über aktuelle Sicherheitsaussagen zu QKD-Protokollen zu geben. Etwaige Voraussetzungen und Einschränkungen sind genau zu formulieren und zu erläutern. Exemplarisch sind 2 moderne Sicherheitsbeweise für ausgewählte QKD-Protokolle vollständig und verständlich darzustellen. Schließlich ist zu erläutern, inwiefern Seitenkanalangriffe in die Modelle miteinbezogen und bei Sicherheitsbeweisen berücksichtigt werden können.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Ausschluss eines Interessenskonflikts
Ziel des Projekts ist eine objektive Darstellung und Bewertung des Forschungsstands zu QKD-Sicherheitsbeweisen.
Bestätigen Sie, dass weder Sie noch Ihre Partner im Fall einer Bietergemeinschaft noch ggf. Unterauftragnehmer Interessen haben, die mit der Ausführung der Leistungen dieses Projekts im Widerspruch stehen und die sich ggf. nachteilig auf das Projektergebnis auswirken könnten? Eingeschlossen von dieser Bestätigung ist das bei dem Projekt eingesetzte Personal.
Bitte mit „ja“ oder „nein“ beantworten.
Ein Interessenskonflikt liegt beispielsweise vor, wenn wirtschaftliche Interessen an der Entwicklung von QKD-Geräten bestehen.
Mindestanforderung: Wurde die Frage mit „Nein“ beantwortet (= es besteht ein Interessenskonflikt), so erläutern Sie den Konflikt und stellen Sie dar, wie Sie ihn auflösen wollen. Das Angebot kann in diesem Fall nur berücksichtigt werden, wenn der beschriebene Lösungsansatz vom BSI als ausreichend beurteilt wird.
2. Referenzen
Benennen Sie die Beratungs- und Untersuchungsprojekte bzw. Forschungsleistungen im Bereich Quantum Key Distribution, die in den letzten 3 Jahren von Ihrem Unternehmen, den Mitgliedern der Bietergemeinschaft und den Unterauftragnehmern durchgeführt wurden als Nachweis, dass QKD ein wesentliches Arbeitsfeld der beteiligten Unternehmen ist. Besonders zu berücksichtigen sind Leistungen zu theoretischen Aspekten von QKD.
Gehen Sie dabei auf folgende Punkte ein (soweit zutreffend):
— Auftraggeber inkl. Ansprechpartner,
— Auftragsgegenstand und Ergebnisse,
— Umfang,
— Dauer,
— Auftragsvolumen,
Aus den Ausführungen müssen sich Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Bieters / der Bietergemeinschaft im Bereich QKD ziehen lassen. Die Darstellung sollte eine DIN A4-Seite pro Referenz nicht überschreiten.
Mindestanforderung: Benennung und Beschreibung von mindestens 2 geeigneten Referenzen.
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o. g. 4 Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.