„Fachplanungsleistungen für den Bau des Schulgebäudes Essen-Wesselswerth“ – Los 9 „Tragwerksplanung“ Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-05-28-09
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45239
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://folkwang-uni.de
Abschnitt II: Gegenstand
„Fachplanungsleistungen für den Bau des Schulgebäudes Essen-Wesselswerth“ – Los 9 „Tragwerksplanung“
„Fachplanungsleistungen für den Bau des Schulgebäudes Essen-Wesselswerth“ – Los 9 „Tragwerksplanung“.
Folkwang Universität der Künste
Klemensborn 39
45239 Essen
Gegenstand der Beschaffung sind Fachplanungsleistungen zur Realisierung der Tragwerksplanung im Zuge der Sanierung und Erweiterung des Schulgebäudes in Essen-Wesselswerth nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Bieter müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Der insoweit erforderliche Nachweis kann in Kopie vorgelegt werden und darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
(2) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Nachunternehmer niedergelassen ist, entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen. Der insoweit erforderliche Nachweis kann in Kopie vorgelegt werden und darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
(3) Gemäß § 75 Abs. 3 Alt. 2 VgV wird als Berufsqualifikation für jeden Bieter der Beruf des „Ingenieurs“ gefordert. Der insoweit erforderliche Nachweis kann in Kopie vorgelegt werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
(4) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung als Berufsqualifikation der Beruf des „Ingenieurs“ gefordert. Der insoweit erforderliche Nachweis kann in Kopie vorgelegt werden und darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
Erklärung über den Gesamtumsatz und den tätigkeitsspezifischen Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre (bei Bietergemeinschaft anzugeben für jedes Mitglied). Hierfür ist der Vordruck 03: Eigenerklärung zur Eignung zu verwenden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Mindestbedingungen:
Es wird für Einzelbieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zusammen ein tätigkeitsspezifischer Mindestjahresumsatz pro Geschäftsjahr in folgender Höhe verlangt: [Betrag gelöscht] EUR
(1) Nachweis von mindestens 3 geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in den letzten höchstens 5 Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger/Referenzkunden (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind insoweit nicht zulässig. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Empfänger/Referenzkunden zu überprüfen. § 75 Abs. 5 VgV und § 50 bleiben unberührt.
(2) Erklärung aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenanzahl des Unternehmens und die Zahl seiner festangestellten Ingenieure in den letzten 3 Jahren (2018, 2019, 2020) ersichtlich ist.
Zu (1)
(a) Referenzinhalt
Angegebene Referenzen sind zum Nachweis dieser Mindestanforderungen aussagekräftig zu erläutern.
Mindestbedingungen:
Es gelten für jede Referenz die folgenden Mindestanforderungen, die pro Referenz jeweils sämtlich erfüllt sein müssen:
— Fachplanungsleistungen Tragwerksplanung,
— deren Baukosten (KG 300 + 400 nach DIN 276) bei mind. [Betrag gelöscht] EUR (netto) liegen.
(b) Referenznachweis
Der Nachweis der Referenzen hat auf dem Vordruck 03: Eigenerklärung zur Eignung zu erfolgen. Die erforderliche Referenzerläuterung kann bei weitergehendem Platzbedarf formlos auf Anlagen zu diesem Vordruck bzw. zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung erfolgen. Alternativ sind die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen zugelassen. Die Auftraggeberin fordert die nicht mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung eingereichten Unterlagen gemäß § 50 Abs. 2 VgV nach.
Zu (2)
Es gelten die folgenden Mindestanforderungen: Die Bieterin muss jeweils über 2 festangestellte Ingenieure/(jeweils inkl. Geschäftsführung/Büroinhaber) verfügen.
Gemäß § 75 Abs. 3 Alt. 2 VgV wird als Berufsqualifikation für jeden Bieter der Beruf des „Ingenieurs“ gefordert. Der insoweit erforderliche Nachweis kann in Kopie vorgelegt werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsfrist ist gemäß § 15 Abs. 2 VgV auf 20 Kalendertage verkürzt, denn die eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich. Dies begründet sich einerseits mit fördermittelrechtlichen Umsetzungspflichten und Andererseits mit den im Weiteren bereits fortgeschrittenen Planungen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNY45DBBV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [removed]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein Bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich Dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen beteiligten benennen.