Beschaffung von Immissionsmessgeräten (optisches Messprinzip) im Zeitraum 2021 bis 2025 Referenznummer der Bekanntmachung: 42;1000782802;EU
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 2361 / 305-0
Fax: +49 2361 / 305-59855
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Immissionsmessgeräten (optisches Messprinzip) im Zeitraum 2021 bis 2025
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW beabsichtigt die Beschaffung von insgesamt 27 eignungsgeprüften automatischen Immissionsmessgeräten (optisches Messprinzip) zur simultanen, kontinuierlichen Bestimmung von PM10 und PM2,5 in der Umgebungsluft nach DIN EN 12341. Davon sind 7 Geräte in 2021 und jeweils 5 Geräte in den Jahren 2022-2025 zu liefern. Es sind ausschließlich Neugeräte anzubieten.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die hier vorgegebenen Anforderungen müssen ohne Einschränkung erfüllt sein.
Hierzu wird ein europaweites Offenes Verfahren durchgeführt.
Sämtliche Lieferpflichten, die sich aus dieser Ausschreibung ergeben, stellen Bringschulden des Auftragnehmers dar.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
45133 Essen
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW beabsichtigt die Beschaffung von insgesamt 27 eignungsgeprüften automatischen Immissionsmessgeräten (optisches Messprinzip) zur simultanen, kontinuierlichen Bestimmung von PM10 und PM2,5 in der Umgebungsluft nach DIN EN 12341. Davon sind 7 Geräte in 2021 und jeweils 5 Geräte in den Jahren 2022-2025 zu liefern. Es sind ausschließlich Neugeräte anzubieten.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die hier vorgegebenen Anforderungen müssen ohne Einschränkung erfüllt sein.
Hierzu wird ein europaweites Offenes Verfahren durchgeführt.
Sämtliche Lieferpflichten, die sich aus dieser Ausschreibung ergeben, stellen Bringschulden des Auftragnehmers dar.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zur Eintragung im Berufs- und Handelsregister (...);
(Ausländische Bieter haben eine entsprechende Berufs- oder Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, anzugeben. Dieses ist auch dann erforderlich, wenn das Angebot über eine Zweigniederlassung mit Sitz in Deutschland erfolgt.),
b) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
(Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für Sie zuständigen Versicherungsträger an),
c) Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521_EU), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmen,
d) Nur soweit zutreffend: Erklärung Unteraufträge / Eignungsleihe (Formular 532_EU),
e) Nur soweit zutreffend: Verpflichtungserklärung
Nachunternehmer (Formular 533_EU)
Die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Formular 533_EU) ist bei dem Einsatz eines Nachunternehmens nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung für sein Nachunternehmen vorzulegen. Wird die Erklärung dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Erklärung für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zur Eintragung einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für Sie zuständigen Versicherungsträger an),
b) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zum Gesamtumsatz des Unternehmens in Bezug auf die letzten 3 aufeinander folgenden Geschäftsjahre,
c) Nur soweit zutreffend: Erklärung Unteraufträge / Eignungsleihe (Formular 532_EU / Formular 533_EU)
Zu Formular 533_EU:
Die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Formular 533_EU) ist bei dem Einsatz eines Nachunternehmens nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung für sein Nachunternehmen vorzulegen. Wird die Erklärung dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Erklärung für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.
a) Formblatt „Referenzen“ (mit mindestens einer Referenz über die Lieferung von eignungsgeprüften Immissionsmessgeräten mit optischer Messtechnik innerhalb der letzten 3 Jahre) – ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmern -
Unter Angabe des öffentlichen Auftraggebers, Leistungsumfang (Art der Leistung, Höhe der Auftragssumme in Euro), Vertragsdauer, Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
b) soweit zutreffend: Erklärung Unteraufträge / Eignungsleihe (Formular 532_EU / Formular 533_EU)
Zu Formular 533_EU: Die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Formular 533_EU) ist bei dem Einsatz eines Nachunternehmens nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung für sein Nachunternehmen vorzulegen. Wird die Erklärung dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Erklärung für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO (Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz über den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll.
b) Die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise sind für die gesamte Vertragslaufzeit bindend.
c) Rechnungslegung und Zahlungsabwicklung, Skonto;
Nach Lieferung, Inbetriebnahme beim Auftraggeber und Kurzeinweisung erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Für die sieben Geräte im Jahr 2021 hat der Auftragnehmer spätestens bis zum 30.11.2021 eine Gesamtrechnung hierzu beim Auftraggeber einzureichen.
