BBB § 16i 2021 – Beschäftigungs-Begleitende Betreuung nach § 16i Referenznummer der Bekanntmachung: V21/59/210
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
BBB § 16i 2021 – Beschäftigungs-Begleitende Betreuung nach § 16i
Leistungsgegenstand ist eine Maßnahme gem. § 16i SGB II, die mit Lohnkostenzuschüssen geförderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während und nach der Aufnahme einer Beschäftigung durch eine intensive und professionelle Betreuung unterstützen soll.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Konzeption und Durchführung einer Maßnahme, die das Leistungsvermögen der Teilnehmenden steigert, das Beschäftigungsverhältnis stabilisiert und die Teilnehmenden dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingliedert.
Das Coaching erfolgt in der Regel im Rahmen von einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen, nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber während der betrieblichen Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Betriebs bzw. am Arbeitsplatz. Sollte der Betrieb/Arbeitgeber keine geeigneten Räumlichkeiten für ein Coaching zur Verfügung halten, kann das Coaching in den Räumlichkeiten des mit der beschäftigungsbegleitenden Betreuung beauftragten Trägers außerhalb des Arbeitsplatzes stattfinden.
Die betrieblichen und sozialen Anforderungen, die der Arbeitgeber an sein Personal stellt, sind Bestandteil der Begleitung. Hierzu arbeitet der Coach eng mit den Integrationsfachkräften des kommunalen Jobcenters Solingen und den Arbeitgebern der Teilnehmenden zusammen.
Das Coaching in Präsenz bildet innerhalb der Maßnahme die Regel. Eine Unterstützung bei nicht physischer Präsenz ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Die Maßnahme ist auf 12 Monate angelegt.
Im Rahmen dieser Ausschreibung ist folgende Vorgehensweise vorgesehen:
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird i.d.R. 1x pro Woche gecoacht, eine Coachingstunde entspricht 60 Minuten. Um die Geförderten vollumfänglich zu begleiten und zu beraten, wird davon ausgegangen, dass das Coaching regelmäßig einmal wöchentlich (maximal) erfolgt, es kann jedoch auch eine Reduzierung auf 14-tägig bis monatlich (mindestens) erfolgen. Der Grund für die Reduzierung der Häufigkeit auf weniger als einmal pro Woche muss zwingend mit der zuständigen Integrationsfachkraft abgestimmt werden.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er selbst kein Coaching von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durchführt, die bei ihm selbst oder bei einem Tochterunternehmen über §16i SGB II gefördert werden. Die Durchführung des Coachings durch den Arbeitgeber ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.
Der tatsächliche Bedarf an Einzelabrufen bzgl. des Coachings für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann während der Maßnahmedauer schwanken. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit zu, mindestens 100 Coachingplätze mit einem wöchentlichen Coaching von 60 Minuten abzunehmen. Der Auftraggeber kann innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit bis zum Erreichen der geplanten Gesamtplatzzahl (140 Coachingplätze) Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung abrufen. Die Abrufe der Einzelaufträge (Einzelabrufe) erfolgen durch den Auftraggeber. Die Mindestplatzzahl (100 Plätze) im Sinne der Mindestabnahmeverpflichtung wird zu Maßnahmebeginn abgerufen und ist vom Auftragnehmer während der kompletten Vertragslaufzeit ständig vorzuhalten. Der Abruf der Plätze oberhalb der Mindestplatzzahl erfolgt nach Bedarf des Auftraggebers.
Leistungsgegenstand ist eine Maßnahme gem. § 16i SGB II, die mit Lohnkostenzuschüssen geförderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während und nach der Aufnahme einer Beschäftigung durch eine intensive und professionelle Betreuung unterstützen soll.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Konzeption und Durchführung einer Maßnahme, die das Leistungsvermögen der Teilnehmenden steigert, das Beschäftigungsverhältnis stabilisiert und die Teilnehmenden dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingliedert.
Das Coaching erfolgt in der Regel im Rahmen von einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen, nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber während der betrieblichen Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Betriebs bzw. am Arbeitsplatz. Sollte der Betrieb/Arbeitgeber keine geeigneten Räumlichkeiten für ein Coaching zur Verfügung halten, kann das Coaching in den Räumlichkeiten des mit der beschäftigungsbegleitenden Betreuung beauftragten Trägers außerhalb des Arbeitsplatzes stattfinden.
Die betrieblichen und sozialen Anforderungen, die der Arbeitgeber an sein Personal stellt, sind Bestandteil der Begleitung. Hierzu arbeitet der Coach eng mit den Integrationsfachkräften des kommunalen Jobcenters Solingen und den Arbeitgebern der Teilnehmenden zusammen.
Das Coaching in Präsenz bildet innerhalb der Maßnahme die Regel. Eine Unterstützung bei nicht physischer Präsenz ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Die Maßnahme ist auf 12 Monate angelegt.
Im Rahmen dieser Ausschreibung ist folgende Vorgehensweise vorgesehen:
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird i.d.R. 1x pro Woche gecoacht, eine Coachingstunde entspricht 60 Minuten. Um die Geförderten vollumfänglich zu begleiten und zu beraten, wird davon ausgegangen, dass das Coaching regelmäßig einmal wöchentlich (maximal) erfolgt, es kann jedoch auch eine Reduzierung auf 14-tägig bis monatlich (mindestens) erfolgen. Der Grund für die Reduzierung der Häufigkeit auf weniger als einmal pro Woche muss zwingend mit der zuständigen Integrationsfachkraft abgestimmt werden.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er selbst kein Coaching von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durchführt, die bei ihm selbst oder bei einem Tochterunternehmen über §16i SGB II gefördert werden. Die Durchführung des Coachings durch den Arbeitgeber ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.
Der tatsächliche Bedarf an Einzelabrufen bzgl. des Coachings für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann während der Maßnahmedauer schwanken. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit zu, mindestens 100 Coachingplätze mit einem wöchentlichen Coaching von 60 Minuten abzunehmen. Der Auftraggeber kann innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit bis zum Erreichen der geplanten Gesamtplatzzahl (140 Coachingplätze) Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung abrufen. Die Abrufe der Einzelaufträge (Einzelabrufe) erfolgen durch den Auftraggeber. Die Mindestplatzzahl (100 Plätze) im Sinne der Mindestabnahmeverpflichtung wird zu Maßnahmebeginn abgerufen und ist vom Auftragnehmer während der kompletten Vertragslaufzeit ständig vorzuhalten. Der Abruf der Plätze oberhalb der Mindestplatzzahl erfolgt nach Bedarf des Auftraggebers.
Verlängerungsoption: 1.9.2022 bis 31.8.2023
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot ist
Mindestens eine Referenz über Erfahrungen von beschäftigungsbegleitenden Coachings einzureichen, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegen (bitte nutzen Sie den Referenzfragebogen aus der Anlage)
Oder
Der Nachweis einer Zertifizierung gemäß AZAV (Akkreditierungs− und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung). Bitte legen Sie das Zertifikat in Kopie als Anlage dem Angebot bei.
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG, Eigenerklärung Insolvenz – jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
Gemäß VOL/B.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit einem verantwortlichen Vertreter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB: Ein Bieter, der die Mitteilung erhält, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird, muss einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung einlegen. Danach wird er unzulässig.