Projektträgerschaft Nationale Kontaktstelle Bioökonomie, Umwelt, Klima Referenznummer der Bekanntmachung: 04514-7/3(2021)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmbf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft Nationale Kontaktstelle Bioökonomie, Umwelt, Klima
Zur Umsetzung der Rahmenprogramme für Forschung und Innovation (RP) der Europäischen Union haben sich die teilnehmenden Staaten verpflichtet, ein Informations- und Beratungssystem einzurichten, dass in Deutschland durch die Nationalen Kontaktstellen (NKS) wahrgenommen wird. Aufgabe der NKS ist es, Antragstellerinnen und Antragstellern sowie Teilnehmende zu informieren und zu beraten und die Bundesregierung bei der Gestaltung und Durchführung des RP zu unterstützen. Ziel der NKS ist es, eine hohe Beteiligung deutscher Einrichtungen an den Fördermaßnahmen der Europäischen Union, insbesondere des RP, sicherzustellen.
I2021 hat mit dem Start von Horizont Europa das 9. RP begonnen, dessen Laufzeit mit Ablauf des Jahres 2027 enden wird. Horizont Europa besteht aus 3 Säulen; in Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ werden Cluster zu verschiedenen Themen gebildet. Die Projektträgerschaft „NKS Bioökonomie, Umwelt, Klima“ soll sämtliche Themen des Clusters „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“ (Cluster 6) sowie ausschließlich das Themengebiet Klima aus dem Cluster „Klima, Energie und Mobilität“ (Cluster 5) bedienen. Diese Projektträgerschaft beinhaltet die strategische Unterstützung und Beratung der Unterabteilung 72 und des Referats 617 sowie die Information und Beratung von deutschen Antragstellerinnen und Antragsteller.
Die Betreuung des Clusters 6 soll unter der Bezeichnung „NKS Bioökonomie und Umwelt“ erfolgen. Die Betreuung von Cluster 5 soll durch die auszuschreibende NKS (Themenbereich Klima) gemeinsam mit den NKSen zu Mobilität (BMVI) und Energie (BMWi) in einer Netzwerkstruktur (möglicherweise unter dem Namen „NKS Klima, Energie und Mobilität“) erfolgen, um für die Antragstellerinnen und Antragsteller eine bestmögliche Beratung zu gewährleisten.
S. Ziffer II.1.4) und Leistungsbeschreibung.
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 3 Jahre.
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 3 Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ort: Bonn
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]