Die jeweiligen Gesamtrechnungen über die 5 Geräte p. a. (2022-2025) sind nach Lieferung, Inbetriebnahme beim Auftraggeber, Kurzeinweisung und Abnahme spätestens 2 Wochen nach Ende des 1. Quartals des jeweiligen Leistungsjahres dem Auftraggeber einzu-reichen (vgl. § 13 Formular 512 EU).
Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage netto und beginnt mit der Erklärung der Abnahme (vgl. § 13 Formular 512_EU). Hat der Bieter einen Skontoabzug eingeräumt, so hat der Auftraggeber die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Ergänzend hierzu wird auf die §§ 15 und 17 Formular 512_EU verwiesen.
Die Rechnungen können nach Wahl des Auftragnehmers entweder per E-Mail an das Funktionspostfach [removed] oder als E-Rechnung über ein zentrales E-Rechnungsportal unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer eingereicht werden.
E-Rechnung in Nordrhein-Westfalen
Als Leistungserbringer für öffentliche Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit E-Rechnungen zu stellen.
Für die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung Nordrhein-Westfalens sowie für definierte weitere öffentliche Auftraggeber hat das Land Nordrhein-Westfalen ein zentrales E-Rechnungsportal entwickelt.
Das Portal bietet Rechnungsstellern die Möglichkeit eine Rechnung im Format XRechnung zu erstellen. Hierüber oder anderweitig erstellte Rechnungen können über das Portal hochgeladen und versendet werden. Auch der Direktversand per Mail oder De-Mail ist möglich.
Zum Einreichen von E-Rechnungen über das Weberfassungsmodul nutzen Rechnungssender bitte ab sofort folgenden Link: Login für Rechnungssteller (oder https://erechnung.nrw).
Zum Einreichen von E-Rechnungen über E-Mail nutzen Rechnungssender bitte folgen-de E-Mail-Adresse: [removed]
Die zur Rechnungsstellung benötigte Leitweg-ID des LANUV lautet: 05113-10001-62
Weitere Informationen zur E-Rechnung finden Sie hier:
E-Rechnung in NRW | Vergabe.NRW (oder https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/e-rechnung-nrw)
Jede Rechnung muss die Auftragskennzeichnung enthalten, welche im Auftragsfall mitgeteilt wird, um eine eindeutige Zuordnung für den Auftraggeber zu ermöglichen.
Wird ein Skonto-Rabatt eingeräumt, ist dieser im Leistungsverzeichnis einzutragen.
d) Wertungs-/Zuschlagskriterium
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Als Wertungskriterium wird aus-schließlich der Preis (100 %) zugrunde gelegt.
Erzielen 2 Angebote einen identischen Wertungspreis(1) entscheidet der günstigere Angebotspreis. Sollte dieser ebenfalls identisch sein, entscheidet der höhere Skontoabzug (in %). Sollte dieser ebenfalls gleich sein, entscheidet das Los.
(1) Wertungspreis = Angebotspreis ggfls. abzüglich Skonto
(Räumt der Bieter einen Skontoabzug ein, und beträgt die Skontofrist mindestens 14 Tage, so wird die Summe zur Ermittlung des günstigsten Angebots unter Berücksichtigung des Skontoabzugs berechnet. Ist die Skontoabzugsfrist kürzer, so wird der Skontoabzug in der Angebotswertung nicht berücksichtigt.)
e) Möglichkeit zur Besichtigung:
Die interessierten Bietenden haben die Möglichkeit zur Besichtigung der unterschiedlichen Container und Dachdurchführungen in Absprache mit dem Auftraggeber.
Eine Besichtigung ist ausschließlich im Zeitraum der 23. bis 24. Kalenderwoche 2021 (Werk-tags) nur nach Absprache in der Zeit von 09:00-15:00 Uhr möglich.
Der Bietende hat den Besichtigungswunsch dem Auftraggeber über die Kommunikationsplattform des Vergabemarktplatzes NRW mitzuteilen – unter Angabe der entsprechenden Kontaktperson sowie deren Kontaktdaten (Name, Telefon-Nummer und E-Mail-Adresse). Zwecks Terminvereinbarung wird sich die zuständige Fachabteilung des Auftraggebers zeitnah mit dieser Kontaktperson in Verbindung setzen.
Die interessierten Bieter werden einzeln geladen.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YRWZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB – Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB – Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.