Sachverständigen Leistungen – WKP Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000408
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jülich
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52428
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.jen-juelich.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sachverständigen Leistungen – WKP
Sachverständigen Leistungen – Wiederkehrende Prüfungen WKP.
Gegenstand des Vertrages sind Sachverständigenleistungen zur Durchführung von Wiederkehrenden Prüfungen (WKP) gemäß Betriebssicherheitsverordnung und Wasserhaushaltsgesetz.
Außerdem die Prüfung von technischen Anlagen der JEN. Bei diesen Prüfungen sind die aktuellen Regelwerke sowie (soweit erforderlich) unsere Genehmigungen zu berücksichtigen.
Nicht Gegenstand des Vertrages sind Sachverständigenleistungen im Sinne des § 20 AtG.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bestätigung Prüfsachverständiger nach § 4 Prüfverordnung NRW.
Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen und Einrichtungen gemäß § 25 StrlSchG. Hierzu ist ein Abgrenzungsvertrag mit dem AG abzuschließen (Der AN verpflichtet mit der Angebotsabbgabe die Bedingung bei Zuschlag zu erfüllen.)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).